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   OLG Hamm, 27.01.2017 - 3 UF 264/15   

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OLG Hamm, 27.01.2017 - 3 UF 264/15 (https://dejure.org/2017,74507)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.01.2017 - 3 UF 264/15 (https://dejure.org/2017,74507)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Januar 2017 - 3 UF 264/15 (https://dejure.org/2017,74507)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 27.02.2013 - XII ZB 90/11

    Anpassung eines ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsausgleich an

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2017 - 3 UF 264/15
    Ein zunächst etwa doch wirksam vereinbarter - völliger oder teilweiser - Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält einer Ausübungskontrolle nicht stand, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einer Änderung der gemeinsamen Lebensumstände, die zu einer grundlegenden Abweichung von der dem Vertrag zugrundeliegenden Vorstellungen führt, über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (vgl. BGH, FamRZ 2013, S. 770-773 und FamRZ 2005, S. 185, 187).

    Es ist vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, welche die berechtigten Belange beider Beteiligter in der eingetretenen Situation in ausgewogener Weise berücksichtigt (vgl. BGH, a.a.O., FamRZ 2013, S. 195, FamRZ 2013, S. 269 und FamRZ 2013, S. 770 ff.).

    Durch die Anpassung von Eheverträgen im Wege der Ausübungskontrolle sollen ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden, dies soll jedoch nicht dazu führen, dass der Ehegatte durch die Anpassung des Ehevertrages besser gestellt wird, als er ohne die Ehe und deren Folgen stünde (vgl. BGH, FamRZ 2007, S. 974 f., FamRZ 2013, S. 770 ff).

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 57/03

    Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2017 - 3 UF 264/15
    aa) Seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2004 (XII ZR 265/02, FamRZ 2004, S. 601 ff.) ist es ständige höchstrichterliche Rechtsprechung für Eheverträge nach den §§ 1408, 1410, 1585c BGB (siehe auch Entscheidungen vom 06.10.2014, XII ZB 110/99, 25.05.2005, XII ZR 296/01, 28.11.2007, XII ZR 132/05, und 21.12.2012, XII ZR 48/11) und für Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich - ab dem 01.09.2009 nach den §§ 6 - 8 VersAusglG - (Entscheidungen vom 06.10.2004, XII ZB 57/03, FamRZ 2005, S. 694, und vom 08.10.2014, XII ZB 318/11, FamRZ 2014, S. 1978 ff., auch juris), dass diese neben der Inhaltskontrolle vornehmlich am Maßstab einer möglichen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB auch der Ausübungskontrolle nach den §§ 242, 313 BGB im Hinblick auf die Frage unterliegen, ob sich der durch die Vertragsregelungen Begünstigte wegen einer gegenüber der bei Vertragsschluss angenommen Entwicklung deutlich abweichenden Situation ganz oder teilweise nicht auf die vertraglichen Regelungen berufen darf.

    Ein zunächst etwa doch wirksam vereinbarter - völliger oder teilweiser - Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält einer Ausübungskontrolle nicht stand, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einer Änderung der gemeinsamen Lebensumstände, die zu einer grundlegenden Abweichung von der dem Vertrag zugrundeliegenden Vorstellungen führt, über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (vgl. BGH, FamRZ 2013, S. 770-773 und FamRZ 2005, S. 185, 187).

    Im Ausgangspunkt ist daher eine Orientierung daran geboten, welche Versorgungsanrechte der Ehegatte ohne die Ehe und die ehebedingte Rollenverteilung hätte erwerben können; obere Grenze des Versorgungsausgleichs ist dabei allerdings immer dasjenige, was der Ehegatte bei Durchführung des Ausgleichs nach den gesetzlichen Vorschriften unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes erhalten hätte, wenn der Ausgleich nicht ehevertraglich ausgeschlossen worden wäre (vgl. BGH, FamRZ 2005, S. 185, 187).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2017 - 3 UF 264/15
    aa) Seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2004 (XII ZR 265/02, FamRZ 2004, S. 601 ff.) ist es ständige höchstrichterliche Rechtsprechung für Eheverträge nach den §§ 1408, 1410, 1585c BGB (siehe auch Entscheidungen vom 06.10.2014, XII ZB 110/99, 25.05.2005, XII ZR 296/01, 28.11.2007, XII ZR 132/05, und 21.12.2012, XII ZR 48/11) und für Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich - ab dem 01.09.2009 nach den §§ 6 - 8 VersAusglG - (Entscheidungen vom 06.10.2004, XII ZB 57/03, FamRZ 2005, S. 694, und vom 08.10.2014, XII ZB 318/11, FamRZ 2014, S. 1978 ff., auch juris), dass diese neben der Inhaltskontrolle vornehmlich am Maßstab einer möglichen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB auch der Ausübungskontrolle nach den §§ 242, 313 BGB im Hinblick auf die Frage unterliegen, ob sich der durch die Vertragsregelungen Begünstigte wegen einer gegenüber der bei Vertragsschluss angenommen Entwicklung deutlich abweichenden Situation ganz oder teilweise nicht auf die vertraglichen Regelungen berufen darf.

    aa) Bei der im Rahmen der Inhaltskontrolle erforderlichen Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt - insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf etwaige Kinder unter Berücksichtigung der von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten subjektiven Zwecke und sonstigen Beweggründe (vgl. BGH, FamRZ 2004, S. 601 f., auch juris) -, geht der Senat bei Zugrundelegung des Tatsachenvortrags der Antragsgegnerin von einem isoliert betrachtet von vornherein nicht wirksamen wechselseitigen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs aus.

    Nacheheliche Solidarität kann ein Ehegatte zwar regelmäßig nicht einfordern, wenn er seinerseits die eheliche Solidarität verletzt hat (vgl. BGH, FamRZ 2004, S. 601-609).

  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2017 - 3 UF 264/15
    Es ist vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, welche die berechtigten Belange beider Beteiligter in der eingetretenen Situation in ausgewogener Weise berücksichtigt (vgl. BGH, a.a.O., FamRZ 2013, S. 195, FamRZ 2013, S. 269 und FamRZ 2013, S. 770 ff.).

    Grundsätzlich werden fiktive Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel auf die Weise zu ermitteln sein, dass die ggf. gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Entgelte, die der berechtigte Ehegatte bei gedachter (vollschichtiger) Erwerbstätigkeit in den Jahren der ehebedingten Aufgabe oder Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hätte erzielen können, in das Verhältnis zum jeweils gegebenen Durchschnittsentgelt aller Versicherten gesetzt und die sich hieraus ergebende Summe an Entgeltpunkten ermittelt wird (vgl. BGH, FamRZ 2013, S. 195 f).

  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 48/11

    Ehevertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung; Bedeutung

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2017 - 3 UF 264/15
    aa) Seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2004 (XII ZR 265/02, FamRZ 2004, S. 601 ff.) ist es ständige höchstrichterliche Rechtsprechung für Eheverträge nach den §§ 1408, 1410, 1585c BGB (siehe auch Entscheidungen vom 06.10.2014, XII ZB 110/99, 25.05.2005, XII ZR 296/01, 28.11.2007, XII ZR 132/05, und 21.12.2012, XII ZR 48/11) und für Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich - ab dem 01.09.2009 nach den §§ 6 - 8 VersAusglG - (Entscheidungen vom 06.10.2004, XII ZB 57/03, FamRZ 2005, S. 694, und vom 08.10.2014, XII ZB 318/11, FamRZ 2014, S. 1978 ff., auch juris), dass diese neben der Inhaltskontrolle vornehmlich am Maßstab einer möglichen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB auch der Ausübungskontrolle nach den §§ 242, 313 BGB im Hinblick auf die Frage unterliegen, ob sich der durch die Vertragsregelungen Begünstigte wegen einer gegenüber der bei Vertragsschluss angenommen Entwicklung deutlich abweichenden Situation ganz oder teilweise nicht auf die vertraglichen Regelungen berufen darf.

    Es ist vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, welche die berechtigten Belange beider Beteiligter in der eingetretenen Situation in ausgewogener Weise berücksichtigt (vgl. BGH, a.a.O., FamRZ 2013, S. 195, FamRZ 2013, S. 269 und FamRZ 2013, S. 770 ff.).

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZR 296/01

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts bei Schwangerschaft der

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2017 - 3 UF 264/15
    aa) Seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2004 (XII ZR 265/02, FamRZ 2004, S. 601 ff.) ist es ständige höchstrichterliche Rechtsprechung für Eheverträge nach den §§ 1408, 1410, 1585c BGB (siehe auch Entscheidungen vom 06.10.2014, XII ZB 110/99, 25.05.2005, XII ZR 296/01, 28.11.2007, XII ZR 132/05, und 21.12.2012, XII ZR 48/11) und für Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich - ab dem 01.09.2009 nach den §§ 6 - 8 VersAusglG - (Entscheidungen vom 06.10.2004, XII ZB 57/03, FamRZ 2005, S. 694, und vom 08.10.2014, XII ZB 318/11, FamRZ 2014, S. 1978 ff., auch juris), dass diese neben der Inhaltskontrolle vornehmlich am Maßstab einer möglichen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB auch der Ausübungskontrolle nach den §§ 242, 313 BGB im Hinblick auf die Frage unterliegen, ob sich der durch die Vertragsregelungen Begünstigte wegen einer gegenüber der bei Vertragsschluss angenommen Entwicklung deutlich abweichenden Situation ganz oder teilweise nicht auf die vertraglichen Regelungen berufen darf.

    Auf Eheverträge finden bei einer Abweichung der tatsächlichen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung, die die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben, auch die jetzt in § 313 BGB normierten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung (vgl. BGH, FamRZ 2005, S. 1444-1449).

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 165/04

    Rechtsfolgen des Ausschlusses der Anpassung des nachehelichen Unterhalts an

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2017 - 3 UF 264/15
    Durch die Anpassung von Eheverträgen im Wege der Ausübungskontrolle sollen ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden, dies soll jedoch nicht dazu führen, dass der Ehegatte durch die Anpassung des Ehevertrages besser gestellt wird, als er ohne die Ehe und deren Folgen stünde (vgl. BGH, FamRZ 2007, S. 974 f., FamRZ 2013, S. 770 ff).
  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 79/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2017 - 3 UF 264/15
    In derartigen Fällen entspricht es in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2011, Az. XII ZB 79/11) der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass der Versorgungsausgleich auch einzelner mit ihrem Ausgleichswert unterhalb der Bagatellgrenze liegender Anrechte stattfindet, wenn die Summe der Ausgleichswerte über der Bagatellgrenze liegt.
  • BGH, 08.10.2014 - XII ZB 318/11

    Ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Ausübungskontrolle in

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2017 - 3 UF 264/15
    aa) Seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2004 (XII ZR 265/02, FamRZ 2004, S. 601 ff.) ist es ständige höchstrichterliche Rechtsprechung für Eheverträge nach den §§ 1408, 1410, 1585c BGB (siehe auch Entscheidungen vom 06.10.2014, XII ZB 110/99, 25.05.2005, XII ZR 296/01, 28.11.2007, XII ZR 132/05, und 21.12.2012, XII ZR 48/11) und für Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich - ab dem 01.09.2009 nach den §§ 6 - 8 VersAusglG - (Entscheidungen vom 06.10.2004, XII ZB 57/03, FamRZ 2005, S. 694, und vom 08.10.2014, XII ZB 318/11, FamRZ 2014, S. 1978 ff., auch juris), dass diese neben der Inhaltskontrolle vornehmlich am Maßstab einer möglichen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB auch der Ausübungskontrolle nach den §§ 242, 313 BGB im Hinblick auf die Frage unterliegen, ob sich der durch die Vertragsregelungen Begünstigte wegen einer gegenüber der bei Vertragsschluss angenommen Entwicklung deutlich abweichenden Situation ganz oder teilweise nicht auf die vertraglichen Regelungen berufen darf.
  • BGH, 28.11.2007 - XII ZR 132/05

    Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses von nachehelichem Unterhalt und

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2017 - 3 UF 264/15
    aa) Seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2004 (XII ZR 265/02, FamRZ 2004, S. 601 ff.) ist es ständige höchstrichterliche Rechtsprechung für Eheverträge nach den §§ 1408, 1410, 1585c BGB (siehe auch Entscheidungen vom 06.10.2014, XII ZB 110/99, 25.05.2005, XII ZR 296/01, 28.11.2007, XII ZR 132/05, und 21.12.2012, XII ZR 48/11) und für Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich - ab dem 01.09.2009 nach den §§ 6 - 8 VersAusglG - (Entscheidungen vom 06.10.2004, XII ZB 57/03, FamRZ 2005, S. 694, und vom 08.10.2014, XII ZB 318/11, FamRZ 2014, S. 1978 ff., auch juris), dass diese neben der Inhaltskontrolle vornehmlich am Maßstab einer möglichen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB auch der Ausübungskontrolle nach den §§ 242, 313 BGB im Hinblick auf die Frage unterliegen, ob sich der durch die Vertragsregelungen Begünstigte wegen einer gegenüber der bei Vertragsschluss angenommen Entwicklung deutlich abweichenden Situation ganz oder teilweise nicht auf die vertraglichen Regelungen berufen darf.
  • BGH, 04.09.2013 - XII ZB 87/12

    Beschwerde in Ehesachen und Familienstreitsachen: Bestimmtheit des

  • BGH, 23.06.2006 - V ZR 147/05

    Begriff des Mangels an Urteilsvermögen

  • OLG Hamm, 17.01.2013 - 4 UF 172/12

    Deutsches Familiengericht scheidet eine im Iran geschlossene Ehe iranischer

  • OLG Hamm, 07.05.2013 - 3 UF 267/12

    Iranische Ehefrau wird nach iranischem Recht mit dem Ausspruch des Talaq

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 110/99

    Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle eines notariellen Ehevertrages

  • BGH, 12.01.2005 - XII ZB 57/03

    Verneinung einer Gehörsverletzung im Rechtsbeschwerdeverfahren

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