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   OLG Hamm, 28.02.2019 - 4 RBs 71/19   

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https://dejure.org/2019,7679
OLG Hamm, 28.02.2019 - 4 RBs 71/19 (https://dejure.org/2019,7679)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.02.2019 - 4 RBs 71/19 (https://dejure.org/2019,7679)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Februar 2019 - 4 RBs 71/19 (https://dejure.org/2019,7679)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    OLG Hamm zum erkankten Verteidiger: Gericht muss Abwägung zwischen Verteidigungs- und Beschleunigungsinteresse vornehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 137 ; OWiG § 74 Abs. 2
    Einspruch; Verwerfung; Verlegungsantrag; Verhinderung des Verteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verteidiger kann zum Termin nicht - Verwerfung rechtsfehlerhaft!

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Wie das Gericht bei einer Erkrankung des Verteidigers reagieren muss

Verfahrensgang

  • AG Münster - 13 OWi 38/18
  • OLG Hamm, 28.02.2019 - 4 RBs 71/19
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 12.11.2012 - 3 RBs 253/12

    Bußgeldverfahren; Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen gegen den

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2019 - 4 RBs 71/19
    Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren kann sich der Betroffene gemäß § 46 OWiG in Verbindung mit § 137 Absatz 1 Satz 1 StPO in jeder Verfahrenslage des Beistandes eines Rechtsanwaltes bedienen, was - trotz der Regelungen in §§ 46 Absatz 1, 71 Absatz 1, OWiG, § 228 Absatz 2 StPO - nicht nur auf den Fall der notwendigen Verteidigung beschränkt ist (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2012, - III-3 RBs 253/12 - m.w.N.; jeweils zitiert nach juris).

    Insoweit hat das Gericht das Interesse des Betroffenen an seiner wirksamen Verteidigung und das Interesse an einer möglichst reibungslosen und zügigen Durchführung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen, wobei das Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang hat (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2012, a.a.O., m.w.N.).

  • OLG Hamm, 25.06.2015 - 3 RBs 200/15

    Verwerfung des Einspruchs bei krankheitsbedingtem Fernbleiben des Betroffenen und

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2019 - 4 RBs 71/19
    Bei Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrages bedarf es einer Darlegung im Urteil, warum das Interesse an möglichst reibungsloser Durchführung des Verfahrens Vorrang vor den Verteidigungsinteressen des Betroffenen hat (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2015 - III-3 RBs 200/15 -, m.w.N., zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 09.02.2009 - 4 Ss OWi 6/09

    faires Verfahren; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Terminierung ohne Rücksicht

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2019 - 4 RBs 71/19
    Es ist eine Frage des Einzelfalles, ob die Fürsorgepflicht des Gerichts die Durchführung der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verteidigers gebietet, wenn es dem Betroffenen aufgrund der Bedeutung der Bußgeldsache und ihrer tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten nicht zuzumuten ist, sich selbst zu verteidigen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2009- 4 Ss OWi 6/09 - m.w.N., zitiert nach juris).
  • OLG Koblenz, 27.04.2021 - 3 OWi 6 SsBs 59/21

    Entschuldigung eines Fernbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung bei

    Das Urteil lässt in der Konsequenz nicht erkennen, dass der Tatrichter von den zutreffenden Voraussetzungen für das auf § 74 Abs. 2 OWiG gestützte Urteil ausging, nämlich ob die Verhinderung des Verteidigers Anlass gegeben hätte, das Ausbleiben des Betroffenen als entschuldigt anzusehen (vgl. OLG Hamm, Beschl. III-3 RBs 200/15 v. 25.06.2015 - Rn. 17 n. juris; Beschl. III-3-4 Rbs 71/19 v. 28.02.2019 - n. juris).
  • KG, 08.02.2021 - 3 Ws (B) 26/21

    Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil im Bußgeldverfahren:

    Im Falle der Ablehnung des Antrages auf Terminverlegung bedarf es der Darlegung in den Urteilsgründen, warum das Interesse an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens gegenüber dem Interesse des Betroffenen auf Verteidigung überwog (Senat NZV 2003, 433; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2019 - III-4 RBs 71/19 -, juris).
  • OLG Brandenburg, 22.09.2020 - 53 Ss OWi 314/20

    Ablehnung, Terminsverlegungsantrag

    In diesen Fällen sind vielmehr das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung und das Interesse des Staates an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen, wobei im Zweifelsfall das Verteidigungsinteresse Vorrang hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2019, 4 RBs 71/19, zit. n. juris).
  • OLG Brandenburg, 27.12.2019 - 53 Ss OWi 642/19

    Zulässigkeit der Durchführung der Hauptverhandlung ohne den gewählten Verteidiger

    In diesen Fällen sind vielmehr das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung und das Interesse des Staates an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen, wobei im Zweifelsfall das Verteidigungsinteresse Vorrang hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 4 RBs 71/19 juris).
  • OLG Brandenburg, 15.09.2022 - 1 OLG 53 Ss OWi 322/22

    Fürsorgepflicht des Gerichts bei Terminsverlegungsanträgen Anspruch auf faires

    Dieser hat bei seiner Entscheidung das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung und das Interesse des Staates an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen, wobei im Zweifelsfall das Verteidigungsinteresse Vorrang hat (OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2019, 4 RBs 71/19; Senat, Beschluss vom 22. September 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 314/20 (254/20); Juris).
  • OLG Oldenburg, 16.06.2022 - 2 Ss OWi 95/22

    Terminsverlegungsantrag, Bescheidung, Rechtsbeschwerde

    In diesen Fällen sind vielmehr das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung und das Interesse des Staates an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen, wobei im Zweifelsfall das Verteidigungsinteresse Vorrang hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2019, 4 RBs 71/19, zit. n. juris).
  • OLG Brandenburg, 27.12.2019 - 1 Ss OWi 374/19
    In diesen Fällen sind vielmehr das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung und das Interesse des Staates an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen, wobei im Zweifelsfall das Verteidigungsinteresse Vorrang hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 4 RBs 71/19 juris).
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