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   OLG Hamm, 27.03.2000 - 7 WF 132/00   

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https://dejure.org/2000,9106
OLG Hamm, 27.03.2000 - 7 WF 132/00 (https://dejure.org/2000,9106)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.03.2000 - 7 WF 132/00 (https://dejure.org/2000,9106)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. März 2000 - 7 WF 132/00 (https://dejure.org/2000,9106)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1629 Abs. 3; ZPO § 727 § 730
    Unterhaltsvollstreckung durch Kind - Rechtsnachfolgeklausel - Doppelvollstreckung - Rechtsschutzinteresse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1590
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 15.07.1993 - 3 WF 78/93

    Antrag auf Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts für ein Kind; Antrag auf

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2000 - 7 WF 132/00
    Zwar besteht in der Literatur und Rechtsprechung Einigkeit dahingehend, dass die Klägerin (Kindesmutter und gesetzliche Vertreterin) grundsätzlich auch nach Beendigung der Prozessstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 BGB durch Rechtskraft der Scheidung noch berechtigt ist, eine Klauselerteilung auf sich zu beantragen, solange dag Kind nicht volljährig ist (vgl. OLG Frankfurt/M., FamRZ 1994, 453 ; Hochgräber in FamRZ 1996, 272 m.w.N. in Rdn. 4).
  • BGH, 23.09.2015 - XII ZB 62/14

    Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel der Unterhaltsvorschusskasse:

    So entspricht es ganz einhelliger Auffassung, dass das unterhaltsberechtigte Kind einen Titel auf Kindesunterhalt, den ein Elternteil in Verfahrensstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 BGB (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 39/11 - FamRZ 2013, 1378 Rn. 6 mwN) erwirkt hat, nach § 120 FamFG i.V.m. § 727 ZPO auf sich umschreiben lassen kann, wenn die Verfahrensstandschaft - etwa durch Volljährigkeit des Kindes - endet (vgl. OLG Koblenz JAmt 2014, 228, 229; OLG Bamberg FamRZ 2002, 553, 554; OLG Hamm FamRZ 2000, 1590; MünchKommBGB/Huber 6. Aufl. § 1629 Rn. 96; NK-BGB/Kaiser 3. Aufl. § 1629 Rn. 55; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1629 BGB Rn. 13; MünchKommZPO/Wolfsteiner 4. Aufl. § 727 Rn. 9; BeckOK ZPO/Ulrici [1. März 2015] § 727 Rn. 17; Thomas/Putzo/Seiler ZPO 36. Aufl. § 727 Rn. 12a).
  • OLG Koblenz, 04.02.2014 - 13 WF 83/14

    Erteilung einer weiterer vollstreckbaren Ausfertigung eines in

    Um aus dem Urteil vom 26.11.2004 (Az. 5 F 198/04 - Amtsgericht Lahnstein) vollstrecken zu können, muss die Antragstellerin hier somit eine vollstreckbare Ausfertigung für sich als Rechtsnachfolgerin (§ 727 ZPO) beantragen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2000, 1590).
  • OLG Bamberg, 08.01.2014 - 2 UF 309/13

    Zur Mehrfachtitulierung von Kindesunterhalt

    Der Senat teilt daher die Ansicht des OLG Karlsruhe (FamRZ 2004, 1796 f), dass ein von einem Prozessstandschafter erwirkter Titel ohne weiteres auf den Rechtsinhaber umgeschrieben werden kann, wenn die Prozessstandschaft beendet ist (so auch OLG Hamm, FamRZ 2000, 1590, OLG Frankfurt, FamRZ 1983, 1268, Stöber in ZPO, a.a.O, Rn 13 zu § 727 ZPO).
  • OLG Karlsruhe, 25.02.2004 - 16 WF 188/03

    Vereinfachtes Verfahren über Minderjährigenunterhalt: Prozessstandschaft der

    Einen in Prozessstandschaft erwirkten Titel kann der durch den Prozessstandschafter verdeckte Gläubiger ohne weiteres auf sich überschreiben lassen, wenn die Prozessstandschaft beendet ist (OLG Hamm, FamRZ 2000, 1590; OLG Frankfurt, FamRZ 1983, 1268, für die Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB; allgemein Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 727 Rn. 13 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 30.12.2015 - 4 UF 268/15

    Vollstreckbarkeitserklärung ausländischen Titels

    Die Antragsteller zu 2. und 3. sind daher nicht die Berechtigten im Sinne von Art. 26 EG-VO Nr. 4/2009, zumal sich nicht erkennen lässt, dass zu ihren Gunsten eine Rechtsnachfolgeklausel im Sinne von § 39 I 4.Alt. AUG beantragt werden sollte (ob die Antragstellerin zu 1. infolge der nach Erlass des Beschlusses (order) vom 29.07.2013 erfolgten rechtskräftigen Scheidung der Ehe der Antragstellerin zu 1. und des Antragsgegners noch berechtigt ist, in eigenem Namen die Vollstreckung von Kindesunterhaltsansprüchen zu betreiben, vergl. insoweit zum deutschen Recht: OLG Hamm FamRZ 2000, 1590; Senatsbeschluss vom 11.11.2015, 4 WF 223/15, muss der Senat vorliegend nicht klären, da dies eine nach den §§ 66 I AUG, 120 I FamFG, 767 ZPO ggf. beachtenswerte Einwendung gegen den Grund des titulierten Anspruch darstellt, vergl. Zöller-Herget, a.a.O., § 767 ZPO, Rz.12, Stichwort: Prozessführungsbefugnis, m.w.N.) .
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