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   OLG Hamm, 26.06.2020 - 11 W 23/20   

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https://dejure.org/2020,85891
OLG Hamm, 26.06.2020 - 11 W 23/20 (https://dejure.org/2020,85891)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.06.2020 - 11 W 23/20 (https://dejure.org/2020,85891)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Juni 2020 - 11 W 23/20 (https://dejure.org/2020,85891)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 53/90

    Rechtsweg für die gerichtliche Geltendmachung der auf die Kleineinleiter

    Auszug aus OLG Hamm, 26.06.2020 - 11 W 23/20
    Nach der Vorstellung des Gesetzgebers hat das angerufene Gericht den Rechtsstreit grundsätzlich umfassend zu beurteilen, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1991 - III ZR 53/90 - juris, Tz. 6; OLG Dresden Beschluss vom 22.07.2019 - 4 W 497/19 - juris, Tz. 11).

    Wäre dies verwehrt, wäre der Rechtswegmanipulation durch beliebige Klagehäufungen Tür und Tor geöffnet (BGH, Urteil vom 28.02.1991 - III ZR 53/90 - juris, Tz. 6).

  • BGH, 14.04.2015 - VI ZB 50/14

    Rechtsweg für eine Regressklage des Unfallversicherungsträgers gegen einen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.06.2020 - 11 W 23/20
    Entscheidend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von den Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - III ZB 47/09 - Rz. 7 zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 14.04.2015, VI ZB 50/14 - Rz. 12 zitiert nach Juris).

    Auch die weitere von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.04.2015, VI ZB 50/14, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 153/93

    Ansprüche des Trägers der Unfallversicherung gegen einen Durchgangsarzt wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.06.2020 - 11 W 23/20
    Gegenteiliges folgt auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.06.1994, VI ZR 153/93 und der Kommentierung von Plagemann/Haidn in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, Kapitel 30 Rn. 24. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall ist mit dem Vorliegenden schon deshalb nicht vergleichbar, weil dort vom Unfallversicherungsträger nach § 116 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche seines Versicherten gegen einen nach Beendigung seiner Durchgangsarzttätigkeit aufgrund eines privatrechtlichen Behandlungsvertrages weiterhin tätig gewordenen Arzt geltend gemacht wurden.
  • BSG, 28.05.1974 - 2/8/2 RU 118/72

    Durchgangsarzt; Anspruch auf Bestellung

    Auszug aus OLG Hamm, 26.06.2020 - 11 W 23/20
    Die Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu den an der besonderen unfallmedizinischen Heilbehandlung teilnehmenden Ärzten und Krankenhäusern sind aber öffentlich-rechtlicher Natur (BSG, Urteil vom 28.05.1974 - 2/8/2 RU 118/72, BeckRS 1974, 30808742; BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 8/05 R -, Juris Tz. 22; auch OLG Dresden, Beschluss vom 22.07.2019 - 4 W 497/19 - juris, Tz. 9).
  • BGH, 17.09.2013 - VI ZR 95/13

    Ersatz von Arztkosten nach Verkehrsunfall: Erforderlicher Nachweis einer

    Auszug aus OLG Hamm, 26.06.2020 - 11 W 23/20
    Dies gilt auch für die dort zitierte Entscheidung des BGH vom 17.09.2013, VI ZR 95/13.
  • BGH, 17.12.2009 - III ZB 47/09

    Qualifizierung der Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung in

    Auszug aus OLG Hamm, 26.06.2020 - 11 W 23/20
    Entscheidend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von den Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - III ZB 47/09 - Rz. 7 zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 14.04.2015, VI ZB 50/14 - Rz. 12 zitiert nach Juris).
  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 208/15

    Haftung des Unfallversicherungsträgers bei Fehlern des Durchgangsarztes im

    Auszug aus OLG Hamm, 26.06.2020 - 11 W 23/20
    Gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche ihres Versicherten kommen vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil nach dem eigenen Vortrag der Klägerin beide Beklagten bei der Behandlung ihres Versicherten für sie als Durchgangsärzte tätig geworden sind und nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 208/15 - Rz. 19 und 24 zitiert nach Juris; Urteil vom 20.12.2016, VI ZR 395/15 - Rz. 12 f. zitiert nach Juris) die vom Durchgangsarzt vorgenommenen Untersuchungen zur Diagnosestellung sowie die anschließende Diagnosestellung und die von ihm vorgenommene Erstversorgung des Patienten hoheitlich im Sinne von Art. 34 S. 1 GG erfolgt sind mit der Folge, dass die Beklagten dem Versicherten der Klägerin für ihnen in diesem Zusammenhang unterlaufene Fehler nicht persönlich haften.
  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 8/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zulassung zum H-Arzt-Verfahren -

    Auszug aus OLG Hamm, 26.06.2020 - 11 W 23/20
    Die Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu den an der besonderen unfallmedizinischen Heilbehandlung teilnehmenden Ärzten und Krankenhäusern sind aber öffentlich-rechtlicher Natur (BSG, Urteil vom 28.05.1974 - 2/8/2 RU 118/72, BeckRS 1974, 30808742; BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 8/05 R -, Juris Tz. 22; auch OLG Dresden, Beschluss vom 22.07.2019 - 4 W 497/19 - juris, Tz. 9).
  • BGH, 20.12.2016 - VI ZR 395/15

    Amtshaftung: Tätigkeit eines Durchgangarztes als Ausübung eines öffentlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.06.2020 - 11 W 23/20
    Gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche ihres Versicherten kommen vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil nach dem eigenen Vortrag der Klägerin beide Beklagten bei der Behandlung ihres Versicherten für sie als Durchgangsärzte tätig geworden sind und nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 208/15 - Rz. 19 und 24 zitiert nach Juris; Urteil vom 20.12.2016, VI ZR 395/15 - Rz. 12 f. zitiert nach Juris) die vom Durchgangsarzt vorgenommenen Untersuchungen zur Diagnosestellung sowie die anschließende Diagnosestellung und die von ihm vorgenommene Erstversorgung des Patienten hoheitlich im Sinne von Art. 34 S. 1 GG erfolgt sind mit der Folge, dass die Beklagten dem Versicherten der Klägerin für ihnen in diesem Zusammenhang unterlaufene Fehler nicht persönlich haften.
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