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   OLG Hamm, 27.11.2015 - 32 Sa 58/15   

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https://dejure.org/2015,44688
OLG Hamm, 27.11.2015 - 32 Sa 58/15 (https://dejure.org/2015,44688)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.11.2015 - 32 Sa 58/15 (https://dejure.org/2015,44688)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. November 2015 - 32 Sa 58/15 (https://dejure.org/2015,44688)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Gerichtsstandbestimmung, Verweisung, Bindungswirkung, Unzuständigkeit, Gerichtsstandswahl, Gerichtsstandsvereinbarung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Gerichtsstandbestimmung, Verweisung, Bindungswirkung, Unzuständigkeit, Gerichtsstandswahl, Gerichtsstandsvereinbarung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindungswirkung einer Verweisung aufgrund einer formularmäßigen Gerichtsstandsvereinbarung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 36 I Nr. 6; 35 ZPO; 281 ZPO
    Bindungswirkung einer Verweisung aufgrund einer formularmäßigen Gerichtsstandsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 10.02.2012 - 32 Sa 3/12

    Zuständigkeitsbestimmung, Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen, Wahlrecht

    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2015 - 32 Sa 58/15
    Nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung geht in einer solchen Lage die Auslegung nach der Interessenlage der Parteien dahin, dass der Verwender - hier der Kläger - eine Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen sich selbst herbeiführen will, während es für Aktiv-Prozesse wie dem vorliegenden bei einem fakultativen Gerichtsstand bleiben soll, damit die Möglichkeit der Gerichtsstandswahl nach § 35 ZPO weiterhin eröffnet ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 05.07.1972 - VIII ZR 118/71- zitiert nach juris, dort Tz. 13; Senat, Beschl. v. 10.02.2012 - 32 SA 3/12 - zitiert nach juris, dort Tz. 12).

    Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss jedoch dann, wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und deshalb objektiv willkürlich ist (vgl. nur Zöller/ Greger , 31. Auflage, 2016, § 281 ZPO Rn. 17; Senat, Beschl. v. 10.02.2012 - 32 SA 3/12 - zitiert nach juris, dort Tz. 14 m.w.N.).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das verweisende Gericht - wie im vorliegenden Fall - mit der entscheidenden Frage der Bindung der klagenden Partei an die Zuständigkeitswahl nicht auseinandersetzt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 10.02.2012 - 32 SA 3/12 - zitiert nach juris, dort Tz. 14-17).

  • BGH, 05.07.1972 - VIII ZR 118/71

    Vollstreckbarerklärung französischer Urteile

    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2015 - 32 Sa 58/15
    Nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung geht in einer solchen Lage die Auslegung nach der Interessenlage der Parteien dahin, dass der Verwender - hier der Kläger - eine Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen sich selbst herbeiführen will, während es für Aktiv-Prozesse wie dem vorliegenden bei einem fakultativen Gerichtsstand bleiben soll, damit die Möglichkeit der Gerichtsstandswahl nach § 35 ZPO weiterhin eröffnet ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 05.07.1972 - VIII ZR 118/71- zitiert nach juris, dort Tz. 13; Senat, Beschl. v. 10.02.2012 - 32 SA 3/12 - zitiert nach juris, dort Tz. 12).
  • OLG Brandenburg, 16.10.2019 - 1 AR 40/19

    Bindungswirkung einer Verweisung

    Die Verweisung durch ein unzweifelhaft zuständiges Gericht, das sich - wie im vorliegenden Fall - unter Außerachtlassung des allgemeinen Gerichtsstands einer Partei darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung eines Rechtsstreits die eigene Unzuständigkeit voraussetzt, entfaltet regelmäßig keine Bindungswirkung (vgl. OLG Hamm, NZG 2019, 786 Rn. 21; OLG Hamm, Beschluss vom 27. November 2015, 3 Az.: 32 Sa 58/15, juris Rn. 10; OLG Hamm, MDR 2012, 800, 801; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Auflage, § 281 Rn. 17); eine solche Verweisung ist nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 11; KG, MDR 1999, 56; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Januar 2016, Az.: 32 SA 69/15, juris Rn. 41; Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 281 Rn. 17).
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