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   OLG Hamm, 27.03.2014 - II-4 UF 222/13   

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https://dejure.org/2014,7355
OLG Hamm, 27.03.2014 - II-4 UF 222/13 (https://dejure.org/2014,7355)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.03.2014 - II-4 UF 222/13 (https://dejure.org/2014,7355)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. März 2014 - II-4 UF 222/13 (https://dejure.org/2014,7355)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Inhaltskontrolle eines in einem Ehevertrag enthaltenen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inhaltskontrolle eines in einem Ehevertrag enthaltenen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs ohne hinreichende Alterssicherung sittenwidrig

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs ohne Kompensation ehebedingter Nachteile

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs ohne hinreichende Alterssicherung sittenwidrig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ehevertrag: Ausschluss des Versorgungsausgleichs

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Wirksamer Ausschluss des Versorgungsausgleichs trotz einseitiger Lastenverteilung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2014 - 4 UF 222/13
    Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrages ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur FamRZ 2004, 601; 2009, 1041; NJW 2013, 380; 457), zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB).

    Das ist der Fall, wenn durch die getroffene Regelung eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint (BGH NJW 2013, 380, 381).

    Zu diesem Kernbereich (vgl. dazu im Einzelnen BGH NJW 2013, 380, 381 f.) gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) sowie in zweiter Linie Alters- und Krankheitsunterhalt, denen der Vorrang vor den übrigen Unterhaltstatbeständen zukommt.

    Ein solcher ist nämlich insbesondere dann möglich, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte unterhaltsbedürftig werden kann (vgl. BGH NJW 2005, 1370; 2013, 380, 382).

    Rechtfertigen die Einzelregelungen eines Ehevertrages bei jeweils gesonderter Betrachtung den Vorwurf der objektiven Sittenwidrigkeit nicht, ist weiter zu prüfen, ob die Gesamtwürdigung des Ehevertrages sich als sittenwidrig erweist, weil das Zusammenwirken aller ehevertraglichen Einzelregelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH FamRZ 2005, 691; 2008, 2011; NJW 2013, 380, 382; 457, 459).

    Er muss insbesondere außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände darlegen, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (BGH NJW 2013, 380, 382; 457, 460; OLG Celle NJW-RR 2009, 1302, 1304; Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1408 Rz.. 10).

    Für die Beurteilung, ob ein Missbrauch der durch den Ehevertrag eingeräumten Rechtsmacht vorliegt, ist entscheidend, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist (BGH NJW 2013, 380, 383).

  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 238/03

    Zur Wirksamkeit von Eheverträgen bei kinderloser Ehe

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2014 - 4 UF 222/13
    Ein solcher ist nämlich insbesondere dann möglich, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte unterhaltsbedürftig werden kann (vgl. BGH NJW 2005, 1370; 2013, 380, 382).

    Aufgrund ihrer Bedeutung im System des Scheidungsfolgenrechts sind sie am ehesten verzichtbar (vgl. BGH NJW 2005, 1370).

    Rechtfertigen die Einzelregelungen eines Ehevertrages bei jeweils gesonderter Betrachtung den Vorwurf der objektiven Sittenwidrigkeit nicht, ist weiter zu prüfen, ob die Gesamtwürdigung des Ehevertrages sich als sittenwidrig erweist, weil das Zusammenwirken aller ehevertraglichen Einzelregelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH FamRZ 2005, 691; 2008, 2011; NJW 2013, 380, 382; 457, 459).

  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 48/11

    Ehevertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung; Bedeutung

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2014 - 4 UF 222/13
    Im Zentrum dieser Abwägung steht die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Kernbereichslehre, wonach die Abwägung der widerstreitenden Belange der Eheleute einer umso genaueren Prüfung unterliegt, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift (BGH NJW 2013, 457, 458).

    Der Zugewinnausgleich erweist sich ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich (vgl. BGH NJW 2013, 457, 458).

    Hält ein Ehevertrag der richterlichen Wirksamkeitskontrolle stand, ist im Rahmen der Ausübungskontrolle zu prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung des Ehevertrages zu berufen (BGH NJW 2013, 457, 460 f.).

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 6/07

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines kompensationslosen Ausschlusses des

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2014 - 4 UF 222/13
    Insoweit hat der BGH in seiner Entscheidung vom 09.07.2008 (NJW 2008, 3426), auf die das Familiengericht entscheidend abgestellt hat, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs für nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam angesehen, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte auf Grund des schon beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint.

    Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichtet sich zu einem Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. insoweit auch Senat, NJW 2005, 139; NJW 2008, 3426, 3428).

    Rechtfertigen die Einzelregelungen eines Ehevertrages bei jeweils gesonderter Betrachtung den Vorwurf der objektiven Sittenwidrigkeit nicht, ist weiter zu prüfen, ob die Gesamtwürdigung des Ehevertrages sich als sittenwidrig erweist, weil das Zusammenwirken aller ehevertraglichen Einzelregelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH FamRZ 2005, 691; 2008, 2011; NJW 2013, 380, 382; 457, 459).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2014 - 4 UF 222/13
    Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrages ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur FamRZ 2004, 601; 2009, 1041; NJW 2013, 380; 457), zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB).

    Ausgangspunkt sämtlicher Überlegungen ist dabei, dass die gesetzlichen Regelungen zu den Scheidungsfolgen, hier also zum nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich, grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten unterliegen, da das geltende Recht einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten eines Ehegatten nicht kennt (BGH FamRZ 2004, 601, 604; 2007, 1309, 1310).

  • OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09

    Zulässigkeit des Verzichts auf Krankheitsunterhalt in einem Ehevertrag bei

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2014 - 4 UF 222/13
    Er muss insbesondere außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände darlegen, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (BGH NJW 2013, 380, 382; 457, 460; OLG Celle NJW-RR 2009, 1302, 1304; Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1408 Rz.. 10).
  • BGH, 29.04.2009 - XII ZB 182/07

    Außerachtlassung der Kürzung eines betrieblichen Anrechts wegen einer vor der

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2014 - 4 UF 222/13
    Ausgangspunkt sämtlicher Überlegungen ist dabei, dass die gesetzlichen Regelungen zu den Scheidungsfolgen, hier also zum nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich, grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten unterliegen, da das geltende Recht einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten eines Ehegatten nicht kennt (BGH FamRZ 2004, 601, 604; 2007, 1309, 1310).
  • BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06

    Wirksamkeit eines kompensationslos vereinbarten Ausschlusses des

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2014 - 4 UF 222/13
    Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrages ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur FamRZ 2004, 601; 2009, 1041; NJW 2013, 380; 457), zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB).
  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 130/04

    Wirksamkeit der zeitlichen Beschränkung des Betreuungsunterhalts und des

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2014 - 4 UF 222/13
    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller auch selbstständig unternehmerisch tätig ist und daher ein berechtigtes Interesse an der Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz seiner Erwerbsgrundlage hatte, die durch zugewinnausgleichsbedingte Ausgleichszahlungen im Fall des Scheiterns der Ehe gefährdet werden konnte (vgl. dazu allgemein auch BGH NJW 2007, 2851).
  • OLG Brandenburg, 30.01.2012 - 9 UF 227/11

    Vorliegen der Obliegenheit i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Bildung

    Auszug aus OLG Hamm, 27.03.2014 - 4 UF 222/13
    Dabei gilt für die richterliche Kontrolle das Veranlassungsprinzip (OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1719).
  • BGH, 17.10.2007 - XII ZR 96/05

    Wirksamkeit des ehevertraglichen Verzichts auf Zugewinnausgleich

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 57/03

    Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

  • OLG Celle, 07.08.2019 - 21 WF 121/19

    Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe; Verzicht auf

    Vor diesem Hintergrund wird ein in der Praxis häufig auflösend bedingter Unterhaltsverzicht bei Geburt eines gemeinsamen Kindes bis zum 6. Lebensjahr des jüngsten Kindes in der Regel nicht beanstandet (vgl. OLG Hamm RNotZ 2014, 438).
  • OLG Frankfurt, 21.10.2022 - 8 UF 170/20

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch wirksamen Ehevertrag

    Der sich auf die Sittenwidrigkeit des Ehevertrags berufende Ehegatte trägt nach den allgemeinen Grundsätzen für eine von ihm behauptete Imparität bei Vertragsschluss die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Reetz, a.a.O., Rn. 286 m.w.N.).Dies bedeutet, dass es der Partei, die sich auf eine Verletzung der Vertragsparität beruft, obliegt, dazu im Einzelnen, insbesondere hinsichtlich subjektiver Vorstellungen und Umstände des Vertragsschlusses, die für die richterliche Kontrolle ebenfalls bedeutsam sind, vorzutragen und ggf. Beweis anzutreten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. März 2014 - II-4 UF 222/13 -, Rn. 32, juris = NZFam 2014, 573).
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