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   OLG Hamm, 26.04.2023 - 8 U 94/22   

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https://dejure.org/2023,12368
OLG Hamm, 26.04.2023 - 8 U 94/22 (https://dejure.org/2023,12368)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2023 - 8 U 94/22 (https://dejure.org/2023,12368)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. April 2023 - 8 U 94/22 (https://dejure.org/2023,12368)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    BGB § 38, DSGVO Art. 5 Abs. 1 lit. a), 6 Abs. 1 lit. b), UWG § 7 Abs. 2
    BGB, DSGVO, UWG

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Berechtigtes Interesse am Erhalt der Mitgliederliste eines Vereins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstellung der Mitglieder eines Vereins hinsichtlich der Übermittlung einer Mitgliederliste mit E-Mail-Adressen an einzelne Vereinsmitglieder zum Zwecke der Meinungsbildung hinsichtlich der Führung durch den Vorstand

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenschutzrecht: Recht auf Übermittlung einer Mitgliederliste inkl. E-Mail-Adressen eines Vereins

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Anspruch auf Herausgabe der Vereinsmitgliederliste samt E-Mail-Adressen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    DSGVO steht Auskunftsrecht eines Vereinsmitglieds auf Mitgliederliste mit E-Mail-Adressen nicht entgegen

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Verein: Auch "Rebellen" haben Anspruch auf Mitgliederliste

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsstellung der Mitglieder eines Vereins hinsichtlich der Übermittlung einer Mitgliederliste mit E-Mail-Adressen an einzelne Vereinsmitglieder zum Zwecke der Meinungsbildung hinsichtlich der Führung durch den Vorstand

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Anspruch eines Vereinsmitglieds auf Herausgabe einer Mitgliederliste mit Kontaktdaten der Vereinsmitglieder

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Anspruch eines Vereinsmitglieds auf Herausgabe einer Mitgliederliste mit Kontaktdaten der Vereinsmitglieder

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Anspruch eines Vereinsmitglieds auf Herausgabe einer Mitgliederliste mit Kontaktdaten der Vereinsmitglieder

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 1897
  • MDR 2023, 1060
  • NZG 2024, 120
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.06.2010 - II ZR 219/09

    Vereinsrecht: Berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds an Kenntnis von Name

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2023 - 8 U 94/22
    Nach ganz h.M. in der Literatur und in der Rechtsprechung steht einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zu, wenn und soweit es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 4 f.; Soergel/ Hadding, BGB 13. Aufl., § 38 Rdnr. 17; MünchHdbGesR/ Schöpflin, Band 5: Verein/Stiftung, 5. Aufl. 2021, § 34 Rn. 21; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 10. Aufl., Rdnr. 1380; 7; ders., Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl. 2018, Rn. 1422; Grüneberg/ Ellenberger, BGB, 82. Aufl. 2023, § 38 Rdnr. 1a; MünchKommBGB/ Leuschner, 9. Aufl. 2021, § 38 Rn. 23 a.E.

    Sind die Informationen, die sich das Mitglied durch Einsicht in die Unterlagen des Vereins beschaffen kann, in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann es zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck der geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangen; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 4; MünchKommBGB/ Schäfer, 8. Aufl. 2020, § 716 Rn. 8 (zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts).

    Rechtsprechung und Literatur billigen dem einzelnen Vereinsmitglied insbesondere auch einen Anspruch auf Einsicht bzw. Herausgabe der Mitgliederliste jedenfalls dann zu, wenn es ein berechtigtes Interesse geltend machen kann; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 5 f.; OLG Saarbrücken NZG 2008, 677 f.; OLG München, U. v. 15.11.1990 - 19 U 3483/90; vgl. auch BVerfG, B. v. 18.2.1991 - 1 BvR 185/91.

    Ein solches Interesse ist jedenfalls gegeben, wenn es darum geht, das nach der Satzung oder nach § 37 BGB erforderliche Stimmenquorum zu erreichen, um von dem in dieser Vorschrift geregelten Minderheitenrecht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, Gebrauch zu machen; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 6. Als berechtigtes Interesse hat der BGH ferner anerkannt, mit der Vielzahl von Mitgliedern, von denen regelmäßig nur ein kleiner Teil an der Mitgliederversammlung teilnimmt, in Kontakt zu treten, um eine Opposition gegen die vom Vorstand eingeschlagene Richtung der Vereinsführung zu organisieren; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 12. Dabei müssen sich die auskunftbegehrenden Mitglieder nicht auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über eine Vereinszeitschrift oder ein vom Verein eingerichtetes Internetforum verweisen lassen; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 13.

    Das auskunftbegehrende Mitglied kann dabei die Auskunft über Mitgliederliste an einen von ihm eingeschalteten Treuhänder begehren (so im Fall BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 12).

    Das auskunftbegehrende Mitglied ist indes darauf nicht beschränkt, sondern kann auch selbst Einsicht in die Mitgliederliste nehmen und Übermittlung der darin enthaltenen Informationen in elektronischer Form an sich selbst verlangen, BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 6.

    aa) Grundanliegen Allerdings macht der Kläger derzeit nicht mehr geltend, die Auskunft zu benötigen, um das für ein Einberufungsverlangen erforderliche Quorum gem. § 37 Abs. 1 BGB zu erreichen; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 6. Um das Einberufungsverlangen als Mitgliedschaftsrecht wirksam ausüben zu können, muss der Kläger auch außerhalb der Mitgliederversammlung mit seinen Kon-Mitgliedern in Verbindung treten können.

    Ein berechtigtes Interesse des Klägers ergibt sich jedoch daraus, dass er eine Opposition gegen die Politik des Vorstands der Beklagten organisieren möchte; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 12. Dieses Anliegen hat der Kläger bei seiner Anhörung im Senatstermin deutlich und plausibel zum Ausdruck gebracht.

    Auch der BGH hat anerkannt, dass "die den Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehenden vereinsinternen Foren (...) keine - einer Kontaktaufnahme mit den übrigen Vereinsmitgliedern über einen Treuhänder gleichwertige - Möglichkeit" bieten, ihr Mitgliedschaftsrecht auszuüben; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 4.

    Das Mitgliedschaftsverhältnis begründet eine solche jedoch; Lutter, AcP 180 (1980), 84, 97 ff., 123 ff.; Riesenhuber, Die Rechtsbeziehungen zwischen Nebenparteien (1997), S. 31 ff. Darauf hat auch der BGH hingewiesen: "Die Vereinsmitglieder sind mit ihrem Beitritt zum Beklagten, der einen bestimmten Zweck verfolgt (...), in eine gewollte Rechtsgemeinschaft zu den anderen, ihnen weitgehend unbekannten Mitgliedern des Beklagten getreten (...); BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 14. Und zweitens ist dort vorausgesetzt, was gerade zu klären ist, nämlich dass eine Form der Konsentierung fehlt.

    Darauf hat bereits der BGH hingewiesen: "Die (...) nicht gänzlich auszuschließende, aber eher hypothetische Möglichkeit eines Missbrauchs der übermittelten Informationen genügt nicht, um den Klägern die zur Wahrnehmung ihres vereinsrechtlichen Mitgliedschaftsrechts und zur aktiven Teilnahme an der Vereinspolitik benötigten Informationen zu verweigern"; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 5; ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91 -, juris.

    Das hat auch der BGH anerkannt: "[E]s ist den Klägern als Mitgliedern eines Vereins grundsätzlich nicht verwehrt, auch selbst Einsicht in die Mitgliederliste zu nehmen bzw. die Übermittlung der dort enthaltenen Informationen in elektronischer Form an sich selbst zu verlangen (...), sofern sie - wie hier - ein berechtigtes Interesse darlegen und ihrem Interesse nicht überwiegende Interessen des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegen stehen"; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 6 (Hervorhebung hinzugefügt).

    Der BGH hat lediglich den - im konkreten Fall zu beurteilenden - dahingehenden Antrag des Klägers als begründet angesehen, er hat jedoch nicht dargelegt, dass das weitergehende Recht zur Übermittlung an das Mitglied selbst nicht bestünde; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - II ZR 219/09 -, juris.

    Für den vorliegenden Zusammenhang heißt das, das Datenschutzrecht ist in diesem Sinne zivilrechtsakzessorisch, wie auch Art. 6 Abs. 1 lit. b) und c) DSGVO ausweisen; vgl. schon BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 6. Das, was zivilrechtlich für die Vertragserfüllung erforderlich ist, ermöglicht das Datenschutzrecht auch.

  • BVerfG, 18.02.1991 - 1 BvR 185/91

    Einsicht in die Mitgliederliste eines Vereins

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2023 - 8 U 94/22
    Rechtsprechung und Literatur billigen dem einzelnen Vereinsmitglied insbesondere auch einen Anspruch auf Einsicht bzw. Herausgabe der Mitgliederliste jedenfalls dann zu, wenn es ein berechtigtes Interesse geltend machen kann; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 5 f.; OLG Saarbrücken NZG 2008, 677 f.; OLG München, U. v. 15.11.1990 - 19 U 3483/90; vgl. auch BVerfG, B. v. 18.2.1991 - 1 BvR 185/91.

    Darauf hat bereits der BGH hingewiesen: "Die (...) nicht gänzlich auszuschließende, aber eher hypothetische Möglichkeit eines Missbrauchs der übermittelten Informationen genügt nicht, um den Klägern die zur Wahrnehmung ihres vereinsrechtlichen Mitgliedschaftsrechts und zur aktiven Teilnahme an der Vereinspolitik benötigten Informationen zu verweigern"; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 5; ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91 -, juris.

    Das ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 18.2.1991 - 1 BvR 185/91, juris Rz. 3. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.

    Der vom BGH für seine Aussage gegebene Beleg durch die Entscheidung BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91 -, juris macht vollends deutlich, dass der BGH nicht ausdrücken wollte, die Geheimhaltungsinteressen von Verein und Mitgliedern seien nur bei Übergabe der Mitgliederliste an einen Treuhänder gewahrt.

  • BGH, 19.11.2019 - II ZR 263/18

    Treuhandvermittelter Beitritt eines Kapitalanlegers zur einer

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2023 - 8 U 94/22
    Sie wird begründet durch den Organisationsvertrag der Gründung oder durch den Beitrittsvertrag des neu hinzukommenden Mitgliedes, sei es mit dem Vorstand selbst, sei es mit dem bisherigen Mitglied." Zudem hat auch der Vereinsbeitritt anerkanntermaßen Vertragscharakter; s. nur Neuner, Allgemeiner Teil, 13. Aufl. 2023, § 17 Rn. 80 ff. Dabei kommt es für den Vertragsbegriff von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO nicht darauf an, dass nicht sämtliche Mitglieder - gewissermaßen netzförmig - den Beitritt von einander konsentieren (wie bei der Personengesellschaft); dazu BGH, Beschluss vom 19. November 2019 - II ZR 263/18 -, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09 -, juris Rn. 17. Es reicht aus, dass die Mitglieder jeweils im Verhältnis zum Verein als Zentralstelle - gewissermaßen sternförmig - ihr Einverständnis erklären.

    Die Begründung beruht ja gerade darauf, dass die Mitgliedschaftsrechte ohne die Informationspflicht nicht effektiv ausgeübt werden könnten oder sogar leerliefen; BGH, Beschluss vom 19. November 2019 - II ZR 263/18 -, juris Rn. 27.

  • BGH, 11.01.2011 - II ZR 187/09

    Anspruch der Kapitalanleger auf Auskunft über Namen und Anschrift der

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2023 - 8 U 94/22
    Sie wird begründet durch den Organisationsvertrag der Gründung oder durch den Beitrittsvertrag des neu hinzukommenden Mitgliedes, sei es mit dem Vorstand selbst, sei es mit dem bisherigen Mitglied." Zudem hat auch der Vereinsbeitritt anerkanntermaßen Vertragscharakter; s. nur Neuner, Allgemeiner Teil, 13. Aufl. 2023, § 17 Rn. 80 ff. Dabei kommt es für den Vertragsbegriff von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO nicht darauf an, dass nicht sämtliche Mitglieder - gewissermaßen netzförmig - den Beitritt von einander konsentieren (wie bei der Personengesellschaft); dazu BGH, Beschluss vom 19. November 2019 - II ZR 263/18 -, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09 -, juris Rn. 17. Es reicht aus, dass die Mitglieder jeweils im Verhältnis zum Verein als Zentralstelle - gewissermaßen sternförmig - ihr Einverständnis erklären.
  • OLG München, 15.03.2017 - 7 U 4184/16

    Anspruch auf Auskunft über Mitgesellschafter und Mittreugeber

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2023 - 8 U 94/22
    bb) Erhalt der E-Mail-Adressen Der Kläger hat auch ein überwiegendes Interesse daran, die E-Mail-Adressen der Kon-Mitglieder zu erhalten; im Ergebnis ebenso OLG München, Urteil vom 15. März 2017 - 7 U 4184/16 -, juris.
  • OLG Saarbrücken, 02.04.2008 - 1 U 450/07

    Beweislastverteilung bei Prozessvoraussetzung - Anspruch auf Herausgabe eines

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2023 - 8 U 94/22
    Rechtsprechung und Literatur billigen dem einzelnen Vereinsmitglied insbesondere auch einen Anspruch auf Einsicht bzw. Herausgabe der Mitgliederliste jedenfalls dann zu, wenn es ein berechtigtes Interesse geltend machen kann; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 5 f.; OLG Saarbrücken NZG 2008, 677 f.; OLG München, U. v. 15.11.1990 - 19 U 3483/90; vgl. auch BVerfG, B. v. 18.2.1991 - 1 BvR 185/91.
  • OLG München, 15.11.1990 - 19 U 3483/90
    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2023 - 8 U 94/22
    Rechtsprechung und Literatur billigen dem einzelnen Vereinsmitglied insbesondere auch einen Anspruch auf Einsicht bzw. Herausgabe der Mitgliederliste jedenfalls dann zu, wenn es ein berechtigtes Interesse geltend machen kann; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 5 f.; OLG Saarbrücken NZG 2008, 677 f.; OLG München, U. v. 15.11.1990 - 19 U 3483/90; vgl. auch BVerfG, B. v. 18.2.1991 - 1 BvR 185/91.
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