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   OLG Hamm, 27.01.2014 - III-1 Ws 50/14   

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OLG Hamm, 27.01.2014 - III-1 Ws 50/14 (https://dejure.org/2014,2022)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.01.2014 - III-1 Ws 50/14 (https://dejure.org/2014,2022)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Januar 2014 - III-1 Ws 50/14 (https://dejure.org/2014,2022)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    StPO § 222b; StPO § 222a,
    Verpflichtung des erkennenden Gerichts, die Hauptverhandlung auszusetzen, nachdem eine Fehlbesetzung erkannt wurde

  • openjur.de

    Aussetzung der Hauptverhandlung, Überprüfung der Besetzung in laufender Hauptverhandlung nach Präklusion

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Aussetzung der Hauptverhandlung, Überprüfung der Besetzung in laufender Hauptverhandlung nach Präklusion

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung der Hauptverhandlung wegen fehlerhafter Besetzung nach Präklusion der Besetzungsrüge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 222b, StPO § 222a ,; GVG § 76; GG Art. 101
    Aussetzung der Hauptverhandlung wegen fehlerhafter Besetzung nach Präklusion der Besetzungsrüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 43 KLs 12/13
  • OLG Hamm, 27.01.2014 - III-1 Ws 50/14
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 09.01.1980 - 2 Ws 347/79
    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2014 - 1 Ws 50/14
    So hat das Kammergericht mit Beschluss vom 9. Januar 1980 - 2 WS 347/79 - (MDR 1980, S. 688) ausdrücklich entschieden, das erkennende Gericht sei nach Zurückweisung eines Besetzungseinwandes an diese Entscheidung nicht gebunden, wenn es später zu der Auffassung komme, dass es doch vorschriftswidrig besetzt sei, mit der Folge, dass die Hauptverhandlung auszusetzen sei, wenn der Besetzungsfehler nicht während einer kurzfristigen Unterbrechung der Hauptverhandlung behoben werden könne, während andererseits das OLG Celle (Beschluss vom 2. April 1991 -3 Ws 93/91 - zitiert nach juris, dort Rn. 5) dieser Auffassung ausdrücklich entgegengetreten ist.
  • BGH, 05.08.2008 - 5 StR 317/08

    Rechtsfehlerhafte Besetzung (nur durch einen nachträglich berichtigenden

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2014 - 1 Ws 50/14
    Einer abschließenden Entscheidung bedarf es hierzu jedoch nicht, da allein das Unterbleiben einer entsprechenden ausdrücklichen Beschlussfassung zwangsläufig zur Anwendung des §§ 76 Abs. 1 GVG mit der Folge führt, dass die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit 3 Berufsrichtern besetzt sein musste (Meyer-Goßner, 56. Auflage, zu § 76 GVG, Rn. 8; BGH, NStZ 2009, S. 53).
  • OLG Celle, 02.04.1991 - 3 Ws 93/91

    Vorwurf der Tötung von Auschwitz-Häftlingen; Geltendmachung des

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2014 - 1 Ws 50/14
    So hat das Kammergericht mit Beschluss vom 9. Januar 1980 - 2 WS 347/79 - (MDR 1980, S. 688) ausdrücklich entschieden, das erkennende Gericht sei nach Zurückweisung eines Besetzungseinwandes an diese Entscheidung nicht gebunden, wenn es später zu der Auffassung komme, dass es doch vorschriftswidrig besetzt sei, mit der Folge, dass die Hauptverhandlung auszusetzen sei, wenn der Besetzungsfehler nicht während einer kurzfristigen Unterbrechung der Hauptverhandlung behoben werden könne, während andererseits das OLG Celle (Beschluss vom 2. April 1991 -3 Ws 93/91 - zitiert nach juris, dort Rn. 5) dieser Auffassung ausdrücklich entgegengetreten ist.
  • OLG Stuttgart, 01.02.2023 - 4 Ws 20/23

    Beschwerde gegen die mit dem Eröffnungsbeschluss ergangene Entscheidung einer

    b) Eine Auslegung als Besetzungseinwand gemäß § 222b StPO, der für den Einwand gegen die Gerichtsbesetzung mit zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden entweder in direkter (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98, BGHSt 44, 361 - 368; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Januar 2014 - III-1 Ws 50/14, juris Rn. 21) oder entsprechender (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 343/98, juris Rn. 11; OLG Dresden, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 3 Ws 95/21, BeckRS 2021, 40826 Rn. 10) Anwendung des § 222b Abs. 1 StPO der statthafte Rechtsbehelf wäre, ist angesichts der ausdrücklichen Bezeichnung des Rechtsmittels als "Beschwerde entsprechend § 304 StPO" durch den Verteidiger des Angeklagten, der Fachanwalt für Strafrecht ist, nicht möglich.
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