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   OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17   

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https://dejure.org/2017,52974
OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17 (https://dejure.org/2017,52974)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.09.2017 - 2 Ws 127/17 (https://dejure.org/2017,52974)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. September 2017 - 2 Ws 127/17 (https://dejure.org/2017,52974)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Beschwerde, sitzungspolizeiliche Anordnung, Begründung der Anordnung, Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts, Eingriff in die Pressefreiheit, Abwägung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abwägung bei Eingriff in die Pressefreiheit durch sitzungspolizeiliche Anordnung in Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5; GVG § 176; StPO § 304
    Beschwerde; sitzungspolizeiliche Anordnung; Begründung der Anordnung; Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts; Eingriff in die Pressefreiheit; Abwägung

  • rechtsportal.de

    GG Art. 5 ; GVG § 176 ; StPO § 304
    Abwägung bei Eingriff in die Pressefreiheit durch sitzungspolizeiliche Anordnung in Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2018, 61
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08

    Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17
    Soweit nach älterer Rechtsprechung Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden konnten - dies wurde mit einem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet, wonach (nur) in den Fällen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG sofortige Beschwerde eingelegt werden kann - (vgl OLG Nürnberg, MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509; KG, NStZ 2011, 120), vermag diese Ansicht auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl Beschluss vom 17.04.2015, 1 BvR 3276/08, zitiert nach juris) und der ihr folgenden jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ( vgl OLG Bremen, Beschluss vom 13.04.2016, StV 2016, 549; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2016, NStZ-RR 2016, 383; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015, 2 Ws 92/15, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 28/16, zitiert nach juris) nicht zu überzeugen.

    Voraussetzung der Beschwerdemöglichkeit ist einschränkend allerdings, dass der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von der Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl BVerfG, Beschluss vom 17.04.2015, aaO).

  • BVerfG, 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17
    Die im Rahmen einer sitzungspolizeilichen Anordnung erforderliche Ermessensausübung hatte danach einerseits die Pressefreiheit und andererseits den Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, der ungestörten Wahrheits - und Rechtsfindung und des sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anspruchs der Beteiligten auf ein faires Verfahren zu beachten (vgl BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 620/07, zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss vom 31.07.2014, 1 BvR 1858/14, NJW 2014, 3013).

    Der Vorsitzende hat der Bedeutung der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl BVerfG, Beschluss vom 31.07.2014, aaO).

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17
    Der Vorsitzende trifft die Entscheidung über hierfür notwendige Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl BVerfG Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 620/07, zitiert nach juris; OLG Bremen, aaO; OLG Celle, aaO).

    Die im Rahmen einer sitzungspolizeilichen Anordnung erforderliche Ermessensausübung hatte danach einerseits die Pressefreiheit und andererseits den Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, der ungestörten Wahrheits - und Rechtsfindung und des sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anspruchs der Beteiligten auf ein faires Verfahren zu beachten (vgl BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 620/07, zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss vom 31.07.2014, 1 BvR 1858/14, NJW 2014, 3013).

  • OLG Saarbrücken, 08.03.2016 - 1 Ws 28/16

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme im Strafverfahren: Beschwerde des Angeklagten gegen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17
    Soweit nach älterer Rechtsprechung Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden konnten - dies wurde mit einem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet, wonach (nur) in den Fällen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG sofortige Beschwerde eingelegt werden kann - (vgl OLG Nürnberg, MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509; KG, NStZ 2011, 120), vermag diese Ansicht auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl Beschluss vom 17.04.2015, 1 BvR 3276/08, zitiert nach juris) und der ihr folgenden jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ( vgl OLG Bremen, Beschluss vom 13.04.2016, StV 2016, 549; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2016, NStZ-RR 2016, 383; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015, 2 Ws 92/15, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 28/16, zitiert nach juris) nicht zu überzeugen.
  • OLG Celle, 08.06.2015 - 2 Ws 92/15

    Untersagung der Mitnahme von spitzen Schreibgeräten durch die Zuhörer für die

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17
    Soweit nach älterer Rechtsprechung Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden konnten - dies wurde mit einem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet, wonach (nur) in den Fällen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG sofortige Beschwerde eingelegt werden kann - (vgl OLG Nürnberg, MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509; KG, NStZ 2011, 120), vermag diese Ansicht auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl Beschluss vom 17.04.2015, 1 BvR 3276/08, zitiert nach juris) und der ihr folgenden jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ( vgl OLG Bremen, Beschluss vom 13.04.2016, StV 2016, 549; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2016, NStZ-RR 2016, 383; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015, 2 Ws 92/15, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 28/16, zitiert nach juris) nicht zu überzeugen.
  • OLG Zweibrücken, 26.03.1987 - 1 Ws 139/87

    Isolierte Beschwerde; Sitzungspolizeiliche Anordnung; Durchsuchung; Verteidiger;

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17
    Soweit nach älterer Rechtsprechung Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden konnten - dies wurde mit einem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet, wonach (nur) in den Fällen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG sofortige Beschwerde eingelegt werden kann - (vgl OLG Nürnberg, MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509; KG, NStZ 2011, 120), vermag diese Ansicht auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl Beschluss vom 17.04.2015, 1 BvR 3276/08, zitiert nach juris) und der ihr folgenden jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ( vgl OLG Bremen, Beschluss vom 13.04.2016, StV 2016, 549; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2016, NStZ-RR 2016, 383; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015, 2 Ws 92/15, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 28/16, zitiert nach juris) nicht zu überzeugen.
  • KG, 27.05.2010 - 4 Ws 61/10

    Strafverfahren: Anfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17
    Soweit nach älterer Rechtsprechung Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden konnten - dies wurde mit einem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet, wonach (nur) in den Fällen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG sofortige Beschwerde eingelegt werden kann - (vgl OLG Nürnberg, MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509; KG, NStZ 2011, 120), vermag diese Ansicht auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl Beschluss vom 17.04.2015, 1 BvR 3276/08, zitiert nach juris) und der ihr folgenden jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ( vgl OLG Bremen, Beschluss vom 13.04.2016, StV 2016, 549; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2016, NStZ-RR 2016, 383; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015, 2 Ws 92/15, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 28/16, zitiert nach juris) nicht zu überzeugen.
  • BVerfG, 11.05.1994 - 1 BvR 733/94

    Fotografierverbot in und vor einem Sitzungssaal - Pressefreiheit und Freiheit der

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17
    Das Grundrecht der Pressefreiheit schützt neben der Freiheit der Verbreitung von Nachrichten den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu welcher auch die Informationsbeschaffung gehört (vgl BVerfG, NJW 1996, 310).
  • OLG Hamburg, 10.04.1992 - VAs 4/92

    Anordnung des beauftragten Richters, den Angeklagten, die Vorführbeamten,

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17
    Soweit nach älterer Rechtsprechung Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden konnten - dies wurde mit einem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet, wonach (nur) in den Fällen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG sofortige Beschwerde eingelegt werden kann - (vgl OLG Nürnberg, MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509; KG, NStZ 2011, 120), vermag diese Ansicht auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl Beschluss vom 17.04.2015, 1 BvR 3276/08, zitiert nach juris) und der ihr folgenden jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ( vgl OLG Bremen, Beschluss vom 13.04.2016, StV 2016, 549; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2016, NStZ-RR 2016, 383; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015, 2 Ws 92/15, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 28/16, zitiert nach juris) nicht zu überzeugen.
  • OLG Bremen, 13.04.2016 - 1 Ws 44/16

    Keine Anfechtung der Ausübung des Hausrechts der Behördenleitung auf dem

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17
    Soweit nach älterer Rechtsprechung Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden konnten - dies wurde mit einem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet, wonach (nur) in den Fällen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG sofortige Beschwerde eingelegt werden kann - (vgl OLG Nürnberg, MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509; KG, NStZ 2011, 120), vermag diese Ansicht auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl Beschluss vom 17.04.2015, 1 BvR 3276/08, zitiert nach juris) und der ihr folgenden jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ( vgl OLG Bremen, Beschluss vom 13.04.2016, StV 2016, 549; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2016, NStZ-RR 2016, 383; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015, 2 Ws 92/15, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 28/16, zitiert nach juris) nicht zu überzeugen.
  • OLG Stuttgart, 22.09.2016 - 2 Ws 140/16

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme im Strafverfahren: Statthaftigkeit der Beschwerde

  • OLG Hamburg, 12.09.2018 - 1 Ws 71/18

    Strafverfahren: Sitzungspolizeiliches Verbot von Foto- und Filmaufnahmen im

    Sie wird auch nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, denn § 305 Satz 2 StPO nimmt alle Entscheidungen vom Ausschluss der Beschwerde aus, durch die dritte, nicht verfahrensbeteiligte Personen betroffen werden (BVerfG, Beschl. v. 17. April 2015, a.a.O.; OLG Celle, Beschl. v. 8. Juni 2015 - 2 Ws 92/15, juris Rn. 11; OLG Hamm, Beschlüsse v. 26. September 2017 - 2 Ws 127/17, juris Rn. 19 und v. 21. Dezember 2017 - 5 Ws 578/17, juris Rn. 29).

    Der Vorsitzende trifft die Entscheidung über entsprechende Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen (BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07, BVerfGE 119, 309, 325; BGH, Urt. v. 10. April 1962 - 1 StR 22/62, BGHSt 17, 201, 203 f.; OLG Celle, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O., S. 384; HansOLG Bremen, a.a.O., S. 551; OLG Hamm, Beschl. v. 26. September 2017, a.a.O. Rn. 25; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 6; Kissel/Mayer, a.a.O., § 169 GVG Rn. 89; LR-Wickern, a.a.O., § 169 Rn. 53 f.).

    Die eingeschränkte, nicht auf eine Zweckmäßigkeitsprüfung ausgerichtete Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts ergibt sich aus dem Charakter der angefochtenen Maßnahme als sachnähere Prognoseentscheidung (OLG Stuttgart, a.a.O.; HansOLG Bremen, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.; OLG Hamm, Beschl. v. 26. September 2017, a.a.O., Rn. 26 und Beschl. v. 21. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 34; OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 21; Meyer/Goßner-Schmitt, a.a.O., Rn. 16).

    Damit ist zum einen der gesamte Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört, geschützt (vgl. BVerfG, Beschl. [Kammer] v. 11. Mai 1994 - 1 BvR 733/94, NJW 1996, 310; Urt. v. 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95, 622/99, BVerfGE 103, 44, 59; OLG Hamm, Beschl. v. 26. September 2017, a.a.O., Rn. 27 und Beschl. v. 21. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 30).

    cc) Greift eine Anordnung nach § 176 GVG in die grundrechtlich geschützte Presse- bzw. Rundfunkfreiheit ein, hat der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe offenzulegen, so dass für die Betroffenen erkennbar ist, dass er in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt hat (BVerfG, Beschl. [Kammer] v. 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14, NJW 2014, 3013; Beschl. [Kammer] v. 8. Juli 2016 - 1 BvR 1534/16, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschl. v. 26. September 2017, a.a.O., Rn. 27 und v. 21. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 34; OLG Stuttgart, a.a.O., S. 384).

  • OLG Hamm, 21.12.2017 - 5 Ws 578/17

    Beschwerde; sitzungspolizeiliche Anordnung; Prüfungsumfang des

    Dies setzt allerdings weiterhin voraus, dass durch die Anordnung Rechtspositionen eines Betroffenen, insbesondere Grundrechte, wie etwa die Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft berührt und beeinträchtigt werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 176 GVG, Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015, aaO; OLG Hamm, Beschluss vom 26. September 2017, III-2 Ws 127/17).
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