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   OLG Hamm, 26.03.2009 - I-15 Wx 158/08   

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OLG Hamm, 26.03.2009 - I-15 Wx 158/08 (https://dejure.org/2009,2481)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.03.2009 - I-15 Wx 158/08 (https://dejure.org/2009,2481)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. März 2009 - I-15 Wx 158/08 (https://dejure.org/2009,2481)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 147 Abs. 2 und 3, 35
    Keine Betreuungsgebühr für Erstellung des XML-Strukturdatensatzes bei vom Notar entworfener und beglaubigter Handelsregisteranmeldung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der Notargebühren für eine elektronische Registeranmeldung

  • Judicialis

    KostO § 147 Abs. 2; ; KostO § 147 Abs. 3; ; KostO § 35

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 147 Abs. 2; KostO § 147 Abs. 3
    Gebühren bei Übermittlung einer Anmeldung zum Genossenschaftsregister in elektronischer Form

  • rechtsportal.de

    KostO § 35; KostO § 147 Abs. 2; KostO § 147 Abs. 3
    Höhe der Notargebühren für eine elektronische Registeranmeldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 69 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    KostO §§ 35, 147 Abs. 2 und 3
    Keine Betreuungsgebühr für die Erstellung einer XML Datei

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 935
  • MDR 2009, 893
  • FGPrax 2009, 133
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.07.2006 - V ZB 87/05

    Notargebühren für die Einholung einer Rangrücktrittserklärung

    Auszug aus OLG Hamm, 26.03.2009 - 15 Wx 158/08
    Bei dem Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO handelt es sich um eine Auffangregelung, deren Anwendung voraussetzt, dass die Kostenordnung für die betreffende Notartätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll (BGH NJW 2006, 3428; 2007, 3212).

    Denn § 147 Abs. 3 KostO setzt gerade nicht voraus, dass es sich um ein pflichtgebundenes Geschäft des Notars handelt (BGH NJW 2006, 3428; Rohs/Wedewer, KostO, Stand 2007, § 147 Rdn.26).

  • BGH, 12.05.2005 - V ZB 40/05

    Voraussetzungen, Bemessung und Fälligkeit der Notargebühren für die Überwachung

    Auszug aus OLG Hamm, 26.03.2009 - 15 Wx 158/08
    Schon grundsätzlich ist der Aufwand einer Tätigkeit kein tragfähiges Argument für das Entstehen einer Gebühr (BGH NJW 2005, 3218).
  • OLG Zweibrücken, 23.01.2001 - 3 W 244/00

    Gesonderte Notargebühr - Übersendung beurkundeter GmbH-Handelsregisteranmeldung

    Auszug aus OLG Hamm, 26.03.2009 - 15 Wx 158/08
    Als Nebengeschäft i.S. des § 35 KostO ist alles anzusehen, was mit dem Hauptgeschäft so eng zusammenhängt, dass es nicht als ein selbstständiges Geschäft in Erscheinung tritt, sowie im Verhältnis zum Hauptgeschäft als minder wichtig erscheint und vorgenommen wird, um das Hauptgeschäft vorzubereiten oder den Vollzug des bereits vorgenommenen Hauptgeschäfts zu fördern und den mit diesem beabsichtigten Erfolg herbeizuführen (vgl. etwa Senat FGPrax 2002, 40f; OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 167; BayObLGZ 1979, 383).
  • BGH, 12.07.2007 - V ZB 113/06

    Gebühren des Notars für die Löschung von Grundpfandrechten im Rahmen der

    Auszug aus OLG Hamm, 26.03.2009 - 15 Wx 158/08
    Bei dem Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO handelt es sich um eine Auffangregelung, deren Anwendung voraussetzt, dass die Kostenordnung für die betreffende Notartätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll (BGH NJW 2006, 3428; 2007, 3212).
  • OLG Hamm, 27.09.2001 - 15 W 252/00

    Anfertigen einer Gesellschafterliste durch den Notar als gebührenfreies

    Auszug aus OLG Hamm, 26.03.2009 - 15 Wx 158/08
    Als Nebengeschäft i.S. des § 35 KostO ist alles anzusehen, was mit dem Hauptgeschäft so eng zusammenhängt, dass es nicht als ein selbstständiges Geschäft in Erscheinung tritt, sowie im Verhältnis zum Hauptgeschäft als minder wichtig erscheint und vorgenommen wird, um das Hauptgeschäft vorzubereiten oder den Vollzug des bereits vorgenommenen Hauptgeschäfts zu fördern und den mit diesem beabsichtigten Erfolg herbeizuführen (vgl. etwa Senat FGPrax 2002, 40f; OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 167; BayObLGZ 1979, 383).
  • BayObLG, 26.11.1979 - BReg. 3 Z 48/79

    Zum Geschäftswert einer Beratungsgebühr

    Auszug aus OLG Hamm, 26.03.2009 - 15 Wx 158/08
    Als Nebengeschäft i.S. des § 35 KostO ist alles anzusehen, was mit dem Hauptgeschäft so eng zusammenhängt, dass es nicht als ein selbstständiges Geschäft in Erscheinung tritt, sowie im Verhältnis zum Hauptgeschäft als minder wichtig erscheint und vorgenommen wird, um das Hauptgeschäft vorzubereiten oder den Vollzug des bereits vorgenommenen Hauptgeschäfts zu fördern und den mit diesem beabsichtigten Erfolg herbeizuführen (vgl. etwa Senat FGPrax 2002, 40f; OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 167; BayObLGZ 1979, 383).
  • BGH, 20.02.2013 - II ZB 27/12

    Notarkosten: Betreuungsgebühr für die Erstellung einer XML-Datei im Rahmen einer

    Nach Nr. 6 der aufgrund § 10 der ERegister-VO NRW vom 19. Dezember 2006 (GV NRW 2006, S. 606) erfolgten Bekanntmachung der Landesjustizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (abrufbar unter www.egvp.de) muss lediglich eine XML-Datei mit dem gerichtlichen Aktenzeichen, einer schlagwortartigen Bezeichnung des Gegenstands der Anmeldung, dem Firmennamen und dem Namen des Einreichers übermittelt werden, also eine Art elektronisches Deckblatt, damit der Vorgang eingeordnet werden kann (OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 652; OLG Hamm, FGPrax 2009, 133, 134).

    Die hier in Frage stehende XML-Datei enthält über diese geforderten Daten hinaus sämtliche anmelderelevanten Informationen und ermöglicht die komplette elektronische Steuerung und Bearbeitung des Anmeldevorgangs (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 652; OLG Hamm, FGPrax 2009, 133, 134).

    Als Nebengeschäft im Sinne des § 35 KostO ist alles anzusehen, was mit dem Hauptgeschäft so eng zusammenhängt, dass es nicht als ein selbstständiges Geschäft in Erscheinung tritt, sowie im Verhältnis zum Hauptgeschäft als minder wichtig erscheint und dazu dient, das Hauptgeschäft vorzubereiten oder zu fördern (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 18/10, ZIP 2012, 720 Rn. 34; OLG Stuttgart, NZG 2010, 476; OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 652; OLG Hamm, FGPrax 2009, 133, 134; OLG Frankfurt, NZG 2007, 919, 920).

    Die über die elektronische Übermittlung der für die Anmeldung zum Handelsregister notwendigen Dokumente hinausgehende Datenerfassung hat gegenüber dem Hauptgeschäft, namentlich der Registeranmeldung im Sinne des § 12 HGB als solcher, keine selbstständige Bedeutung, ist das minder wichtige Geschäft und dient dazu, den Vollzug des Hauptgeschäfts zu fördern (OLG Stuttgart, NZG 2010, 476; OLG Celle, FGPrax 2009, 279; OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 652; OLG Hamm, FGPrax 2009, 133, 124; im Ergebnis auch Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 147 Rn. 23; Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2012, § 147 Rn. 29b; aA Diehn, NotBZ 2009, 282, 283; Sikora, MittBayNot 2009, 326, 327; Elsing, RNotZ 2009, 673, 674; Otto, JurBüro 2007, 120, 123).

    Die Eintragung in das Handelsregister kann ohne Übermittlung einer XML-Datei erfolgen, jedoch nicht umgekehrt die Eintragung allein auf der Grundlage der übermittelten XML-Datei (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2009, 133, 134).

    Dass der Notar zu der umfassenden Datenaufbereitung im XML-Format nicht verpflichtet ist, hindert die Einordnung als Nebengeschäft ebenso wenig (OLG Stuttgart, NZG 2010, 476, 477; OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 652, 653; OLG Celle, FGPrax 2009, 279; OLG Hamm, FGPrax 2009, 133, 134) wie der mit der Tätigkeit verbundene Aufwand (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2005 - V ZB 40/05, NJW 2005, 3218, 3219; OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 652, 653; OLG Hamm, FGPrax 2009, 133, 134; aA Filzek, KostO, 4. Aufl., § 1a Rn. 18; Jeep/Wiedemann, NJW 2007, 2439, 2446; Tiedtke/Sikora, MittBayNot 2006, 393, 396).

  • BGH, 17.05.2017 - VIII ZR 245/15

    Tarifgestaltung durch Wasserversorgungsunternehmen: Verbrauchsunabhängige

    Dem liegt die Erfahrungstatsache zugrunde, dass die Zahl der Personen, die sich üblicherweise auf einem Grundstück aufhalten können, umso größer ist, je mehr selbständige Haushalte in einem Wohnzwecken dienenden Gebäude untergebracht werden können (vgl. OLG Naumburg, OLGR 2009, 362, 363; OVG Magdeburg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, juris Rn. 10; vgl. auch Kluge in Becker u.a., aaO).
  • OLG Düsseldorf, 15.09.2009 - 10 W 55/09

    Notargebühren für die im Rahmen einer Handelsregisteranmeldung erstellte

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die XML-Datei über die genannten Mindestangaben hinausgehend sämtliche anmelderelevanten Informationen enthält und damit die komplette elektronische Steuerung und Bearbeitung des Anmeldevorgangs durch das Registergericht ermöglicht; diese Datenvorerfassung geht über das nach der ERegister-VO in Verbindung mit der o.g. Bekanntmachung geforderte Maß hinaus (vgl. auch OLG Hamm v. 26.03.2009, I-15Wx 158/08, NotBZ 2009, 281; Diehn NotBZ 2009, 282f; Tiedtke ZNotP 2009, 246ff, 248; Sikora MittBayNot 2009, 326ff, 328; Bund, JurBüro 2008, 625ff, 627; Prüfungsabteilung der Ländernotarkasse A.d.ö.R, NotBZ 2007, 356).

    Nach diesen Maßgaben ist das Erstellen der über die Mindestangaben hinausgehenden XML-Strukturdatei als Nebengeschäft zu beurteilen, nicht als eigenständig zu vergütende Betreuungsleistung (vgl. OLG Hamm v. 26.03.2009, I-15Wx 158/08, NotBZ 2009, 281; Bund JurBüro 2008, 625ff, 627 ohne Differenzierung nach dem Umfang der XML-Datei; aA: Diehn NotBZ 2009, 282ff, 283; Otto JurBüro 2007, 120ff, 123; Sikora MittBayNot 2009, 326ff, 327).

    Dies spricht eher für die Annahme, dass sich aus der derzeitigen Fassung der KostO eine Gebührengrundlage für die hier fragliche Tätigkeit gerade nicht ergibt (aA: Diehn NotBZ 2009, 282ff, 283) und insoweit eine Gesetzeslücke geschlossen werden soll (vgl. Tiedtke ZNotP 2009, 246ff, 248 aE).

  • OLG Stuttgart, 26.01.2010 - 8 W 282/09

    Notarkosten: Gesonderte Gebühr für die Erstellung einer XML-Strukturdatei bei

    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm (NotBZ 2009, 281 mit ablehnender Anmerkung von Thomas Diehn = MittBayNot 2009, 326 mit ablehnender Anmerkung von Markus Sikora), Celle (NotBZ 2009, 412 = JurBüro 2009, 649 mit zustimmender Anmerkung von Norbert Bund) und Düsseldorf (RNotZ 2009, 673 mit ablehnender Anmerkung von Andre Elsing) an, wonach die Erstellung einer XML-Datei ein Nebengeschäft im obengenannten Sinn ist und nicht als eigenständig zu vergütende Betreuungsleistung behandelt werden kann (anderer Ansicht außer den oben Genannten sind Otto JurBüro 2007, 120, 123; Tiedtke/Sikora MittBayNot 2006 393, 395).

    Dies spricht eher für die Annahme, dass sich aus der derzeitigen Fassung der KostO eine Grundlage für die hier fragliche Tätigkeit gerade nicht ergibt und insoweit eine Gesetzeslücke geschlossen werden soll (OLG Düsseldorf a.a.O.; a.A. Diehn NotBZ 2009, 282 - Anm. zu OLG Hamm NotBZ 2009, 281; zu ders. Entscheidung Tiedke ZNotP 2009, 246).

  • OLG Nürnberg, 19.11.2014 - 12 W 2217/14

    Elektronisches Handelsregister: Auslegung eines elektronisch übermittelten

    Hierbei handelt es sich um eine Art elektronisches Deckblatt, damit der Vorgang eingeordnet werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 652; OLG Hamm, FGPrax 2009, 133, 134; BGH, Beschluss vom 20.02.2013 - II ZB 27/12, NJW-RR 2013, 632).
  • LG Düsseldorf, 08.05.2009 - 25 T 756/08

    Qualifizierung der Erstellung einer XML-Datei als gebührenfreies Nebengeschäft

    Die Kammer teilt die von dem Präsidenten des Landgerichts vertretene Ansicht, wonach es sich bei der Erstellung einer XML-Datei um ein gebührenfreies Nebengeschäft im Sinne der §§ 147 Abs. 3, 35 KostO handelt, welches mit der Gebühr für das Hauptgeschäft abgegolten ist (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 26. März 2009, Az.: I-15 Wx 158/08).

    Die Kammer teilt die von dem Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 26. März 2009 - I-15 Wx 158/08 - vertretene Ansicht, wonach auf Grundlage dieser Definition des Nebengeschäfts der rechtliche Vollzug des beurkundeten Vorgangs selbst - unabhängig von den daneben bestehenden Rechtsverhältnissen der Beteiligten - zu dem Tätigkeitsbereich zählt, in dem der Notar nach §§ 147 Abs. 3, 35 KostO keine gesonderte Vergütung verlangen kann.

  • OLG Hamm, 15.06.2012 - 15 W 233/11

    Notarkosten für die Erstellung einer XML-Datei im Zuge einer elektronischen

    Der Senat hat bereits mit seinem Beschluss vom 26.03.2009 (15 Wx 158/08 = ZNotP 2009, 246 = FGPrax 2009, 133 = MittBayNot 2009, 325) die Auffassung vertreten, dass der Notar für die Erstellung einer xml-Datei im Zuge einer elektronischen Handelsregisteranmeldung keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO verlangen kann, da es sich um ein gebührenfreies Nebengeschäft handelt.
  • LG Bielefeld, 16.05.2011 - 23 T 174/11

    Anspruch eines Notars auf Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer

    Die Kammer folgt insoweit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung wonach die Erstellung einer XML-Datei ein Nebengeschäft im Sinne der §§ 147 Abs. 3, 35 KostO darstellt (OLG Hamm, NJW-RR 2009, 935; OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 652; OLG Sruttgart, JurBüro 2010, 312; OLG Celle, JurBüro 2009, 649).
  • OLG Frankfurt, 07.02.2011 - 20 W 160/09

    Notarkosten: Keine Gebühr für Erzeugung einer XML-Strukturdatei

    Diese Auffassung entspricht der - soweit ersichtlich - derzeit einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die auf Rechtsmittel gegen die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Landgerichts Münster ergangene Entscheidung des OLG Hamm FGPrax 2009, 133; OLG Stuttgart NZG 2010, 476; OLG Celle FGPrax 2009, 279; OLG Düsseldorf JurBüro 2009, 652; vgl. weiter LG Braunschweig JurBüro 2010, 95; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 147 KostO Rz. 23).
  • OLG Celle, 28.05.2009 - 2 W 136/09

    Keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer XML-Datei

    Der Senat folgt insoweit der überzeugenden Rechtsprechung des OLG Hamm in seinem Beschluss vom 26. März 2009 (Az.: I - 15 Wx 158/08, 15 Wx 158/08), wonach die Erstellung einer XML-Datei (eXtensible Markup Language) ein Nebengeschäft im Sinne der §§ 147 Abs. 3, 35 KostO darstellt (OLG Hamm, aaO, zitiert nach JURIS Rdz. 11ff. ).
  • LG Braunschweig, 27.05.2009 - 11 T 97/09

    Rechtmäßigkiet einer Berechnung einer Notarkostenrechnung für die Erstellung von

  • LG Erfurt, 08.02.2012 - 3 OH 32/11

    Anfallende Notargebühren für Organbeschlüsse und Registeranmeldung

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