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   OLG Hamm, 26.09.2013 - I-21 U 64/13   

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OLG Hamm, 26.09.2013 - I-21 U 64/13 (https://dejure.org/2013,29712)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.09.2013 - I-21 U 64/13 (https://dejure.org/2013,29712)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. September 2013 - I-21 U 64/13 (https://dejure.org/2013,29712)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Feststellungsklage, Zulässigkeit, Rechtsverhältnis, Feststellungsinteresse, Mitverschulden, Mitverschuldensquote, Präklusion, Rechtsschutzbedürfnis, Prozessökonomie, Großbauvorhaben, Verzugsschadensersatz, Bauzeitverzögerung, Bestimmtheit

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Feststellungsklage, Zulässigkeit, Rechtsverhältnis, Feststellungsinteresse, Mitverschulden, Mitverschuldensquote, Präklusion, Rechtsschutzbedürfnis, Prozessökonomie, Großbauvorhaben, Verzugsschadensersatz, Bauzeitverzögerung, Bestimmtheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung des Mitverschuldens des Geschädigten bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bei Mitverschulden ist immer Mitverschuldensquote festzustellen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Feststellungsurteil zulässig, auch wenn Mitverschulden nicht abschließend feststeht! (IBR 2014, 1050)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2014, 34
  • BauR 2014, 323
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 14.06.1988 - VI ZR 279/87

    Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2013 - 21 U 64/13
    Denn das Mitverschulden des Geschädigten betrifft den Grund der Schadensersatzpflicht und nicht nur deren Höhe (vgl. BGH, NJW 1989, 105, Tz. 10).

    Ansonsten stünde in einem evtl. späteren Leistungsklageverfahren dem Einwand eines bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Feststellungsklageverfahren vorliegenden Mitverschuldens des Geschädigten die Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO) des Feststellungsurteils entgegen (vgl. BGH, NJW 1988, 3268, Tz. 25; BGH, NJW 1989, 105, Tz. 10; BGH, NJW 2013, 1948, Tz. 11; Zöller/Greger, 29. Auflage 2012, § 256 Rn. 4a m.w.N.).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt die Präklusionswirkung des Feststellungsurteils nur bezüglich solcher Einwendungen ein, die sich auf Tatsachen stützen, die schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben (vgl. BGH, NJW 1989, 105, Tz. 10; BGH, VersR 1982, 877).

    Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn diese Tatsachen bekannt waren und hätten vorgetragen werden können (vgl. BGH, NJW 1989, 105, Tz. 10).

  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 156/11

    Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Grundstückskaufvertrages:

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2013 - 21 U 64/13
    Der Bundesgerichtshof hat allerdings in anderen Entscheidungen schon die Zulässigkeit (und nicht erst die Begründetheit) der Feststellungsklage davon abhängig gemacht, dass eine " gewisse Wahrscheinlichkeit " für einen Schadenseintritt besteht (vgl. BGH, NJW 1993, 648; BGH, NJW 2006, 830 m.w.N.; BGH, NJW 2012, 2022).

    Der Bundesgerichtshof hat zu diesem Merkmal nämlich erläuternd ausgeführt, dass es mit der auf der Ebene der Zulässigkeit der Feststellungsklage zu prüfenden Schadenswahrscheinlichkeit lediglich die Bewandtnis habe, dass verhindert werden solle, dass ein Rechtsstreit über "gedachte Fragen" geführt werde, von denen ungewiss sei, ob sie mangels möglicher Schadensrealisierung jemals praktische Bedeutung erlangten (vgl. BGH, NJW 2012, 2022; BGH, NJW 1993, 648).

    In seinem Urteil vom 09.03.2012 (V ZR 156/11, NJW 2012, 2022) hat sich der Bundesgerichtshof dabei mit der Frage befasst, ob vom Vorliegen einer gewissen Schadenswahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann, wenn im Rahmen der Feststellungsklage behauptet wird, dass aufgrund der Nichterfüllung eines Grundstückskaufvertrags ein Schaden in Form eines Mindererlöses bei einem späteren Verkauf entstehen kann.

  • BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92

    Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2013 - 21 U 64/13
    Der Bundesgerichtshof hat allerdings in anderen Entscheidungen schon die Zulässigkeit (und nicht erst die Begründetheit) der Feststellungsklage davon abhängig gemacht, dass eine " gewisse Wahrscheinlichkeit " für einen Schadenseintritt besteht (vgl. BGH, NJW 1993, 648; BGH, NJW 2006, 830 m.w.N.; BGH, NJW 2012, 2022).

    Hier soll es der Schutz der beklagten Partei gebieten, dass die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt irgendeines Schadens für jeden einzelnen künftigen Anspruch substantiiert dargetan wird, ehe eine Feststellungsklage anhängig gemacht werden darf (vgl. BGH, NJW 1993, 648 m.w.N.).

    Der Bundesgerichtshof hat zu diesem Merkmal nämlich erläuternd ausgeführt, dass es mit der auf der Ebene der Zulässigkeit der Feststellungsklage zu prüfenden Schadenswahrscheinlichkeit lediglich die Bewandtnis habe, dass verhindert werden solle, dass ein Rechtsstreit über "gedachte Fragen" geführt werde, von denen ungewiss sei, ob sie mangels möglicher Schadensrealisierung jemals praktische Bedeutung erlangten (vgl. BGH, NJW 2012, 2022; BGH, NJW 1993, 648).

  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 103/00

    Verjährung von Ansprüchen aus einem Bauvertrag nach Kündigung; Abnahme der bis

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2013 - 21 U 64/13
    Ein besonderes Feststellungsinteresse der Klägerin lasse sich auch nicht herleiten aus einer "ungeklärten rechtlichen Problematik der Verjährung", wie sie bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2002 (VII ZR 103/00) angenommen worden sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vom Vorliegen eines Feststellungsinteresses stets auszugehen, wenn die Gefahr besteht, dass der im Rahmen der Feststellungsklage geltend gemachte Anspruch (alsbald) verjährt (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 750, Tz. 13 m.w.N.; BGH, NJW 2003, 1450, Tz. 23).

    Überdies hat der Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung zu diesem Fall (Urteil vom 19.12.2002, BauR 2003, 689) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass schon deshalb gerade vom Vorliegen eines Feststellungsinteresses auszugehen sei, weil eine bisher ungeklärte rechtliche Problematik der Verjährung zu klären sei.

  • BGH, 07.06.1988 - IX ZR 278/87

    Schadensersatz wegen Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2013 - 21 U 64/13
    Ansonsten stünde in einem evtl. späteren Leistungsklageverfahren dem Einwand eines bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Feststellungsklageverfahren vorliegenden Mitverschuldens des Geschädigten die Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO) des Feststellungsurteils entgegen (vgl. BGH, NJW 1988, 3268, Tz. 25; BGH, NJW 1989, 105, Tz. 10; BGH, NJW 2013, 1948, Tz. 11; Zöller/Greger, 29. Auflage 2012, § 256 Rn. 4a m.w.N.).

    In diesem Fall darf in vollem Umfang Feststellungsklage erhoben werden (vgl. BGH, NJW 1988, 3268; BGH, VersR 1991, 788; BGH, NJW-RR 2008, 1520; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, 15. Teil Rn. 4; Zöller/Greger, 29. Auflage 2012, § 256 Rn. 7a; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage 2013, Rn. 439).

    Sie darf vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vollem Umfang Feststellungsklage erheben (vgl. BGH, NJW 1984, 1552, Tz. 27; BGH, NJW 1988, 3268, Tz. 17; BGH, VersR 1991, 788; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, 15. Teil Rn. 4; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage 2013, Rn. 439; Zöller/Greger, 29. Auflage 2012, § 256 Rn. 7a).

  • BGH, 15.01.2008 - VI ZR 53/07

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2013 - 21 U 64/13
    Eine solche Schadensersatzpflicht, deren Feststellung begehrt wird, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO anzusehen (vgl. BGH, NJW 1984, 1552; BGH, NJW-RR 2007, 601; BGH, NJW-RR 2008, 1520; Zöller/Greger, 29. Auflage 2012, § 256 Rn. 4 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Schadensersatzfeststellungsklagen ist ein Feststellungsinteresse nämlich grundsätzlich schon dann zu bejahen, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung der anspruchsbegründende Sachverhalt bzw. die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und mit (weiteren) Schäden zu rechnen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 750; BGH; NJW-RR 2008, 1520; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, 15. Teil Rn. 4-7; Zöller/Greger, 29. Auflage 2012, § 256 Rn. 7a m.w.N.).

    In diesem Fall darf in vollem Umfang Feststellungsklage erhoben werden (vgl. BGH, NJW 1988, 3268; BGH, VersR 1991, 788; BGH, NJW-RR 2008, 1520; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, 15. Teil Rn. 4; Zöller/Greger, 29. Auflage 2012, § 256 Rn. 7a; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage 2013, Rn. 439).

  • OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 3 U 101/10

    Bauprozess: Feststellungsklage auf Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aus

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2013 - 21 U 64/13
    Soweit das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 19.12.2006 (16 U 127/06, NJW-RR 2007, 676) und das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 17.11.2010 (3 U 101/10, IBR 2012, 557) anlässlich der dort zu entscheidenden Baumängelprozesse zu der Einschätzung gelangt seien, dass Feststellungsklagen "in der Regel im Bauprozess" unzulässig seien, stünde diese Ansicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

    Das von der Beklagten in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17.11.2010 (3 U 101/10, IBR 2012, 508) enthält keine rechtlichen Ausführungen, die auf den vorliegenden Sachverhalt in entscheidungserheblicher Weise übertragbar sein könnten.

  • OLG Celle, 19.12.2006 - 16 U 127/06

    Rechtsschutzsbedürfnisses für eine Feststellungsklage im Bauprozess; Möglichkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2013 - 21 U 64/13
    Soweit das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 19.12.2006 (16 U 127/06, NJW-RR 2007, 676) und das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 17.11.2010 (3 U 101/10, IBR 2012, 557) anlässlich der dort zu entscheidenden Baumängelprozesse zu der Einschätzung gelangt seien, dass Feststellungsklagen "in der Regel im Bauprozess" unzulässig seien, stünde diese Ansicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

    Soweit das Oberlandesgericht Celle in seinem - vom Landgericht zur Begründung der angefochtenen Entscheidung herangezogenen - Urteil vom 19.12.2006 (16 U 127/06, NJW-RR 2007, 676) ausgeführt hat, dass für eine Feststellungsklage im Bauprozess in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil entscheidende Fragen (Schadenshöhe, Möglichkeit der Beseitigung eines Mangels, Unverhältnismäßigkeit) nicht geklärt werden könnten und deshalb nicht zu erwarten sei, dass der Streit zur Höhe ohne einen weiteren Prozess beendet werde, kann dem nur unter Einschränkungen gefolgt werden.

  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 204/89

    verzögerter Versorgungsbescheid - multiple Sklerose - § 256 Abs. 1 ZPO, offene

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2013 - 21 U 64/13
    In diesem Fall darf in vollem Umfang Feststellungsklage erhoben werden (vgl. BGH, NJW 1988, 3268; BGH, VersR 1991, 788; BGH, NJW-RR 2008, 1520; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, 15. Teil Rn. 4; Zöller/Greger, 29. Auflage 2012, § 256 Rn. 7a; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage 2013, Rn. 439).

    Sie darf vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vollem Umfang Feststellungsklage erheben (vgl. BGH, NJW 1984, 1552, Tz. 27; BGH, NJW 1988, 3268, Tz. 17; BGH, VersR 1991, 788; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, 15. Teil Rn. 4; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage 2013, Rn. 439; Zöller/Greger, 29. Auflage 2012, § 256 Rn. 7a).

  • BGH, 25.02.2010 - VII ZR 187/08

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage: Feststellung der Ersatzpflicht für einen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2013 - 21 U 64/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Schadensersatzfeststellungsklagen ist ein Feststellungsinteresse nämlich grundsätzlich schon dann zu bejahen, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung der anspruchsbegründende Sachverhalt bzw. die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und mit (weiteren) Schäden zu rechnen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 750; BGH; NJW-RR 2008, 1520; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, 15. Teil Rn. 4-7; Zöller/Greger, 29. Auflage 2012, § 256 Rn. 7a m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vom Vorliegen eines Feststellungsinteresses stets auszugehen, wenn die Gefahr besteht, dass der im Rahmen der Feststellungsklage geltend gemachte Anspruch (alsbald) verjährt (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 750, Tz. 13 m.w.N.; BGH, NJW 2003, 1450, Tz. 23).

  • BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82

    Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen

  • OLG Köln, 08.11.2012 - 7 U 213/11

    Metropol-Theater Bonn: Oberlandesgericht Köln weist Berufung der Bundesstadt Bonn

  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

  • LG Hamburg, 03.02.2012 - 317 O 181/11

    Rechtsstreit über Bauvorhaben "Elbphilharmonie" Zwischenentscheidung zur

  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 351/08

    Wohnraummiete: Feststellungsinteresse des Mieters hinsichtlich der Unwirksamkeit

  • BGH, 10.03.2005 - VII ZR 220/03

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Voraussetzungen der Zurückverweisung durch

  • OLG München, 18.11.2008 - 28 U 3572/08

    Gewährleistungsbürgschaft: Zulässigkeit der Feststellungsklage auf Bestehen der

  • BGH, 07.02.1986 - V ZR 201/84

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Begriff des Feststellungsinteresses

  • BGH, 15.06.1982 - VI ZR 179/80

    Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

  • BGH, 17.06.1994 - V ZR 34/92

    Zulässigkeit eines hilfsweise verfolgten Feststellungsantrages bei Abweisung des

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2009 - 6 U 256/07

    Haftung eines ausländischen Brokerhauses für Verluste eines deutschen Anlegers

  • BGH, 12.01.2006 - VII ZR 207/04

    Rechtsfolgen des Beitritts des Sachverständigen

  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

  • BGH, 06.05.1993 - I ZR 144/92

    Kein Feststellungsinteresse bei Anspruch auf Vertragsstrafe -

  • KG, 28.01.2000 - 21 U 5379/98

    Kann Anspruch auf Bauzeitverlängerung isoliert eingeklagt werden?

  • BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99

    Feststellungsinteresse für immaterielle Zukunftsschäden

  • LG Essen, 27.02.2013 - 41 O 54/12

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Feststllung von

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 146/06

    Abwägung der Verursachungsbeiträge bei einem Verkehrsunfall aufgrund Fahrens mit

  • BGH, 19.04.2013 - V ZR 113/12

    Schadensersatzprozess wegen einer fehlgeschlagenen Vorkaufsrechtsübertragung für

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2011 - U (Kart) 12/11

    Ansprüche des Auftragnehmers auf Mehrvergütung wegen Verzögerung der

  • OLG Brandenburg, 24.06.2020 - 4 U 215/19
    Dem Antrag des Klägers zu entsprechen, trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, dass den Parteien durch eine Sachentscheidung des Senats zur Frage der Begründetheit des Hauptantrags eine Instanz verloren ginge (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.09.2013 - I-21U 64/13, 21 U 64/13 -, zitiert nach juris Rn. 238); es ist gerade Sinn und Zweck von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO, eine Entscheidung der Streitpunkte durch das erstinstanzliche Gericht dann nachholen zu lassen, wenn dieses sich aus prozessualen Gründen an einer Entscheidung in der Sache gehindert glaubt (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1983 - V ZR 287/81 -, zitiert nach juris Rn. 33).
  • KG, 24.05.2023 - 26 U 78/21

    Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung in dem Gründungsvertrag eines

    Bei einer Fortführung des Rechtsstreits durch den Senat würde den Parteien gegen ihren Willen eine Tatsacheninstanz genommen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.03.2023 - 6 U 18/23, juris Rn. 16; OLG Hamm, Urteil vom 26.09.2013 - 21 U 64/13, juris Rn. 238).
  • OLG Frankfurt, 08.03.2019 - 25 U 24/18

    Arzthaftung: Ärztlicher Behandlungsfehler bei Geburt (hier: Überdosierung von

    Ein Feststellungsantrag, der diesem Erfordernis nicht genügt, ist unzulässig und unterliegt, wenn der Kläger den Mangel - gegebenenfalls auf richterlichen Hinweis (§ 139 ZPO) - nicht behebt, der Abweisung durch Prozessurteil (vgl. nur OLG Hamm, NZBau 2014, 34).
  • KG, 12.06.2018 - 9 U 11/16

    Kausalität des Mitverschuldens bei unterlassener Löschung eines Grundpfandrechts

    Nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Erlass des Feststellungsurteils eintretende Umstände können im späteren Leistungsklageverfahren dagegen eingewendet werden, ohne dass diesbezüglich die Präklusionswirkung eingreift (OLG Hamm, Urteil vom 26. September 2013 - I-21 U 64/13 -, Rn. 195, juris).
  • LG Köln, 30.06.2016 - 7 O 332/15
    Eine Feststellungsklage ist demzufolge nur dann zulässig, wenn sie ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zum Gegenstand hat und der die Feststellung begehrenden Partei ein schutzwürdiges Interesse an alsbaldiger Feststellung zuzubilligen ist (OLG Hamm, Urteil vom 26. September 2013 - I-21 U 64/13, 21 U 64/13 -, Rn. 186).
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