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   OLG Hamm, 27.03.2009 - I-20 U 87/08   

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OLG Hamm, 27.03.2009 - I-20 U 87/08 (https://dejure.org/2009,8603)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.03.2009 - I-20 U 87/08 (https://dejure.org/2009,8603)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. März 2009 - I-20 U 87/08 (https://dejure.org/2009,8603)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintrittspflicht des betrieblichen Haftpflichtversicherers für Schäden durch die Verlötung von Kaltwasserleitungen im Weichlötverfahren

  • Judicialis

    AHB § 1 Abs. 3; ; AHB § 1 Ziff. 3; ; AHB § 4 I; ; AHB § 4 I Abs. 1; ; AHB § 4 I Nr. 6 Abs. 3; ; AHB § 4 I Nr. 6 b; ; VOB/B § ... 13 Nr. 5; ; VOB/B § 13 Nr. 7; ; VVG § 1 Abs. 1 S. 1; ; VVG § 149 a.F.; ; VVG § 150 Abs. 1 a.F.; ; ZPO § 447; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 291

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AHB § 1 Nr. 3
    Eintrittspflicht des betrieblichen Haftpflichtversicherers für Schäden durch die Verlötung von Kaltwasserleitungen im Weichlötverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebshaftpflichtversicherung - Wann muss der Versicherer Freilegungskosten für die Neuerstellung eines Gewerks tragen?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sind Mängelbeseitigungsnebenkosten gedeckte Vermögensschaden? (IBR 2012, 1222)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Berlin, 13.12.2011 - 7 O 446/10

    Betriebshaftpflichtversicherung eines Gewerbebetriebs u.a. für

    Zu den versicherten Mangelbeseitigungskosten im Sinne des Abschnitt III Ziff. 7 der Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von betrieblichen und beruflichen Haftpflicht-Risiken (RBE-Betrieb, Fassung 2003) gehören auch die Kosten zur Beseitigung von Folgeschäden einer von dem Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführten Kellerabdichtung, wie zum Beispiel Trockungs- und Gutachterkosten und Kosten für die Wiederherstellung von Außenanlagen (Anschluss BGH, 16. Juni 2010, IV ZR 92/09, RuS 2011, 284 und BGH, 20. November 1990, IV ZR 229/89, VersR 1991, 293).(Rn.50).

    So hat der BGH bei einem auf Rohrinstallation beschränkten Auftrag einen Folgeschaden im Sinne der hiesigen Klausel in der durch Rohrbrüche verursachten Durchfeuchtung der Wände gesehen, die auf unzureichender Rohrverbindung beruhte (vgl. BGH, Beschl. v. 16.06.2010 - IV ZR 92/09 -, RuS 2011, 284, zitiert nach juris; Urt. v. 20.11.1990 - IV ZR 229/89 - VersR 1991, 293).

    Insofern hat auch der BGH - wie bereits dargestellt (aa) - zu der hier einschlägigen Klausel ausgeführt, dass bedingungsgemäßer Folgeschaden auch die durch die Rohrbrüche bei fehlerhafter Leistungsverlegung verursachte Durchfeuchtung der Wände sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2010 - IV ZR 92/09 - RuS 2011, 284, zitiert nach juris; Urt. v. 20.11.1990 - IV ZR 229/89).

    Der BGH ist damit der Vorinstanz (OLG Hamm, Urt. v. 27.03.2009 - I 20 U 87/08, 20 U 87/08 - RuS 2011, 284, zitiert nach juris: Rz. 50) gefolgt, die auch und gerade die Beseitigung von Nachbesserungsbegleitschäden für erstattungsfähig erachtete, weil diese Arbeiten die eigentliche Mängelbeseitigung vor- und nachbereiteten und durch damit verbundene Eingriffe in die unbeschädigte Substanz die Vermögensposition der Auftraggeberin verschlechterte und zum Vermögensschaden führte.

    Zwar stellt die mangelhafte Herstellung einer Sache einen Vermögensschaden dar, den der Eigentümer erlitten hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2010 - IV ZR 92/09 - RuS 2011, 284, zitiert nach juris).

  • OLG Rostock, 31.05.2019 - 4 U 17/16

    Betriebshaftpflichtversicherung: Deckungsschutz für Mängelbeseitigungsnebenkosten

    Dies genügt für das Eingreifen der den Erfüllungsausschluss gemäß Ziff. 1.2 AHB weitgehend einschränkenden und daher dieser vorgehenden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27. März 2009 - I-20 U 87/08, juris Rn. 54) Mängelbeseitigungsnebenkostenklausel.
  • LG Saarbrücken, 09.09.2013 - 14 O 322/12

    Betriebshaftpflichtversicherung: Sachlicher und zeitlicher Umfang des

    Eine Einschränkung erfährt § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB außerdem durch die in § 6.4 BB-Betriebshaftpflicht vereinbarte "Mangelbeseitigungsnebenkosten-Klausel" (dazu BGH, Beschl. v. 16. Juni 2010 - IV ZR 92/09, RuS 2011, 284; von Rintelen, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 26 Rn. 177).

    Damit handelt es sich um sog. Mängelbeseitigungsnebenkosten, die nicht das Erfüllungsinteresse im Sinne von § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB betreffen, sondern vielmehr nach § 6.4 BB-Betriebshaftpflicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz einbezogen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 2010 - IV ZR 92/09, RuS 2011, 284;LG Berlin, Urt. v. 13. Dezember 2011 - 7 O 446/10, juris).

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