Rechtsprechung
   OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 77/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,7078
OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 77/20 (https://dejure.org/2021,7078)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.02.2021 - 1 VAs 77/20 (https://dejure.org/2021,7078)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Februar 2021 - 1 VAs 77/20 (https://dejure.org/2021,7078)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,7078) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VG München, 18.02.2020 - M 7 K 18.4570

    Löschung personenbezogener Daten - Klageverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 77/20
    Unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage ist die Prüfung, ob die Kenntnis der Daten i.S.d. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG bzw. die weitere Datenspeicherung für die Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen (noch) erforderlich ist, zunächst danach auszurichten, (1) ob die Aufgabe der speichernden Behörde, zu deren Erfüllung die Daten gespeichert sind, endgültig erledigt ist, oder (2) ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Daten in Zukunft noch praktische Bedeutung haben werden und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern können (vgl. VG München, Urteil vom 18. Februar 2020 zu M 7 K 18.4570, zitiert nach juris Rn. 28, zu dem insoweit identischen Löschungsanspruch gemäß §§ 77 Abs. 6 S. 1 BKAG i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 zu 11 B 76/93, NJW 1994, 2499, zum Eintrag in die Führerscheinkartei).

    Darüber hinaus sind Daten für die Aufgabenerfüllung bzw. Förderung der behördlichen Arbeit regelmäßig auch dann nicht mehr erforderlich, wenn die gesetzlichen (Höchst-)Fristen, die nach § 500 Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 489 Abs. 3 StPO für die Überprüfung der Datenlöschung vorgesehen sind (vgl. § 489 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StPO a.F.; BT-Drs. 19/4671, S. 69; sog. Aussonderungsfristen), abgelaufen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2010 zu 6 C 5/09, zitiert nach juris Rn. 31; VG München, Urteil vom 18. Februar 2020 zu M 7 K 18.4570, zitiert nach juris Rn. 29 - zu dem insoweit identischen Löschungsanspruch gemäß §§ 77 Abs. 6 S. 1 BKAG i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG).

    Besondere Bedeutung hat dies, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn nicht nur vorläufig eingestellt wird und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat (vgl. VG München, Urteil vom 18. Februar 2020 zu M 7 K 18.4570, zitiert nach juris Rn. 28 für den insoweit identischen Löschungsanspruch gemäß § 77 Abs. 6 BKAG i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG).

    Vor diesem Hintergrund hat die Behörde daher auch in Bezug auf nach § 484 Abs. 1 StPO gespeicherte Daten z.B. im Falle einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO stets das Bestehen eines sog. Restverdachts i.S. eines Anfangsverdachts zu prüfen (vgl. VG München, Urteil vom 18. Februar 2020 zu M 7 K 18.4570, zitiert nach juris Rn. 28).

  • OLG Hamburg, 09.10.2009 - 2 VAs 1/09

    Staatsanwaltliches Verfahrensregister: Antrag auf Löschung personenbezogener

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 77/20
    Soweit dies entgegen dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift zur bis zum 25. November 2019 geltenden Rechtslage vom Hanseatischen Oberlandesgericht vertreten worden ist (vgl. Beschluss vom 09. Oktober 2009 zu 2 VAs 1/09, zitiert nach juris Rn. 58), handelte es sich bei dem der dortigen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt um eine besondere Ausnahmekonstellation (nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB begangenen Straftat aufgrund einer von der Anzeigenden selbst später als haltlos bezeichneten Strafanzeige), die mit der hiesigen (Verfahrensbeendigung durch seit dem 04. Dezember 2017 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts -- Jugendschöffengericht - Lüdenscheid vom selben Tage, durch das der zur Tatzeit 19-jährige Betroffene des gemeinschaftlichen Diebstahls für schuldig befunden und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, § 27 JGG), die der Senat den ihm vorgelegten Sachakten entnommen hat, nicht vergleichbar ist.

    Allerdings setzt auch eine (fortdauernde) Datenspeicherung nach § 484 Abs. 1 StPO ungeschrieben - gerade unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen - mindestens sachliche Gründe voraus (vgl. zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage Hanseatisches OLG, Beschluss vom 09. Oktober 2009 zu 2 VAs 1/09, zitiert nach juris Rn. 58, 59 m.w.N; Gieg, in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 484 Rn. 3).

  • BVerwG, 09.06.2010 - 6 C 5.09

    Polizeiliches Informationssystem; Verbunddatei; "Gewalttäter Sport" Speicherung;

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 77/20
    Darüber hinaus sind Daten für die Aufgabenerfüllung bzw. Förderung der behördlichen Arbeit regelmäßig auch dann nicht mehr erforderlich, wenn die gesetzlichen (Höchst-)Fristen, die nach § 500 Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 489 Abs. 3 StPO für die Überprüfung der Datenlöschung vorgesehen sind (vgl. § 489 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StPO a.F.; BT-Drs. 19/4671, S. 69; sog. Aussonderungsfristen), abgelaufen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2010 zu 6 C 5/09, zitiert nach juris Rn. 31; VG München, Urteil vom 18. Februar 2020 zu M 7 K 18.4570, zitiert nach juris Rn. 29 - zu dem insoweit identischen Löschungsanspruch gemäß §§ 77 Abs. 6 S. 1 BKAG i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG).
  • OLG Zweibrücken, 06.11.2009 - 1 VAs 2/09

    Anspruch auf sofortige Unterbringung im offenen Vollzug unter Abweichung vom

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 77/20
    Eine solche Anordnung, die nur im Ausnahmefall in Betracht kommt, wenn dies durch die Lage des Einzelfalls besonders gerechtfertigt ist, namentlich bei offensichtlicher oder grober Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Verwaltungshandelns (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06. November 2009 zu 1 VAs 2/09, zitiert nach juris Rn. 21 m.w.N.), ist vorliegend angesichts der aufgezeigten Mängel des angefochtenen Bescheides angezeigt.
  • BVerwG, 18.03.1994 - 11 B 76.93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Löschung der Eintragung

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 77/20
    Unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage ist die Prüfung, ob die Kenntnis der Daten i.S.d. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG bzw. die weitere Datenspeicherung für die Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen (noch) erforderlich ist, zunächst danach auszurichten, (1) ob die Aufgabe der speichernden Behörde, zu deren Erfüllung die Daten gespeichert sind, endgültig erledigt ist, oder (2) ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Daten in Zukunft noch praktische Bedeutung haben werden und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern können (vgl. VG München, Urteil vom 18. Februar 2020 zu M 7 K 18.4570, zitiert nach juris Rn. 28, zu dem insoweit identischen Löschungsanspruch gemäß §§ 77 Abs. 6 S. 1 BKAG i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 zu 11 B 76/93, NJW 1994, 2499, zum Eintrag in die Führerscheinkartei).
  • OLG Hamm, 02.07.2002 - 1 VAs 5/02

    Aktenaufbewahrung, Vernichtung der Akten; Beendigung des Verfahrens; Speicherung,

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 77/20
    Die Weigerung in dem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 31. August 2020, dem Antrag auf Löschung zur Person des Betroffenen gespeicherter Daten zu entsprechen, stellt eine Verfügung einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege mit Maßnahmencharakter dar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 02. Juli 2002 zu 1 VAs 5/02, vom 15. Juni 2010 zu III-1 VAs 16/10, zitiert nach juris Rn. 16 und vom 30. April 2019 zu III-1 VAs 9/18).
  • OLG Hamm, 15.06.2010 - 1 VAs 16/10

    Löschung von Daten; Verfahrensregister

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 77/20
    Die Weigerung in dem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 31. August 2020, dem Antrag auf Löschung zur Person des Betroffenen gespeicherter Daten zu entsprechen, stellt eine Verfügung einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege mit Maßnahmencharakter dar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 02. Juli 2002 zu 1 VAs 5/02, vom 15. Juni 2010 zu III-1 VAs 16/10, zitiert nach juris Rn. 16 und vom 30. April 2019 zu III-1 VAs 9/18).
  • OLG Hamm, 17.05.2013 - 1 VAs 44/13

    Anforderungen an die Begründungsschrift eines Verpflichtungsantrags nach § 23

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 77/20
    Diese Auslegung entsprach auch dem Kosteninteresse des Betroffenen, da sein Antrag insoweit den gesetzlichen Begründungserfordernissen gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG nicht im Ansatz genügte (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 17. Mai 2013 zu III-1 VAs 44/13 und vom 30. April 2019 zu III-1 VAs 9/18 m.w.N.) und bei anderer Auslegung auf Kosten des Betroffenen als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre.
  • OLG Hamm, 08.08.2022 - 1 VAs 48/22
    Die Weigerung in dem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 14. April 2022, dem Antrag auf Löschung zur Person des Betroffenen gespeicherter Daten zu entsprechen, stellt eine Verfügung einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege mit Maßnahmencharakter dar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 02. Juli 2002 zu 1 VAs 5/02, vom 15. Juni 2010 zu III-1 VAs 16/10, zitiert nach juris Rn. 16, vom 30. April 2019 zu III-1 VAs 9/18 und vom 26. Februar 2021 zu III-1 VAs 77/20, zitiert nach juris Rn. 9).

    Der Senat hat dazu bereits unter dem 26. Februar 2021 Folgendes ausgeführt (vgl. Senatsbeschluss zu III-1 VAs 74/20, zitiert nach juris Rn. 17; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Februar 2021 zu III-1 VAs 77/20, zitiert nach juris Rn. 15):.

    Zudem muss stets das verfassungsmäßig verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen Berücksichtigung finden (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Februar 2021 zu III-1 VAs 77/20, zitiert nach juris Rn. 24).

    Denn das Verfahren zu 555 Js 247/20 P der Staatsanwaltschaft Bonn ist nach § 170 Abs. 2 StPO und damit ungeachtet der rechtlichen Möglichkeit der Wiederaufnahme der Ermittlungen wegen der Vergleichbarkeit zu einer Wiederaufnahme nach rechtskräftigem Freispruch oder nach unanfechtbarer Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens i.S.d. S. 2 der Vorschrift " nicht nur vorläufig eingestellt" worden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 26. Februar 2021 zu III-1 VAs 77/20, zitiert nach juris Rn. 55), wobei die Einstellung letztlich unter ausdrücklicher Angabe "Kennzahl 4011 (kein Anfangsverdacht)" damit begründet worden ist, dass der Betroffene die Tat in Ermangelung eines strafbaren Verhaltens nicht begangen hat (vgl. § 484 Abs. 2 S. 2 StPO).

    Allerdings setzt auch eine (fortdauernde) Datenspeicherung im Umfang des Abs. 1 des § 484 StPO unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen (ungeschrieben) sachliche Gründe voraus, die indes nach der Rechtsprechung des Senats dann nicht (mehr) gegeben sind, wenn das Ermittlungsverfahren letztlich aus Gründen eingestellt worden ist, die aus extunc-Sicht schon dessen Einleitung entgegengestanden hätten (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Februar 2021 zu III-1 VAs 77/20, zitiert nach juris Rn. 55).

    Eine solche Anordnung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn dies durch die Lage des Einzelfalls besonders gerechtfertigt ist, namentlich bei offensichtlicher oder grober Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Verwaltungshandelns (vgl. Senat, Beschluss vom zu III-1 VAs 77/20, zitiert nach juris Rn. 67; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06. November 2009 zu 1 VAs 2/09, zitiert nach juris Rn. 21 m.w.N.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht