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   OLG Hamm, 28.01.2021 - 21 U 68/14   

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https://dejure.org/2021,2361
OLG Hamm, 28.01.2021 - 21 U 68/14 (https://dejure.org/2021,2361)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.01.2021 - 21 U 68/14 (https://dejure.org/2021,2361)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Januar 2021 - 21 U 68/14 (https://dejure.org/2021,2361)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Welche Detailtiefe muss die Ausführungsplanung aufweisen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Planung des Architekten: Im Zweifel bis ins kleinste Detail

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beauftragte Grundleistungen nicht erbracht: Architektenhonorar wird gemindert! (IBR 2021, 245)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Detailtiefe muss die Ausführungsplanung aufweisen? (IBR 2021, 246)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 408
  • NZBau 2021, 389
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Essen, 28.04.2015 - 17 O 332/12

    Anspruch auf Eigentumsumschreibung nach vollständiger "Kaufpreiszahlung" beim

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.2021 - 21 U 68/14
    Nach Errichtung des Objekts Jweg wurde die T Bauträger GmbH von den Erwerbern der Doppelhaushälften in dem Verfahren 17 O 332/12 LG Essen klageweise auf Zustimmung zur Eigentumsumschreibung in Anspruch genommen, wobei die Erwerber gegenüber den restlichen Kaufpreisansprüchen der T Bauträger GmbH die Aufrechnung mit streitigen Schadensersatz- und Vorschussansprüchen wegen behaupteter Baumängel erklärten.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten 17 O 332/12 LG Essen verwiesen.

    Hierzu macht er geltend, der den Klägern L im Verfahren 17 O 332/12 LG Essen im Zusammenhang mit mangelhaften Fenstern zugebilligte Schadensersatzanspruch i.H.v. 9.000,00 EUR beruhe darauf, dass die Klägerin es pflichtwidrig unterlassen habe, die sich aus der Fachplanung "Wärmeschutznachweis" ergebenden Anforderungen an den U-Wert der Fenster in ihre Planung zu integrieren und/oder den Beklagten als Geschäftsführer der Bauträgerin entsprechend zu beraten.

    Hierzu bringt er vor, ausweislich des Urteils im Verfahren 17 O 332/12 LG Essen habe die Klägerin die Dachentwässerung fehlerhaft geplant.

    Der Beklagte meint, die Haftung der Klägerin dem Grunde nach stehe aufgrund Interventionswirkung fest, denn die T Bauträger GmbH habe der Klägerin in den Verfahren 17 O 332/12 LG Essen und 17 O 70/12 LG Essen wirksam den Streit verkündet.

    Die an erster Stelle zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung stützt der Beklagte auf die Behauptung, der Schaden in Höhe von 9.000,00 EUR, der ausweislich des Urteils im Verfahren 17 O 332/12 den dortigen Klägern L wegen Mängeln der Fenster entstanden ist, beruhe darauf, dass die Klägerin es pflichtwidrig unterlassen habe, die sich aus der Fachplanung "Wärmeschutznachweis" ergebenden Anforderungen an den U-Wert der Fenster in ihre Planung zu integrieren.

    In dem Verfahren 17 O 332/12 LG Essen ist den dortigen Klägern wegen des unzureichenden U-Werts der verbauten Fenster ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 9.000,00 EUR zuerkannt worden.

    Entgegen der Ansicht des Beklagten steht allerdings aufgrund der Interventionswirkung der Streitverkündung im Verfahren 17 O 332/12 LG Essen nicht fest, dass die Höhe des Schadens, der der T Bauträger GmbH aufgrund des Planungsfehlers der Klägerin entstanden ist, 9.000,00 EUR beträgt.

    Vielmehr hätte die T Bauträger GmbH dann im Rahmen der Ausschreibung den EnEV-Nachweis (Bl. 408 ff. der Beiakte 17 O 332/12 LG Essen) heranziehen müssen, aus dem sich der zutreffende U-Wert ergab.

    In einem Punkt hat der Senat schon aufgrund der Interventionswirkung (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO) der im Vorprozess wirksam erfolgten Streitverkündung vom Vorliegen eines Planungsfehlers auszugehen: Das Landgericht hat im Vorprozess festgestellt, es sei unzulässig, die Entwässerung der Hauptdachflächen über die Flachdächer so durchzuführen wie geschehen (Seite 7 des Urteils, Bl. 443 der Beiakte 17 O 332/12 LG Essen).

    In dem Verfahren 17 O 332/12 LG Essen ist den dortigen Klägern wegen Mängeln im Bereich des Dachdeckergewerks ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 47.884,58 EUR zuerkannt worden.

    In dem Angebot der Fa. T2 (Bl. 146 - 171 der Beiakte 17 O 332/12 LG Essen), das Grundlage der Schadensschätzung im Verfahren 17 O 332/12 LG Essen war, finden sich keine Kosten für eine angeblich erforderliche Sanierungsplanung.

    Aufgrund der Interventionswirkung der im Vorprozess 17 O 332/12 LG Essen erfolgten Streitverkündung steht fest, dass die Erwerber nach dem Inhalt der Baubeschreibung und/oder dem Inhalt der ebenfalls von der Klägerin erstellten Pläne, in denen ein Schornstein dargestellt war, einen Anspruch darauf hatten, dass die T Bauträger GmbH nicht nur einen Anschluss für einen Kamin/Kaminofen erstellt, sondern darüber hinaus auch einen Schornstein errichtet.

    Darin enthalten sind Kosten von 500, 00 EUR für die Wanddurchführung (Seite 75 des Gutachtens der Sachverständigen E vom 11.07.2014 im Verfahren 17 O 332/12 LG Essen).

    Ein Planungsfehler der Klägerin steht nicht bereits aufgrund der Interventionswirkung in den Verfahren 17 O 332/12 LG Essen oder 17 O 70/12 LG Essen fest.

    Das Ersturteil im Verfahren 17 O 332/12 LG Essen stellt Mängel der Stehfalzfassade fest.

    Nach den insoweit bindenden Feststellungen im Verfahren 17 O 332/12 LG Essen sind diese Be- und Entlüftungsöffnungen hier nicht ausreichend vorhanden.

    Zur Ermittlung der Schadenshöhe war die Frage zu klären, inwieweit der den Eheleuten L im Verfahren 17 O 332/12 LG Essen zuerkannte Schadensersatzanspruch auf der unzureichenden Planung der Stehfalzfassade im Giebelbereich beruht.

    Tatsächlich vereinbart war hierfür aber ausweislich des Architektenvertrages vom 15.04.2010 (Bl. 109 ff. der Beiakte 17 O 332/12 LG Essen) ein Pauschalhonorar von nur 21.000,00 EUR brutto.

  • LG Essen, 20.12.2013 - 17 O 70/12

    Kein Werklohn ohne Abnahme bzw. Abnahmefähigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.2021 - 21 U 68/14
    In einem weiteren vor dem Landgericht Essen geführten Rechtsstreit, dem Verfahren 17 O 70/12 LG Essen, wurde die T Bauträger GmbH von der U GmbH auf Zahlung restlichen Werklohns für Fassaden- und Dacharbeiten an dem Bauvorhaben Jweg in Anspruch genommen.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die ebenfalls beigezogenen Akten 17 O 70/12 LG Essen verwiesen.

    Der Beklagte meint, die Haftung der Klägerin dem Grunde nach stehe aufgrund Interventionswirkung fest, denn die T Bauträger GmbH habe der Klägerin in den Verfahren 17 O 332/12 LG Essen und 17 O 70/12 LG Essen wirksam den Streit verkündet.

    Schließlich hat im Senatstermin vom 03.12.2020 die Sachverständige E ihr im Verfahren 17 O 70/12 LG Essen erstattetes schriftliches Gutachtens vom 30.05.2013 erläutert.

    Ein Planungsfehler der Klägerin steht nicht bereits aufgrund der Interventionswirkung in den Verfahren 17 O 332/12 LG Essen oder 17 O 70/12 LG Essen fest.

    Für die Entscheidung im Verfahren 17 O 70/12 LG Essen genügte die Feststellung, dass das nicht abgenommene Werk der U GmbH erheblich mangelhaft und infolgedessen nicht abnahmefähig war.

    Die Sachverständige E hat im Verfahren 17 O 70/12 LG Essen ein schriftliches Gutachten vom 30.05.2013 erstattet.

    Das Angebot der Fa. U GmbH vom 19.05.2011 (Bl. 13 ff. der Beiakte 17 O 70/12 LG Essen) sei Interpretationssache.

    Unstreitig wurden u.a. die Positionen 001 bis 006 des Angebots, die die Stehfalzfassade betreffen, bauseits erbracht (vgl. Schlussrechnung der Fa. U GmbH vom 25.09.2012, Bl. 138 ff. der Beiakte 17 O 70/12 LG Essen).

  • BGH, 27.01.2015 - VI ZR 467/13

    Regressklage einer Tierhalterversicherung gegen Gesamtschuldner: Reichweite einer

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.2021 - 21 U 68/14
    Die Interventionswirkung erstreckt sich gem. § 68 ZPO auf die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, auf denen die Entscheidung beruht (BGH, NJW 2015, 1824, 1825).
  • BGH, 07.04.2011 - VII ZR 209/07

    AGB eines Architektenvertrages: Klauselkontrolle der Einschränkung der

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.2021 - 21 U 68/14
    Die Klausel benachteiligt den Vertragspartner des Architekten unzumutbar, weil der Besteller durch das Verbot der Aufrechnung in einem Abrechnungsverhältnis eines Werkvertrags gezwungen würde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen (BGH, NJW 2011, 1729, 1729/1730).
  • BGH, 13.01.2005 - VII ZR 353/03

    Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Architekten-Schlußrechnung nach

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.2021 - 21 U 68/14
    Im Übrigen wäre die Klägerin an einer Abrechnung auf Pauschalhonorarbasis selbst dann nicht gehindert, wenn die Preisvereinbarung wegen Unterschreitung der Mindestsätze unwirksam wäre und sie daher an sich auch den Mindestsatz fordern könnte (BGH, BauR 2001, 1926; BGH, BauR 2005, 739, 740).
  • BGH, 26.07.2007 - VII ZR 42/05

    Vereinbarung der Leistungsbilder und -phasen der HOAI in einem Planungsvertrag;

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.2021 - 21 U 68/14
    Diese stellen dann eine Auslegungshilfe zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung dar (BGH, NZBau 2007, 653, 655).
  • BGH, 13.09.2001 - VII ZR 380/00

    Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.2021 - 21 U 68/14
    Im Übrigen wäre die Klägerin an einer Abrechnung auf Pauschalhonorarbasis selbst dann nicht gehindert, wenn die Preisvereinbarung wegen Unterschreitung der Mindestsätze unwirksam wäre und sie daher an sich auch den Mindestsatz fordern könnte (BGH, BauR 2001, 1926; BGH, BauR 2005, 739, 740).
  • LG Essen, 28.02.2014 - 17 O 4/13

    Architektenhonorar

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.2021 - 21 U 68/14
    Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Essen vom 28.02.2014, Az. 17 O 4/13, wie folgt zu erkennen:.
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