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   OLG Hamm, 26.08.2020 - 1 Vollz (Ws) 231/20   

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OLG Hamm, 26.08.2020 - 1 Vollz (Ws) 231/20 (https://dejure.org/2020,46690)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.08.2020 - 1 Vollz (Ws) 231/20 (https://dejure.org/2020,46690)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. August 2020 - 1 Vollz (Ws) 231/20 (https://dejure.org/2020,46690)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung, erforderliche Behandlungsmaßnahmen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG NRW § 11 ; StPO § 473 Abs. 1
    Erforderlichkeit von Behandlungsmaßnahmen laut Vollzugsplan; Bringschuld der Vollzugsbehörden bei Angebot von Betreuungsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Arnsberg - 1 StVK 3/19
  • OLG Hamm, 26.08.2020 - 1 Vollz (Ws) 231/20
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Hamm, 30.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 544/18

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2020 - 1 Vollz (Ws) 231/20
    Ungeachtet etwaiger unzulässiger Inbezugnahmen von Aktenbestandteilen - § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG ist von der Verweisung in § 119a Abs. 6 StVollzG ausgenommen - lässt der angefochtene Beschluss hinreichend die Entscheidungsgrundlage der Strafvollstreckungskammer erkennen (vgl. Senat, Beschluss vom 30.04.2019 - III-1 Vollz (Ws) 544/18 -).

    Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Senat in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass auf der Motivations- und Behandlungsabteilung für Strafgefangene mit anschließender oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung der JVA Werl (MoBASS) mit den dort vorgehaltenen standardisierten Behandlungsangeboten grundsätzlich ein plausibles Behandlungskonzept vorgehalten wird, das den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 01.12.2015 - III-1 - Vollz (Ws) 254/14 -, vom 01.02.2017 - III-1 Vollz (Ws) 456/16 - und vom 30.04.2019 - III-1 Vollz (Ws) 544/18 -, juris).

  • OLG Hamm, 24.06.2019 - 1 Vollz (Ws) 25/19

    Vierwöchiger Organisationszeitraum für Behandlungsempfehlung zulässig

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2020 - 1 Vollz (Ws) 231/20
    Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, werden sich diese organisatorischen Maßnahmen, deren Durchführung ohne begleitendes Untersuchungs- und Behandlungsangebot hinzunehmen ist, indes in aller Regel innerhalb von vier Wochen - vorliegend also bis zum Ablauf des 07. Dezember 2017 - abwickeln lassen (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2019 - III - 1 Vollz (Ws) 25/19 -).

    Der Vollzugsanstalt ist nach der Indikation einer psychotherapeutischen Einzeltherapie ein gewisser Organisationszeitraum für die eingehende Vorbereitung und Umsetzung der weiteren Betreuung unter Berücksichtigung der Behandlungsindikation zuzubilligen, wobei der Senat der Vollzugsbehörde insoweit einen Zeitraum von nicht mehr als vier Wochen zubilligt, wenn nicht besondere Umstände vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.06.2019 - III - 1 Vollz (Ws) 25/19 -).

  • OLG Hamm, 15.03.2017 - 3 Ws 511/17

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach mehr als 10 Jahren nur bei negativer

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2020 - 1 Vollz (Ws) 231/20
    Denn die Anforderungen an die dem Strafgefangenen bzw. Sicherungsverwahrten anzubietende Betreuung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1StGB sind ausschließlich an den Inhalten der Betreuung zu orientieren und nicht an den äußeren Rahmenbedingungen, zu denen etwa der Therapieort oder die Organisation des Therapieangebots gehören (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2017 - 3 Ws 511/17 -, juris, Rn. 15).
  • OLG Hamm, 01.12.2015 - 1 Vollz (Ws) 254/15

    Begründungspflicht bei Beschlussfassung zur bisherigen Betreuung des Verurteilten

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2020 - 1 Vollz (Ws) 231/20
    Versuche, eine grundsätzliche Behandlungsmotivation überhaupt herzustellen, sind demgemäß gesetzlich vorgesehen und können, wenn ein Betroffener kategorisch, also unabhängig von etwaigen Erwägungen zu Qualität bzw. Geeignetheit der Angebote, die Mitwirkung an jeglichen therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten ablehnt, als ein dem § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot angesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 01.12.2015 - III-1 Vollz (Ws) 254/15 - und vom 27.05.2020 - III-1 Vollz (Ws) 615/19 -).
  • OLG Hamm, 06.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 21/17

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2020 - 1 Vollz (Ws) 231/20
    Sie steht vielmehr im Einklang mit der Begründung des Gesetzentwurfes zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BT-Drucks. 17/9874 - S.15), eventuell erfolgversprechende Betreuungsangebote nicht mit dem bloßen Hinweis zu unterlassen, der Betroffene lehne solche Angebote ab, und entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht in seiner dem Gesetz zu Grunde liegenden Entscheidung vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 u.a.), "fortwährend, also dauerhaft, zu versuchen, den Untergebrachten (doch) zu einer Inanspruchnahme solcher Angebote zu motivieren" (Senatsbeschluss vom 06.07.2017 - III-1 Vollz (Ws) 21/17 -, juris Rn. 9).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2020 - 1 Vollz (Ws) 231/20
    Sie steht vielmehr im Einklang mit der Begründung des Gesetzentwurfes zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BT-Drucks. 17/9874 - S.15), eventuell erfolgversprechende Betreuungsangebote nicht mit dem bloßen Hinweis zu unterlassen, der Betroffene lehne solche Angebote ab, und entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht in seiner dem Gesetz zu Grunde liegenden Entscheidung vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 u.a.), "fortwährend, also dauerhaft, zu versuchen, den Untergebrachten (doch) zu einer Inanspruchnahme solcher Angebote zu motivieren" (Senatsbeschluss vom 06.07.2017 - III-1 Vollz (Ws) 21/17 -, juris Rn. 9).
  • OLG Hamm, 26.11.2015 - 1 Vollz (Ws) 525/15

    Mindestanforderungen an die Begründung einer Entscheidung der

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2020 - 1 Vollz (Ws) 231/20
    Durch den angefochtenen Beschluss vom 25.02.2020 sind die gesetzlich normierten Mindestanforderungen an die Begründung einer Entscheidung gemäß § 119a StVollzG in einem Maße erfüllt worden, dass keine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer veranlasst war (vgl. Senat, Beschluss vom 29.12.2016 - III-1 Vollz (Ws) 458/16 und vom 26.11.2015 - III-1 Vollz (Ws) 525/15 -, juris).
  • OLG Hamm, 29.12.2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16

    Anforderungen an die Begründung eines Überprüfungsbeschlusses nach § 119a

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2020 - 1 Vollz (Ws) 231/20
    Durch den angefochtenen Beschluss vom 25.02.2020 sind die gesetzlich normierten Mindestanforderungen an die Begründung einer Entscheidung gemäß § 119a StVollzG in einem Maße erfüllt worden, dass keine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer veranlasst war (vgl. Senat, Beschluss vom 29.12.2016 - III-1 Vollz (Ws) 458/16 und vom 26.11.2015 - III-1 Vollz (Ws) 525/15 -, juris).
  • OLG Hamm, 07.01.2016 - 1 Vollz (Ws) 422/15

    Feststellung ausreichender Betreuung zwei Jahre nach Beginn der Vollstreckung

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2020 - 1 Vollz (Ws) 231/20
    Es ist Aufgabe der Vollzugsbehörde, dem Verurteilten entsprechende Behandlungsmaßnahmen anzubieten und ihn zu deren Wahrnehmung zu motivieren, sofern nicht jeglicher Ansatz für eine Motivationsarbeit fehlt (Senat, Beschluss vom 07.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 422/15 - Peglau, jurisPR-StrafR 15/2016 Anm. 3).
  • OLG Hamm, 22.11.2018 - 1 Vollz (Ws) 309/18

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2020 - 1 Vollz (Ws) 231/20
    Das fehlende Angebot, in hinreichender Regelmäßigkeit monatlich psychologische Einzelgespräche zu führen, wird insbesondere auch nicht durch die regelmäßig zusätzlich stattgefundenen bzw. angebotenen Motivationsgespräche vom 21.02., 14.03., 03.04., 17.05., 12.06., 26.07.21.08., 19.09.2018 (angeboten) und 17.10.2018 kompensiert, da es einen durch diese weiteren Betreuungskomponenten nicht ersetzbaren eigenen Behandlungsschwerpunkt darstellte (vgl. Senatsbeschluss vom 22.11.2018 - III-1 Vollz (Ws) 309/18 -, juris, Rn. 34).
  • OLG Hamm, 04.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 310/16

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder

  • OLG Celle, 29.08.2022 - 3 Ws 194/22
    Insoweit erachtet das Oberlandesgericht Hamm etwa einen Zeitraum von vier Wochen (OLG Hamm, Beschl. vom 26. August 2020 - 1 Vollz (WS) 231/20 - beckonline; so auch MüKoStGB/Morgenstern/Drenkhahn StGB § 66c Rn. 33) bzw. im Rahmen des Einweisungsverfahrens eine Dauer von 10 Wochen als angemessen, wobei sechs für die Durchführung der Exploration und weitere vier Wochen für die Abfassung des Gutachtens als angemessen erachtet werden ( OLG Hamm Beschl. v. 6.7.2017 - 1 Vollz (Ws) 21/17 , BeckRS 2017, 141971).

    Insoweit folgt aus den gesetzlichen Vorgaben eine Art "Bringschuld"; es ist Aufgabe der Vollzugsbehörde, dem Verurteilten konkrete Behandlungsmaßnahmen anzubieten und ihn zu deren Wahrnehmung zu motivieren, sofern nicht jeglicher Motivationsanreiz fehlt (OLG Hamm, Beschluss vom 26. August 2020 - 1 Vollz (WS) 231/20).

  • OLG Hamm, 23.09.2021 - 3 Ws 339/21

    Maßregel; Grundsatz; bestmöglicher Sachaufklärung; Aufklärungspflicht;

    Betreuungsdefizite bestanden lediglich in dem vom 1. Strafsenat in seinem Beschluss vom 26. August 2020 (III-1 Vollz [Ws] 231/20) festgestellten Umfang im Zeitraum vom 28. Juni 2017 bis zum 11. Juli 2019.
  • OLG Hamm, 22.11.2021 - 1 Vollz (Ws) 219/21

    Regelmäßige Überprüfung des Betroffenen im Regelvollzug Ungenügende

    Es ist Aufgabe der Vollzugsbehörde, dem Verurteilten entsprechende Behandlungsmaßnahmen anzubieten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2020 - III-1 Vollz(Ws) 231/20 - m.w.N.), zumal wenn wie hier das Störungsbild des Betroffenen verlässliche Kontakte erfordert.
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