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   OLG Hamm, 28.01.2021 - 4 RBs 3/21   

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OLG Hamm, 28.01.2021 - 4 RBs 3/21 (https://dejure.org/2020,47017)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.01.2021 - 4 RBs 3/21 (https://dejure.org/2020,47017)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Januar 2021 - 4 RBs 3/21 (https://dejure.org/2020,47017)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Zum "Ansammlungsverbot" nach der Coronaschutzverordnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ansammlung im Sinne der Infektionsschutzverordnung bei zufälliger gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Menschen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (25)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.2021 - 4 RBs 3/21
    Soweit es bereits oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen insbesondere zu der Verfassungsgemäßheit der CoronaSchVO NRW gibt (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 15.04.2020 13 B 440/20.NE -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 -13 B 557/20.NE -, juris) sind sämtliche Entscheidungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen, bei dem lediglich eine summarische Prüfung vorgenommen worden ist.

    Ein Verstoß der Verordnungsermächtigung gem. §§ 32, 28 Abs. 1 IfSG gegen höherrangiges Recht ist nach Auffassung des Senats nicht gegeben (vgl. hierzu auch OVG Münster, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B 398/20 NE.20, juris Rn. 36ff; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 CS 20.632 -, juris Rn. 39f; Hessischer VGH Beschluss vom 07.04.2020 - 8 B 892/20.N - ,.

    Dabei sind umso strengere Anforderungen an das Maß der Bestimmheit sowie für Inhalt und Zweck der erteilten Ermächtigung zu fordern, je schwerwiegender die grundrechtsrelevanten Auswirkungen für die von der Rechtsverordnung potentiell Betroffenen sind (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B 398/20 - , juris Rn. 37ff).

    Soweit auch § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG unter der Beschränkung des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG auf "notwendige Schutzmaßnahmen" steht, ist das Ausmaß der dem Verordnungsgeber erteilten Rechtsmacht durch den Parlamentsgesetzgeber hinreichend bestimmt (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 06.04.2020, a.a.O., Rn. 54).

    8/2468, S. 27; OVG Münster, Beschluss vom 06.04.2020, a.a.O., juris, Rn. 70).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2020 - 13 B 557/20

    Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen bis auf Weiteres rechtmäßig

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.2021 - 4 RBs 3/21
    Soweit es bereits oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen insbesondere zu der Verfassungsgemäßheit der CoronaSchVO NRW gibt (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 15.04.2020 13 B 440/20.NE -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 -13 B 557/20.NE -, juris) sind sämtliche Entscheidungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen, bei dem lediglich eine summarische Prüfung vorgenommen worden ist.

    Wie auch von der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, BeckRS 2020, 9803; OVG Lüneburg, BeckRS 12899) und in der Literatur (Siegel, NVwZ 2020, 577; Kießling, a.a.O., § 28 Rn. 39; Merz, a.a.O. m.w.N.) anerkannt, umfasst der Begriff der Ansammlung in § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG jegliche Ansammlung, ohne dass es sich um solche einer größeren Anzahl von Menschen handeln muss.

    In Anbetracht der hohen Infektiosität bereits vor dem Auftreten von Krankheitssymptomen erfolgt ein hoher Anteil von Übertragungen unbemerkt, so dass diese durch eine Verhaltensänderung der Betroffenen allein nicht wirksam verhindert werden können (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 -13 B 557/20.NE, BeckRS 2020, 9803 Rn. 52).

    Zudem wurde die Eingriffsintensität durch die in § 12 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO NRW enthaltenen Ausnahmen erheblich abgemildert (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020, a.a.O., Rn. 57).

  • OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 13 MN 569/20

    Corona-Pandemie; Familiäre Gemeinschaft; Kontaktbeschränkung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.2021 - 4 RBs 3/21
    Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahren- und Abwehrrechts als "Störer" anzusehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2020 - 13 MN 569/20 -, juris).

    Aber auch Dritte ("Nichtstörer") können nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie selbst vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, NJW 2012, 2823, 2826; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2020 - 13 MN 569/20).

    Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§§ 1 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen unterschiedlich gefährlich sind (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2020, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.2021 - 4 RBs 3/21
    Aber auch Dritte ("Nichtstörer") können nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie selbst vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, NJW 2012, 2823, 2826; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2020 - 13 MN 569/20).

    Zudem erlaubt § 28 Abs. 1 IfSG auch Maßnahmen gegenüber Dritten (sog. "Nichtstörer"), wenn ein Tätigwerden allein gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern (sog. "Störern") eine effektive Gefahrenabwehr nicht gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris, Rn. 26, unter Hinweis auf BT-Drs.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2020 - 11 S 104.20

    SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.2021 - 4 RBs 3/21
    Vor diesem Hintergrund ist es dem Gesetzgeber angesichts der Anforderungen und der zeitlichen Dauer eines Gesetzgebungsverfahrens nicht immer möglich, die erforderlichen Schutzmaßnahmen vorauszusehen und diese in der nötigen Geschwindigkeit auf die konkrete Situation angepasst in ein Gesetz zu fassen (vgl. OVG Brandenburg, BeckRS 2020, 31502).

    Dies zugrundegelegt ist mit § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG, bei dem es sich nach Auffassung des Senats um eine Konkretsierung der in § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG normierten Generalklausel handelt (ebenso OVG Bautzen, BeckRS 2020, 30493 Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2020 31502 Rn.23; Bay. VGH, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 CS 20-611, NJW 2020, 1240; Kießling, InfektionsschutzG, 1. Aufage 2020, § 28 Rn. 3; Merz, COVuR 2021, 14, m.w.N.), eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage vorhanden, jegliche Ansammlungen im öffentlichen Raum zu verbieten, um das hohe Risiko der Weiterverbreitung des Coronavirus zu verringern.

  • AG Dortmund, 02.11.2020 - 733 OWi 64/20

    Freispruch mangels förmlichen Gesetzes für Corona-Beschränkungen

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.2021 - 4 RBs 3/21
    Darüber hinaus ist im Hinblick auf die diviergenden Entscheidungen anderer Amtsgerichte (vgl. insbesondere das nicht rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 02.11.2020 -733 OWi -127 Js 75/20- 64/20-) die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

    In der amtsgerichtlichen Rechtsprechung wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, der Begriff der Ansammlung im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG sei dahingehend auszulegen, dass für eine Ansammlung eine größere Anzahl von Menschen erforderlich sei (vgl. hierzu AG Dortmund, Urteil v. 02.11.2020 - 733 OWi 127 Js 75/20-64/20 - , bislang nicht rechtskräftig).

  • OVG Niedersachsen, 29.07.2020 - 13 MN 280/20

    Antragsbefugnis; Corona; Geschlossene Gesellschaft; Hochzeit; öffentlicher Raum

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.2021 - 4 RBs 3/21
    Öffentlich ist unter Heranziehung der Grundsätze des Straßenverkehrs- und Versammlungsrechts jeder Raum, der für die Öffentlichkeit frei zugänglich, für den also ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.07.2020 - 13 MN 280/20 - , juris, Rn. 26, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 CS 20.611

    Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels wegen Corona-Virus (Covid-19)

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.2021 - 4 RBs 3/21
    Dies zugrundegelegt ist mit § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG, bei dem es sich nach Auffassung des Senats um eine Konkretsierung der in § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG normierten Generalklausel handelt (ebenso OVG Bautzen, BeckRS 2020, 30493 Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2020 31502 Rn.23; Bay. VGH, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 CS 20-611, NJW 2020, 1240; Kießling, InfektionsschutzG, 1. Aufage 2020, § 28 Rn. 3; Merz, COVuR 2021, 14, m.w.N.), eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage vorhanden, jegliche Ansammlungen im öffentlichen Raum zu verbieten, um das hohe Risiko der Weiterverbreitung des Coronavirus zu verringern.
  • OVG Niedersachsen, 11.06.2020 - 13 MN 192/20

    Ansammlungsverbot; Corona; Kontaktbeschränkung; Normenkontrolleilantrag;

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.2021 - 4 RBs 3/21
    Dies kann nicht der Wille des Verordungsgebers gewesen sein (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.06.2020 -13 MN 192/20, das den Begriff der Zusammenkunft oder Ansammlung dahingehend auslegt, dass hierunter nur jedes gezielte Zusammensein von Menschen an einem Ort um der kollektiven Ansammlung willen, nicht aber jede bloß zufällige gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Menschen zu verstehen ist).
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.2021 - 4 RBs 3/21
    Dies kann es auch rechtfertigen, die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf den neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn. 42; s. auch BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 -, juris, Rn. 276, und vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, juris, Rn. 54 ff., jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

  • AG Reutlingen, 03.07.2020 - 5 OWi 26 Js 13211/20

    Bußgeldverhängung in Baden-Württemberg wegen einer "Ansammlung" während der

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • OVG Sachsen, 11.11.2020 - 3 B 357/20

    Corona; Covid 19; Kontaktdaten; Datenschutz; Maskenpflicht;

  • OLG Frankfurt, 03.01.2020 - 2 Ss OWi 963/18

    Der Einsatz von privaten Dienstleistern zur Überwachung des ruhenden Verkehrs ist

  • BGH, 09.05.2018 - 5 StR 17/18

    Widerspruchserfordernis bei der Rüge unzulässiger Verwertung von

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

  • BGH, 30.11.2005 - 2 StR 462/05

    Verfahrensrügen (Begründung; Darlegungspflicht); Besorgnis der Befangenheit

  • OLG Hamm, 11.09.2014 - 1 RBs 145/14

    Verfahrensrüge; Anforderungen; Widerspruch; Angriffsrichtung; Zufallsfund

  • BGH, 08.08.2018 - 2 StR 131/18

    Revisionsbegründung (Darlegungsanforderungen bei der Aufklärungsrüge; Rüge eines

  • VGH Hessen, 07.04.2020 - 8 B 892/20

    Vierte Hessische Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (CoronaVV HE4)

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

  • OLG Hamm, 22.12.2009 - 1 Ss OWi 960/09

    Beweiserhebungsverbot bei nicht anlassbezogener Geschwindigkeitsmessung mittels

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2020 - 13 B 440/20

    Fitnessstudios bleiben in Nordrhein-Westfalen weiterhin geschlossen

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • OLG Hamm, 08.02.2021 - 1 RBs 2/21

    CoronaschutzVO NRW, Verfassungsmäßigkeit Zusammenkunft, Ansammlung

    Zwar hat sich der hiesige 4. Strafsenat in zwei jüngst ergangenen Entscheidungen zu den aufgeworfenen Rechtsfragen geäußert und diese im gleichen Sinne entschieden, wie der Senat es tun will (vgl. Beschlüsse vom 28. Januar 2021 zu III-4 RBs 446/20 und zu III-4 RBs 3/21).

    Nach diesen Maßstäben genügt die Verordnungsermächtigung - jedenfalls für das hier in Rede stehende Verbot von Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum - dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Parlamentsvorbehalt (vgl. auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 zu III-4 RBs 446/20 und III-4 RBs 3/21).

    Auch der Bundesgesetzgeber verwendet im Normtext des § 28 Abs. 1 IfSG nur den Begriff "Ansammlungen von Menschen", versteht hierunter aber "alle Zusammenkünfte von Menschen" (vgl. BT-Drs. 14/2530, S. 74 f.; vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 zu III-4 RBs 446/20 und III-4 RBs 3/21; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 13 MN 192/20 -, Rn. 34, juris, zu dem mit § 12 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO vergleichbaren § 2 Abs. 3 Satz 2 der Niedersächsischen CoronaSchVO vom 08. Mai 2020).

    Dementsprechend wird vom Wortlaut des Begriffes "Ansammlung" in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG n.F. eine Menschenmenge von mindestens drei Personen erfasst (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 zu III-4 RBs 446/20 und III-4 RBs 3/21; OVG Münster, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE -, Rn. 53 ff., juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 13 MN 192/20 -, Rn. 43, beck-online; Merz, a.a.O., m.w.N.; Pschorr, a.a.O., m.w.N.; Kießling, IfSG, 1. Aufl., § 28 Rn. 39).

    Denn eine Änderung aus Gründen der Normenklarheit schließt eine inhaltliche Änderung keineswegs aus, weil die Notwendigkeit, eine Norm im Hinblick auf ihre Bestimmtheit und Verständlichkeit anzupassen, auch eine inhaltliche Änderung erfordern kann (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 zu III-4 RBs 446/20 und III-4 RBs 3/21; Merz, a.a.O.).

    8/2468, S. 27; OLG Hamm, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 zu III-4 RBs 446/20 und III-4 RBs 3/21; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05. Mai 2020 - 13 MN 119/20 -, Rn. 41, juris; OVG Münster, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE -, Rn. 66, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 13. November 2020 - 1 B 350/20 -, Rn. 38, beck-online; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09. April 2020 - 1 S 925/20 -, Rn. 33, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2020 - 11 S 12/20 -, Rn. 6, beck-online).

    Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, Rn. 32, juris; OLG Hamm, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 zu III-4 RBs 446/20 und III-4 RBs 3/21; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05. Mai 2020 - 13 MN 119/20 -, Rn. 41, juris; Merz, a.a.O.).

    In Anbetracht dessen hätte durch ein Tätigwerden allein gegenüber (positiv festgestellten) Störern eine effektive Gefahrenabwehr nicht gewährleistet werden können (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 zu III-4 RBs 446/20 und III-4 RBs 3/21; OVG Münster, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE -, Rn. 66, juris; Merz, a.a.O., m.w.N.).

    Die Regelung des § 12 Abs. 1 CoronaSchVO entspricht schließlich auch dem in § 28 Abs. 1 IfSG zum Ausdruck kommenden Gebot strikter Verhältnismäßigkeit (vgl. auch: OLG Hamm, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 zu III-4 RBs 446/20 und III-4 RBs 3/21; OVG Münster, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE -, Rn. 68 ff., juris, zu der CoronaSchVO in der Fassung vom 15. Mai 2020).

  • OLG Karlsruhe, 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 2/21

    Bußgeldsache: Verfassungsmäßigkeit und Auslegung des Aufenthaltsverbots im

    Inwieweit es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt dabei vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstands ab (BVerfGE 83, 130, bei juris Rn. 39; 108, 282, bei juris Rn. 67 f., jew. m.w.N.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 28.01.2021 - 4 RBs 446/20 und 4 RBs 3/21, juris).
  • OLG Oldenburg, 15.03.2021 - 2 Ss OWi 68/21

    Rechtmäßigkeit der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 7.April 2020;

    (OLG Hamm, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 4 RBs 3/21 -, Rn. 44 - 46, juris).
  • OLG Hamm, 07.09.2021 - 5 RBs 224/21

    Betriebsuntersagung; Prostitutionsstätte; Massagesalon; Dokumentation

    Die Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verstößt nach der inzwischen als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung, welcher der Senat beitritt, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt - nicht gegen höherrangiges Recht (statt aller: OLG Hamm 1. Bußgeldsenat, Beschluss vom 08.02.2021 - 1 RBs 2, 4-5/21 -, juris; OLG Hamm 4. Bußgeldsenat, Beschluss vom 28.01.2021 - III-4 RBs 3/21 -, juris; jeweils mit zahlreichen Nachweisen).

    Die in formeller Hinsicht ordnungsgemäß zustande gekommene CoronaSchVO (OLG Hamm 1. Bußgeldsenat, Beschluss vom 08.02.2021 - 1 RBs 2, 4-5/21 -, juris; OLG Hamm 4. Bußgeldseant, Beschluss vom 28.01.2021 - III-4 RBs 3/21 -, juris) untersagt in § 10 Abs. 1 Nr. 5 CoronaSchVO auch in materieller Hinsicht rechtmäßig den Betrieb von Prostitutionsstätten.

  • OLG Hamm, 11.03.2021 - 4 RBs 57/21

    Coronaverordnung, Ordnungswidrigkeit, Zusammenkunft, Ansammlung, erforderliche

    Insbesondere auch bzgl. des Charakters des Tatortes als "öffentlicher Raum" verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 28.01.2021 - III - 4 RBs 3/21 - juris).

    Hinsichtlich der weiteren aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere auch bzgl. der (zu Unrecht) von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der zu Grunde liegenden Rechtsnormen, verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 28.01.2021 - III - 4 RBs 446/20 und III - 4 RBs 3/21 und den Beschluss des 1. Strafsenats vom 08.02.2021 - III - 1 RBs 2, 4-5/20 - juris.

  • OLG Hamm, 02.09.2021 - 4 RBs 257/21

    Allgemeinverfügung; Nichtigkeit; nächtliche Ausgangssperre; Corona; Covid-19;

    Verfassungsmäßige Bedenken gegen die Ermächtigungsgrundlage bestehen nicht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.01.2021 - 20 NE 20.2933 - juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.04.2021 - 13 ME 166/21 - juris; VG Köln, Beschl. v. 22.07.2021 - 7 L 736/21 - juris; Senatsbeschluss v. 28.01.2020 - III - 4 RBs 3/21 = BeckRS 2020, 42710 noch zu § 28 IfSG a.F.).
  • OLG Hamm, 31.03.2021 - 1 RBs 45/21

    Verbotswidrige Ansammlung von drei Personen nach CoronaSchVo; Bei privaten

    Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kann das Zusammensein von (nur) drei Personen im öffentlichen Raum eine verbotswidrige Ansammlung im Sinne des § 1 Abs. 2, 3 CoronaSchVO darstellen, wenn weder die Erlaubnistatbestände des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 CoronaSchVO noch die Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 3 CoronaSchVO erfüllt sind und auch die übrigen Voraussetzungen für die Annahme einer "Versammlung" im Sinne der CoronaSchVO vorliegen, nämlich ein gezieltes Zusammensein ohne Einhaltung einer derartig deutlichen räumlichen Trennung bzw. Distanz, dass von vornherein die typische Gefahr der Unterschreitung eines ein Infektionsrisiko ausschließenden Mindestabstands zu verneinen wäre (vgl. zu dieser einschränkenden Auslegung des Begriffs der Ansammlung: Senatsbeschluss vom 08. Februar 2021 - III-1 RBs 2, 4-5/21 -, juris; OLG Hamm, Beschlüsse vom 28. Januar 2021, - III-4 RBs 446/20 - sowie - III-4 RBs 3/21 -, juris).
  • OLG Zweibrücken, 18.02.2022 - 1 OWi 2 SsRs 155/21

    COVID-19-Pandemie: Verabredung zum Feiern am Rheinufer mit Personen aus mehr als

    Auch das OLG Hamm (vgl. Beschluss vom 28.01.2021 - III-4 RBs 3/21, juris Rn. 40) hält zwar mit Blick auf den Zweck der Bestimmung eine räumliche Komponente für erforderlich.
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