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   OLG Hamm, 26.03.2013 - III-3 RBs 251/12   

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https://dejure.org/2013,15155
OLG Hamm, 26.03.2013 - III-3 RBs 251/12 (https://dejure.org/2013,15155)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.03.2013 - III-3 RBs 251/12 (https://dejure.org/2013,15155)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. März 2013 - III-3 RBs 251/12 (https://dejure.org/2013,15155)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Auskunftsverlangen; Agentur für Arbeit; Verwaltungsakt; Verbindlichkeit; Ordnungswidrigkeit

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Auskunftsverlangen; Agentur für Arbeit; Verwaltungsakt; Verbindlichkeit; Ordnungswidrigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen einer unterbliebenen Auskunft des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit gem. § 316 Abs. 1 SGB III; Anforderungen an die Verbindlichkeit des Auskunftsverlangens seitens der Agentur für Arbeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB III § 404 Abs. 2 Nr. 23; SGB III § 316 Abs. 1
    Verbindlichkeit eines Auskunftsverlangens der Agentur für Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Herford - 11 OWi 868/11
  • OLG Hamm, 26.03.2013 - III-3 RBs 251/12

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 290
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 12.04.2012 - 3 RBs 426/11

    Ahndungsvoraussetzung für die Zuwiderhandlung gegen ein Auskunfstverlangen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.03.2013 - 3 RBs 251/12
    Wird nach dem Gesetz eine Zuwiderhandlung gegen einen Verwaltungsakt mit Geldbuße bedroht, ist nach allgemeinen bußgeldrechtlichen Grundsätzen die Zuwiderhandlung nicht schon mit dem Erlass der behördlichen Entscheidung bußgeldbewehrt, sondern nur und erst dann, wenn der Verwaltungsakt für den Betroffenen in dem Sinne "verbindlich" ist, dass er entweder nicht mehr anfechtbar ist oder dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben; denn eine Übelsfolge als bußgeldrechtliche Gegenwirkung gegen eine Zuwiderhandlung gebührt billigerweise nur demjenigen, der den Vollzug des gegen ihn gerichteten Verwaltungsaktes ohne die Möglichkeit hemmender Rechtsbehelfe (zunächst) hinnehmen muss, dessen Zuwiderhandlung sich also als Ungehorsam gegen eine vollziehbare Verwaltungsentscheidung darstellt (Senat, NZS 2012, 713 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
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