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   OLG Hamm, 26.08.2016 - 32 Sa 52/16   

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https://dejure.org/2016,32054
OLG Hamm, 26.08.2016 - 32 Sa 52/16 (https://dejure.org/2016,32054)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.08.2016 - 32 Sa 52/16 (https://dejure.org/2016,32054)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. August 2016 - 32 Sa 52/16 (https://dejure.org/2016,32054)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Gerichtsstandbestimmung, allgemeiner und besonderer Gerichtsstand im Inland, geschäftlich nicht mehr aktiv, insolvent

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Bestimmung eines besonderen Gerichtsstands der im Ausland lebenden beklagten Partei

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 I Nr. 3; EuGVVO Art. 7
    Gerichtsstandbestimmung; allgemeiner und besonderer Gerichtsstand im Inland; geschäftlich nicht mehr aktiv; insolvent

  • rechtsportal.de

    ZPO § 36 I Nr. 3 ; EuGVVO Art. 7
    Voraussetzungen der Bestimmung eines besonderen Gerichtsstands der im Ausland lebenden beklagten Partei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.09.2002 - C-334/00

    Tacconi

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2016 - 32 Sa 52/16
    Dies gilt auch für die beabsichtigte Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht, da der Vertragsgerichtsstand keine Situation umfasst, in der es an einer von einer Partei freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt (EuGH, Urt. v. 17.09.2002 - Rs. C-334/00 - NJW 2002, 3159, Tz. 23).
  • OLG Hamm, 07.01.2013 - 32 Sa 125/12

    Zuständigkeitsbestimmung; Säumnis; rügelose Einlassung; Einspruch

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2016 - 32 Sa 52/16
    Es kann offen bleiben, ob sich für die Beklagten ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach der EuGVVO zuverlässig feststellen lässt: Aus prozessökonomischen Gründen ist eine Bestimmung des zuständigen Gerichts auch dann geboten, wenn das Gericht eines solchen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands bereits erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (st. Rspr., z.B. Senat, Beschl. v. 07.01.2013 - 32 SA 125/12 - zitiert nach juris, dort Tz. 6; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl. 2016, § 36 ZPO Rn. 15).
  • OLG Hamm, 01.12.2016 - 32 Sa 43/16

    Gerichtsstandbestimmung; internationale Zuständigkeit;

    Der Erfolgsort liegt nach der herrschenden Meinung, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, dort, wo der tatbestandsmäßige Verletzungserfolg als Schlusspunkt des Handlungsgeschehens eingetreten ist (vgl. Senat, Beschl. v. 26.08.2016 - 32 SA 52/16, BeckRS 2016, 17696, beck-online, Rn. 7; Beschl. v. 16.06.2015 - 1-32 SA 17/15, BeckRS 2015, 11143, beck-online, Rn. 14).
  • OLG München, 04.04.2019 - 34 AR 50/19

    Voraussetzungen zu Gerichtsstandbestimmungen

    In diesen Fällen gebietet es die Prozessökonomie, solche Zweifel baldmöglichst durch eine bindende Gerichtsstandsbestimmung zu beseitigen (BGH vom 20.5.2008, X ARZ 98/08, juris; OLG Stuttgart MDR 2016, 179; auch BayObLG vom 10.4.2003, 1Z AR 25/03, juris; OLG Hamm BeckRS 2016, 17696).
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