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   OLG Hamm, 27.02.2020 - 18 U 59/19   

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https://dejure.org/2020,7619
OLG Hamm, 27.02.2020 - 18 U 59/19 (https://dejure.org/2020,7619)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.02.2020 - 18 U 59/19 (https://dejure.org/2020,7619)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - 18 U 59/19 (https://dejure.org/2020,7619)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Bestandsübertragung nach Maklereinbruch, Recht zur Umschlüsselung eines Versicherungsbestands, einseitiger Änderungsvorbehalt, unangemessene Benachteiligung, Auskunftsanspruch, Bestandspflegeprovision, Treuepflicht des VU

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorbereitende Auskunftsansprüche eines Versicherungsvertreters

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.12.2018 - VII ZR 69/18

    Versicherungsvertreter: Provisionsanspruch bei Vermittlung dynamischer

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2020 - 18 U 59/19
    Entsprechend den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung VII ZR 69/18 dargestellten Grundsätzen sei auch der Fortbestand der Versicherungen im hiesigen Fall allein auf die Tätigkeit des Klägers zurückzuführen.

    Der Verweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2018 (Az. VII ZR 69/18) führt nicht weiter; sie betrifft die Frage, ob sich Vermittlungs provisionsansprüche auch auf bereits anfänglich vereinbarte Dynamisierungen erstrecken.

  • BGH, 27.10.1993 - VIII ZR 46/93

    Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters bei Übertragung der Verwaltung von

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2020 - 18 U 59/19
    Selbst wenn - entgegen dem Bundesgerichtshof (Urt. vom 27.10.1993, Az. VIII ZR 46/93) - in der Bestandsübertragung eine Teilkündigung des Vertretervertrags zu sehen sein sollte, wäre sie durch diese Klausel ermöglicht worden.
  • BGH, 29.05.2009 - V ZR 201/08

    Rechtsfolgen der unterbliebenen Protokollierung von Zeugenaussagen

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2020 - 18 U 59/19
    Denn auch Allgemeine Geschäftsbedingungen sind zunächst nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise verstanden werden, wobei vom Wortlaut auszugehen ist (z.B. BGH, Urt. vom 29.5.2009, Az. V ZR 201/08, NJW-RR 2010, S. 63, Rn. 10; Urt. vom 2.7.2019, Az. VIII ZR 74/18, Rn. 20).
  • BGH, 02.07.2019 - VIII ZR 74/18

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Weinkommissionärs: Reichweite einer

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2020 - 18 U 59/19
    Denn auch Allgemeine Geschäftsbedingungen sind zunächst nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise verstanden werden, wobei vom Wortlaut auszugehen ist (z.B. BGH, Urt. vom 29.5.2009, Az. V ZR 201/08, NJW-RR 2010, S. 63, Rn. 10; Urt. vom 2.7.2019, Az. VIII ZR 74/18, Rn. 20).
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