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   OLG Hamm, 28.04.2016 - III-4 Ws 108/16   

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https://dejure.org/2016,11785
OLG Hamm, 28.04.2016 - III-4 Ws 108/16 (https://dejure.org/2016,11785)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.04.2016 - III-4 Ws 108/16 (https://dejure.org/2016,11785)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. April 2016 - III-4 Ws 108/16 (https://dejure.org/2016,11785)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rechtsmitteleinlegung durch Bevollmächtigten, Betreuer, Überprüfungsumfang, Gesetzeswidrigkeit, Besetzung, große Strafvollstreckungskammer, kleine Strafvollstreckungskammer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach Erledigung der Maßregel

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmitteleinlegung durch Bevollmächtigten; Betreuer; Überprüfungsumfang; Gesetzeswidrigkeit; Besetzung; große Strafvollstreckungskammer; kleine Strafvollstreckungskammer

  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach Erledigung der Maßregel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Paderborn - 12 StVK 212/10
  • OLG Hamm, 28.04.2016 - III-4 Ws 108/16
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.09.2013 - 1 StR 369/13

    Unwirksame Ermächtigung zur Revisionsrücknahme durch den Betreuer; begrenzte

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2016 - 4 Ws 108/16
    Ein anderer Teil der Rechtsprechung verlangt hingegen, dass die Betreuerbestellung den Aufgabenkreis der Vertretung in Strafsachen umfassen müsse (BGH, Beschl. v. 02.09.2013 - 1 StR 369/13 - juris; OLG Dresden, Beschl. v. 05.02.2015 - 2 OLG 21 Ss 734/14 - juris m.w.N.; OLG Hamm NStZ 2008, 119: nicht tragend, da sich dort die Vertretung gegenüber Behörden auf Vermögensangelegenheiten beschränkte).
  • OLG Karlsruhe, 26.11.2015 - 2 Ws 495/15

    Maßregelvollstreckung: Besetzung der Strafvollstreckungskammer; Überprüfung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2016 - 4 Ws 108/16
    Anders als bei einer zur Bewährung ausgesetzten Maßregel, bei der wegen einer untrennbaren Verbindung zwischen Führungsaufsichts- und Aussetzungsentscheidung eine Zuständigkeit der "großen Strafvollstreckungskammer" bejaht wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.11.2015 - 2 Ws 495/15 - juris m.w.N.) besteht aber vorliegend ein solcher untrennbarer Zusammenhang nicht mehr.
  • OLG Düsseldorf, 30.06.1995 - 1 Ws 516/95
    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2016 - 4 Ws 108/16
    Weiter heißt es: "Die Betreuerin vertritt den Betroffenen im Rahmen ihres Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich." In der Rechtsprechung wird teilweise eine Befugnis des Betreuers zur Einlegung strafprozessualer Rechtsmittel bejaht, wenn es zu den Aufgaben des Betreuten gehört, Behördenangelegenheiten des Betreuten zu erledigen (KG Berlin, Beschl. v. 21.03.2001 - 1 AR 239/01 - juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.06.1995 - 1 Ws 516/95 - juris LS).
  • OLG Dresden, 05.02.2015 - 2 OLG 21 Ss 734/14

    Wirksamkeit der Beschränkung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf die

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2016 - 4 Ws 108/16
    Ein anderer Teil der Rechtsprechung verlangt hingegen, dass die Betreuerbestellung den Aufgabenkreis der Vertretung in Strafsachen umfassen müsse (BGH, Beschl. v. 02.09.2013 - 1 StR 369/13 - juris; OLG Dresden, Beschl. v. 05.02.2015 - 2 OLG 21 Ss 734/14 - juris m.w.N.; OLG Hamm NStZ 2008, 119: nicht tragend, da sich dort die Vertretung gegenüber Behörden auf Vermögensangelegenheiten beschränkte).
  • OLG Hamm, 03.05.2007 - 4 Ws 209/07

    Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2016 - 4 Ws 108/16
    Ein anderer Teil der Rechtsprechung verlangt hingegen, dass die Betreuerbestellung den Aufgabenkreis der Vertretung in Strafsachen umfassen müsse (BGH, Beschl. v. 02.09.2013 - 1 StR 369/13 - juris; OLG Dresden, Beschl. v. 05.02.2015 - 2 OLG 21 Ss 734/14 - juris m.w.N.; OLG Hamm NStZ 2008, 119: nicht tragend, da sich dort die Vertretung gegenüber Behörden auf Vermögensangelegenheiten beschränkte).
  • OLG Frankfurt, 22.02.2005 - 3 Ws 151/05

    Strafaussetzung: Einfache Beschwerde gegen die Versagung der nachträglichen

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2016 - 4 Ws 108/16
    Die Anfechtung von Entscheidungen, mit der der Antrag abgelehnt worden ist, eine Entscheidung zu treffen, gegen die nur die nach § 453 Abs. 2 S. 2 StPO eingeschränkte Beschwerde zulässig wäre, unterliegt ebenfalls der Beschränkung dieser Vorschrift (OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 327; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 453 Rdn. 13 m.w.N.).
  • KG, 21.03.2001 - 5 Ws 103/01
    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2016 - 4 Ws 108/16
    Weiter heißt es: "Die Betreuerin vertritt den Betroffenen im Rahmen ihres Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich." In der Rechtsprechung wird teilweise eine Befugnis des Betreuers zur Einlegung strafprozessualer Rechtsmittel bejaht, wenn es zu den Aufgaben des Betreuten gehört, Behördenangelegenheiten des Betreuten zu erledigen (KG Berlin, Beschl. v. 21.03.2001 - 1 AR 239/01 - juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.06.1995 - 1 Ws 516/95 - juris LS).
  • OLG Hamm, 01.12.2016 - 3 Ws 370/16

    Abstinenzweisung; Suchtmittelabhängigkeit; Verhältnismäßigkeit; Widerruf;

    bb) Einer Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den Senat bedarf es, wie jüngst in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2016 (III-3 Ws 198, 199/16) sowie in der Entscheidung des 4. Strafsenats vom 28. April 2016 (4 Ws 108/16), nicht.
  • OLG Brandenburg, 25.05.2021 - 2 Ws 48/21

    Wirksamkeit der durch den Betreuer des Angeklagten eingelegten Berufung gegen ein

    1996, 81f.; offengelassen von OLG Hamm, Beschl. v. 28. April 2016 - III-4 Ws 108/16).
  • OLG Hamm, 10.07.2018 - 4 Ws 103/18

    Erforderlichkeit einer schriftlichen Belehrung im Führungsaufsichtsbeschluss zur

    Gesetzeswidrigkeit liegt vor, wenn die Entscheidung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitet (OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2016 - III-4 Ws 108/16 -, Rn. 11, juris).
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