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   OLG Hamm, 28.03.2002 - 27 W 7/02   

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https://dejure.org/2002,15851
OLG Hamm, 28.03.2002 - 27 W 7/02 (https://dejure.org/2002,15851)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.03.2002 - 27 W 7/02 (https://dejure.org/2002,15851)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. März 2002 - 27 W 7/02 (https://dejure.org/2002,15851)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtungsrechtlicher Rückgewähranspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück; Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand des § 24 Zivilprozessordnung (ZPO) bei einer im Zusammenhang mit dem Eigentum an einer unbeweglichen Sache stehenden Anfechtungsklage; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2002, 575
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 11.07.1986 - 8 U 202/85
    Auszug aus OLG Hamm, 28.03.2002 - 27 W 7/02
    Der dingliche Gerichtsstand des § 24 ZPO gilt auch für Klagen auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück aufgrund einer Anfechtung nach dem AnfG (gegen OLG Celle, MDR 1986, 1031).

    Die in der Rechtsprechung insbesondere vom OLG Celle (MDR 1986, 1031) eingenommene Auffassung, die daran anknüpft, dass auf der Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück gerichtete anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch ein schuldrechtlicher Anspruch sei, haftet indessen zu sehr am Wortlaut des Gesetzes und berücksichtigt nicht hinreichend den Zweck der besonderen Gerichtsstände der §§ 20 ff. ZPO.

  • OLG Hamm, 04.09.2001 - 27 U 61/01

    Anfechtungsgesetz - Sicherung des Rückgewähranspruches wegen anfechtbarer

    Auszug aus OLG Hamm, 28.03.2002 - 27 W 7/02
    Es müsste lediglich zur Vermeidung eines gutgläubigen lastenfreien Erwerbs durch einen Dritten der Vorrang für eine zugunsten des Anfechtungsgläubigers einzutragende Zwangshypothek gesichert werden, wofür die Sicherung durch eine entsprechende Vormerkung genügt (vgl. näher Senat, Urt. v. 4.9.2001, - 27 U 61/01 -, OLGR Hamm, 2002, 72, 73).
  • BGH, 03.03.1976 - VIII ZR 197/74

    Steuervorauszahlung und Säumniszuschlag im Anfechtungsprozeß

    Auszug aus OLG Hamm, 28.03.2002 - 27 W 7/02
    Sie würde auch dazu führen, dass ein Streit über Grund und Höhe der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nicht zwischen diesen, sondern zwischen dem Gläubiger und dem Antragsgegner ausgetragen werden müsste, was dem Regelungszweck des § 2 AnfG widerspricht (vgl. dazu BGH NJW 1976, 967; Huber, AnfG, § 2 Rn 13).
  • OLG Koblenz, 12.11.1992 - 6 U 1310/92

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.03.2002 - 27 W 7/02
    Ebenso verfügte die jeweilige Antragstellerin über vollstreckbare Schuldtitel in den von Huber a.a.O. angeführten Entscheidungen OLG Frankfurt OLGZ 79, 74 und OLG Koblenz ZIP 1992, 1754.
  • BGH, 15.08.2017 - X ARZ 204/17

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Vorlage an den BGH bei Abweichung von der

    Es sieht sich an der Bestimmung des seiner Ansicht nach örtlich zuständigen Landgerichts Essen durch die Entscheidung eines anderen Senats des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 28. März 2002 - 27 W 7/02; NZI 2002, 575) gehindert.

    Nach der Gegenauffassung soll eine Klage im Gerichtsstand des § 24 Abs. 1 ZPO jedenfalls bei Anfechtungsklagen in Bezug auf Grundstücke erforderlich sein, um Eintragungen im Grundbuch zu erleichtern (OLG Hamm, NZI 2002, 575, 576).

    Die Anwendung von § 24 Abs. 1 ZPO soll darüber hinaus geboten sein, damit der Kläger Vermögensverschiebungen ins Ausland besser begegnen kann (OLG Hamm, NZI 2002, 575, 576).

  • OLG Hamm, 04.04.2017 - 32 SA 9/17

    Gerichtliche Zuständigkeit für eine auf Anfechtung gestützte Klage auf Duldung

    Abweichende Auffassungen für die Klage auf den Verzicht auf eine dingliche Belastung sind für den zur Entscheidung anstehenden Fall unerheblich (nur darauf halten § 24 ZPO anwendbar z.B. Henckel in: Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2008, § 143 InsO Rn. 171; Dauernheim in Wimmer, a.a.O., § 143 InsO Rn. 50); für die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück sind sie vereinzelt geblieben (OLG Hamm, Beschl. v. 28.03.2002 - 27 W 7/02, BeckRS 9998, 4318, beck-online; LG Magdeburg, Beschl. v. 22.02.2012 - 5 O 281/12, BeckRS 2012, 9145, beck-online; Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Aufl. 2016, § 11 AnfG Rn. 35 m.w.N.) und nicht überzeugend, da sie lediglich auf - wie dargelegt - nicht überzeugende Zweckmäßigkeitserwägungen abstellen.

    Der Senat sieht sich an der Bestimmung des Landgerichts Essen zum zuständigen Gericht durch die oben unter 3. a) bereits zitierte Entscheidung des 27. Senats des Oberlandesgerichts Hamm in dem Beschluss vom 28.03.2002 (27 W 7/02, BeckRS 9998, 4318, beck-online) gehindert.

  • LG Magdeburg, 22.02.2012 - 5 O 281/12

    Einstweiliges Verfügungsverfahren: örtliche Zuständigkeit des Gerichts,

    Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist gem. § 24 ZPO das Gericht des dinglichen Gerichtsstands für das in B (Amtsgericht Brandenburg) belegene Grundstück ausschließlich (= Ausschluss des Gerichts des allgemeinen Gerichtsstands) örtlich zuständig (vgl. OLG Hamm, B.v.29.3.2002, 27 W 7/02, zit. nach juris).

    Eine solche Zwangsvollstreckung wird dem Rang nach durch die Eintragung einer Sicherungshypothek ermöglicht (siehe Antrag Nr. 1 und Nr. 2 in der Hauptsache, vgl. auch OLG Hamm, B.v. 28.03.2002, 27 W 7/02, zit. nach juris).

    Soweit die einstweilige Verfügung hier auch auf eine Forderung gestützt wird, für die (noch) kein Vollstreckungstitel besteht, kommt eine Eintragung einer Vormerkung für die Eintragung einer Sicherungshypothek nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm, B.v. 28.03.2002, 27 W 7/02, zit. nach juris mit eingehender Begründung).

  • OLG München, 17.10.2008 - 3 W 2328/08

    Gläubigeranfechtung außerhalb der Insolvenz: Voraussetzungen einer Sicherung des

    Soweit eingewandt wird (vgl. OLG Hamm vom 28.03.2002, NZI 2002, 575), dass dann entgegen der Intention des § 2 AnfG, der einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den Schuldner (hier: A. N.) verlangt, der Streit über Grund und Höhe der Forderung statt zwischen Gläubiger (hier: den Antragstellern) und Schuldner im Arrestprozess zwischen dem Gläubiger und dem Anfechtungsgegner (hier: der Antragsgegnerin) aufgegriffen werden müsste, trifft dies nicht zu.

    Allein der Umstand, dass der Gläubiger binnen der gesetzten Frist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 AnfG möglicherweise die Duldungsklage nach § 13 AnfG zulässigerweise nicht erheben kann und der Arrest auf Antrag des Gegners zwingend aufzuheben ist, ist jedoch kein Grund, dem Gläubiger die Arrestanordnung von vornherein zu versagen (anderer Auffassung: OLG Hamm vom 28.03.2002, NZI 2002, 575; OLG Hamm vom 23.01.2003, OLGR Hamm 2003, 232; OLG Hamm vom 03.04.2008, juris = BeckRS 2008 11648).

  • OLG Hamm, 03.04.2008 - 27 U 4/08

    Keine Sicherung eines behaupteten Anfechtungsanspruchs durch einstweilige

    Ein behaupteter Anfechtungsanspruch kann nicht durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden, wenn eine Hauptsacheklage mangels Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen des § 2 AnfG noch nicht zulässig erhoben werden kann (Bestätigung von Senat NZI 2002, 575).

    Hierfür kann es dahin stehen, ob der etwaige Anfechtungsanspruch nach Eintreten der Voraussetzungen des § 2 AnfG (hier ggf. nach fruchtloser Vollstreckung) als künftiger Anspruch (so Senat, NZI 2002, 575, 576) oder als bedingter Anspruch (so Huber, a.a.O., § 2 Rn 40) anzusehen ist.

  • OLG Celle, 17.01.2008 - 13 U 56/07

    Ausschließlich dinglicher Gerichtsstand im Falle einer auf Duldung der

    Das Landgericht meint in Anlehnung an den in OLG-Report 2002, 262 veröffentlichten Beschluss des OLG Hamm, die insbesondere vom OLG Celle vertretene Auffassung hafte zu sehr am Wortlaut des Gesetzes.
  • FG Hamburg, 15.04.2014 - 3 V 63/14

    Dinglicher Arrest zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs nach § 11 Abs. 1

    Soweit in der zivilrechtlichen Rechtsprechung eingewandt wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2009 2 W 88/09, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2002, 27 W 7/02, juris), dass dann entgegen der Intention des § 2 AnfG nicht auszuschließen sei, dass der Streit über das Bestehen der Hauptforderung zwischen Gläubiger und Anfechtungsgegner auszutragen wäre, so ist zum einen anzumerken, dass durch eine derartige einengende Auslegung der nötige Rechtsschutz gerade in einem Bereich verweigert wird, in dem die Erfüllung der gesetzlichen Anfechtungsvoraussetzungen oft zugleich die Gefahr fortzusetzender Gläubigerbenachteiligung nahelegt (Kirchhof in Münchener Kommentar zum AnfG, § 13 Rn. 63).
  • OLG Hamm, 23.01.2003 - 27 W 41/02

    Sicherung eines Anfechtungsanspruchs durch einstweilige Verfügung; Rechtsfolgen

    Auch zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs nach dem AnfG durch einstweilige Verfügung bedarf es eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner (Bestätigung von OLG Hamm NZI 2002, 575).

    Ohne einen vollstreckbaren Schuldtitel ist aber nicht nur die Anfechtungsklage unzulässig; sondern auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anfechtungsanspruchs (vgl. Senat, NZI 2002, 575).

  • OLG Köln, 28.09.2009 - 2 W 88/09

    Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines

    Der Senat ist mit dem Oberlandesgericht Hamm (vgl. OLGR Hamm 2002, 262; OLGR Hamm 2003, 232) der Auffassung, dass es auch zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs nach dem Anfechtungsgesetz durch einstweilige Verfügung eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner gemäß § 2 AnfG bedarf.
  • LG Stade, 16.02.2007 - 2 O 508/06

    Gerichtszuständigkeit bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Duldung der

    Das Gericht schließt sich deshalb der inzwischen wohl herrschenden Ansicht (vgl. OLG Hamm NZI 2002, 575 [OLG Hamm 28.03.2002 - 27 W 7/02] ; LG Hamburg MDR 1972, 55; RGZ 15, 386; RGZ 20, 403; Gerhard EWiR 1998, 1016, Huber, AnfG, § 13 Rn. 35) an, dass nicht auf den Klagegrund, sondern auf den Klageantrag abzustellen ist, so dass das angerufene Landgericht Stade nicht als gem. § 24 ZPO örtlich zuständiges Gericht zuständig war.
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