Rechtsprechung
OLG Hamm, 28.03.2018 - 9 U 166/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Äußerer Schadenshergang, Unfallmanipulation
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Substantiierung der Klage im Verkehrsunfallprozess
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Unglaubhafte Angaben des Schädigers bei Verkehrsunfall gereichen Geschädigtem nicht automatisch zum Nachteil
Verfahrensgang
- LG Bochum - 3 O 98/16
- OLG Hamm, 28.03.2018 - 9 U 166/17
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 24.06.2016 - 9 U 70/16
Beweis eines manipulierten Unfalls anhand unplausibler Angaben des Schädigers
Auszug aus OLG Hamm, 28.03.2018 - 9 U 166/17
Sind die Angaben des Schädigers so konstruiert und mit objektiven Anhaltspunkten nicht in Einklang zu bringen, und kommt das Gericht mit der erforderlichen Gewissheit zu der Überzeugung, dass diese als unwahr nachgewiesenen Angaben nur den einen Zweck, das Herbeiführen eines allein den Interessen des Geschädigten dienenden manipulierten Unfalls, verfolgen, ist es gerechtfertigt, auch das Verhalten des Schädigers bei der vorzunehmenden Abwägung aller Indizien des Einzelfalls mit einzustellen (vgl. OLG Hamm v. 24.06.2016 9 U 70/16 - juris ).
- OLG Hamm, 11.06.2021 - 7 U 24/20
Eigentumsvermutung; Wiederholung der Beweisaufnahme; Rügerechtsverlust; …
Dieser Beweis ist erst dann erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger konkret nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat (st. Rspr., vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 28.03.2018 - 9 U 166/17, NRWE, juris Rn. 4), was das Landgericht auf Basis der von ihm in nicht zu beanstandender Weise getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, vorliegend zu Recht angenommen hat. - OLG Hamm, 31.08.2018 - 7 U 33/17
Unfallmanipulation; nicht kompatible Vorschäden
Sofern - wie vorliegend - der objektive Tatbestand der Rechtsgutsverletzung streitig ist, obliegt es dem Anspruchsteller, darzulegen und im Wege des Strengbeweises zu beweisen, dass durch einen ganz konkreten Geschehensablauf der von ihm behauptete Schaden durch das versicherte Fahrzeug verursacht wurde (st. Rechtsprechung, vgl. z. B. OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 28.03.2018, Az. 9 U 166/17, NRWE, juris).