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OLG Hamm, 28.04.2011 - II-6 WF 128/11 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begriff der wesentlichen Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse i.S. von § 238 Abs. 1 FamFG; Zulässigkeit eines Abänderungsantrags
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 238 Abs. 1
Begriff der wesentlichen Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse i.S. von § 238 Abs. 1 FamFG; Zulässigkeit eines Abänderungsantrags
Verfahrensgang
- AG Blomberg, 24.02.2011 - 3 F 12/10
- OLG Hamm, 28.04.2011 - II-6 WF 128/11
- OLG Hamm, 29.04.2011 - 6 WF 128/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.11.1994 - XII ZR 168/93
Voraussetzungen der Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung
Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2011 - 6 WF 128/11
Wird - wie hier - ein Abänderungsverlangen auf eine Änderung der Bedarfssätze der Unterhaltstabelle gestützt, liegt darin - wovon auch das Amtsgericht zutreffend ausgegangen ist - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1995, 534; 2005, 1279) zugleich auch die Behauptung des Antragstellers, dass sich die dem abzuändernden Titel zugrundeliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten.Vorliegend ist dieser Richtwert zum einen deshalb zu unterschreiten, weil die Erhöhung eines Unterhaltsbedarfssatzes in aller Regel darauf hindeutet, dass die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Veränderungen wesentlich sind (so ausdrücklich: BGH NJW 1995, 534, 536 unter II.2.d).
- BGH, 23.02.2005 - XII ZR 114/03
Obliegenheit des Unterhalstsschuldners, zur Sicherung der Unterhaltsansprüche …
Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2011 - 6 WF 128/11
Wird - wie hier - ein Abänderungsverlangen auf eine Änderung der Bedarfssätze der Unterhaltstabelle gestützt, liegt darin - wovon auch das Amtsgericht zutreffend ausgegangen ist - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1995, 534; 2005, 1279) zugleich auch die Behauptung des Antragstellers, dass sich die dem abzuändernden Titel zugrundeliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten.