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   OLG Hamm, 26.09.1985 - 4 U 94/85   

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https://dejure.org/1985,9695
OLG Hamm, 26.09.1985 - 4 U 94/85 (https://dejure.org/1985,9695)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.09.1985 - 4 U 94/85 (https://dejure.org/1985,9695)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. September 1985 - 4 U 94/85 (https://dejure.org/1985,9695)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überbürdung der Nebenkosten auf den Mieter durch eine vertragliche Regelung im Falle einer nach Vertragsschluss angefallenen Grundsteuer; Erfüllen des steuerlichen Tatbestands für die Bemessung der Grundsteuer nach dem Wert des bebauten Objektes im Zeitpunkt des Bezugs ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 26.01.1973 - 3 AZR 233/72

    Kündigung - Aufhebung des Arbeitsverhältnisses - Wettbewerbsverbot -

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.1985 - 4 U 94/85
    Für die Auslegung des Vertrages kann dieser Umstand jedoch nur dann Berücksichtigung finden, wenn er der Beklagten bekannt oder zumindest erkennbar war (BAG DB 1973, 1130 [BAG 26.01.1973 - 3 AZR 233/72] ; Palandt-Heinrichs, § 133 Anm. 4 c und 5 b).
  • OLG Stuttgart, 07.11.2013 - 13 U 76/13

    Gewerbemietvertrag: Auslegung einer die Umlage der Grundsteuer betreffenden

    Insoweit unterscheidet sich die vorliegend zu beurteilende Klausel von derjenigen, die dem Urteil des OLG Hamm vom 26.09.1985, Az.: 4 U 94/85, zu Grunde lag ("Alle nach Vertragsbeginn für das Vertragsgrundstück und für die darauf befindlichen Baulichkeiten eintretenden Erhöhungen").

    Dadurch konnte die Klausel entweder dahin verstanden werden, dass bereits die erste Anpassung der Grundsteuer an den Bebauungstatbestand vom Mieter zu tragen ist, als auch so, dass erst eine nach Vertragsbeginn für das Grundstück und die darauf befindlichen Baulichkeiten eintretende Grundsteuererhöhung, die auf der Basis der bereits für das bebaute Grundstück entstandenen Grundsteuerverpflichtung errechnet wird, vom Mieter zu tragen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.09.1985 - 4 U 94/85, ZMR 1986, 198).

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