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   OLG Hamm, 28.04.2020 - II-2 WF 14/20   

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OLG Hamm, 28.04.2020 - II-2 WF 14/20 (https://dejure.org/2020,10227)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.04.2020 - II-2 WF 14/20 (https://dejure.org/2020,10227)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. April 2020 - II-2 WF 14/20 (https://dejure.org/2020,10227)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung eines Kindes

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in eine Einbenennung eines Kindes

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 829
  • FamRZ 2020, 1918
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99

    Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2020 - 2 WF 14/20
    Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, so dass die Einbenennung unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24.10.2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94; Beschluss vom 30.01.2002 - XII ZB 94/00 - FamRZ 2002, 1331; Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 153/03 - FamRZ 2005, 889; Abgrenzung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 UF 140/19 -, FamRZ 2020, 591).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 24.10.2001 - XII ZB 88/99 -, FamRZ 2002, 94; Beschluss vom 30.01.2002 - XII ZB 94/00 -, FamRZ 2002, 1331; Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 153/03 -, FamRZ 2005, 889), der der Senat folgt und von der abzuweichen auch in Ansehung der von der Kindesmutter in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 18.12.2019 - 1 UF 140/19 -, FamRZ 2020, 591) kein Anlass besteht (s. hierzu unten unter 2. d)), setzt eine Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung eine umfassende Abwägung der - grundsätzlich gleichrangigen - Kindes- und Elterninteressen voraus.

    Konkrete Umstände, die eine außerordentliche, gerade durch die Namensdifferenz ausgelöste Belastung des Kindes darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2001 - XII ZB 88/99 -, FamRZ 2002, 94, Tz. 14 mwN., juris) und über bloße - hinzunehmende - Unannehmlichkeiten hinausgehen, sind hingegen auch dem Beschwerdevorbringen der Kindesmutter nicht zu entnehmen.

    Der Bundesgerichtshof hat in der bereits vorstehend zitierten Entscheidung vom 24.01.2001 - XII ZB 88/99 - (FamRZ 2002, 94, Tz. 11, zit. nach juris) ausdrücklich der Auffassung widersprochen, eine dem Kindeswohl dienliche Einbenennung sei jedenfalls immer dann zugleich auch als für das Wohl des Kindes erforderlich anzusehen, wenn der Namensbindung keine tatsächlich gelebte Bindung mehr zugrunde liege oder diese nur noch in einem Umfang bestehe, der durch die Namensänderung nur noch marginal berührt werde (vgl. OLG Brandenburg, aaO., Tz. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2015 - 4 UF 178/15 - Tz. 32 f. mwN., zit. nach juris).

  • BGH, 30.01.2002 - XII ZB 94/00

    Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2020 - 2 WF 14/20
    Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, so dass die Einbenennung unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24.10.2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94; Beschluss vom 30.01.2002 - XII ZB 94/00 - FamRZ 2002, 1331; Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 153/03 - FamRZ 2005, 889; Abgrenzung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 UF 140/19 -, FamRZ 2020, 591).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 24.10.2001 - XII ZB 88/99 -, FamRZ 2002, 94; Beschluss vom 30.01.2002 - XII ZB 94/00 -, FamRZ 2002, 1331; Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 153/03 -, FamRZ 2005, 889), der der Senat folgt und von der abzuweichen auch in Ansehung der von der Kindesmutter in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 18.12.2019 - 1 UF 140/19 -, FamRZ 2020, 591) kein Anlass besteht (s. hierzu unten unter 2. d)), setzt eine Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung eine umfassende Abwägung der - grundsätzlich gleichrangigen - Kindes- und Elterninteressen voraus.

    Es müssen mithin konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, so dass die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2002 - XII ZB 94/00 -, FamRZ 2002, 1331, Tz. 5 und 16; OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2015 - 4 UF 178/15 -, Tz. 24 mwN., zit. nach juris).

    Diesem Wunsch ist kein solches Gewicht beizumessen, dass sich daraus die Erforderlichkeit einer Namensänderung ableiten ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2002 - XII ZB 94/00 -, FamRZ 2002, 1331, Tz. 17, zit. nach juris).

  • OLG Hamm, 29.12.2015 - 4 UF 178/15

    Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter in die Einbenennung zweier beim Vater

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2020 - 2 WF 14/20
    Es müssen mithin konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, so dass die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2002 - XII ZB 94/00 -, FamRZ 2002, 1331, Tz. 5 und 16; OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2015 - 4 UF 178/15 -, Tz. 24 mwN., zit. nach juris).

    Das Interesse des Kindesvaters an der Aufrechterhaltung des Namensbandes ist auch nicht deshalb per se schutzunwürdig, weil er in der Vergangenheit keine Kindesunterhaltszahlungen erbracht hat (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2009 - 9 UF 110/08 -, Tz. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2015 - 4 UF 178/15 -, Tz. 31 mwN., zit. nach juris) und seit rund zwei Jahren - aus streitigen Gründen - auch keine Umgangskontakte des Kindes mehr mit dem Kindesvater stattfinden.

    Der Bundesgerichtshof hat in der bereits vorstehend zitierten Entscheidung vom 24.01.2001 - XII ZB 88/99 - (FamRZ 2002, 94, Tz. 11, zit. nach juris) ausdrücklich der Auffassung widersprochen, eine dem Kindeswohl dienliche Einbenennung sei jedenfalls immer dann zugleich auch als für das Wohl des Kindes erforderlich anzusehen, wenn der Namensbindung keine tatsächlich gelebte Bindung mehr zugrunde liege oder diese nur noch in einem Umfang bestehe, der durch die Namensänderung nur noch marginal berührt werde (vgl. OLG Brandenburg, aaO., Tz. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2015 - 4 UF 178/15 - Tz. 32 f. mwN., zit. nach juris).

  • OLG Frankfurt, 18.12.2019 - 1 UF 140/19

    Ersetzung der Einwilligung in Namensänderung setzt keine Kindeswohlgefährdung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2020 - 2 WF 14/20
    Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, so dass die Einbenennung unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24.10.2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94; Beschluss vom 30.01.2002 - XII ZB 94/00 - FamRZ 2002, 1331; Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 153/03 - FamRZ 2005, 889; Abgrenzung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 UF 140/19 -, FamRZ 2020, 591).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 24.10.2001 - XII ZB 88/99 -, FamRZ 2002, 94; Beschluss vom 30.01.2002 - XII ZB 94/00 -, FamRZ 2002, 1331; Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 153/03 -, FamRZ 2005, 889), der der Senat folgt und von der abzuweichen auch in Ansehung der von der Kindesmutter in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 18.12.2019 - 1 UF 140/19 -, FamRZ 2020, 591) kein Anlass besteht (s. hierzu unten unter 2. d)), setzt eine Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung eine umfassende Abwägung der - grundsätzlich gleichrangigen - Kindes- und Elterninteressen voraus.

    Letztlich führt auch die von der Kindesmutter in Bezug genommene Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 18.12.2019 - 1 UF 140/19 -, FamRZ 2020, 591) zu keinem anderen Ergebnis.

  • OLG Hamm, 11.01.2007 - 10 UF 112/07

    Voraussetzungen für eine Einbenennung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2020 - 2 WF 14/20
    Entscheidend ist insoweit aber, dass sich die asthmatische Erkrankung des Kindes - wie bereits vorstehend dargestellt - nach dem eigenen Vorbringen der Kindesmutter aufgrund der Namensdifferenz zwischen der Stieffamilie und dem Kind in der Vergangenheit gerade nicht entscheidend verschlechtert, sondern im Gegenteil trotz der Namensungleichheit sogar verbessert hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2008 - 10 UF 112/07 -, FamRZ 2008, 2148, Tz. 12, zit. nach juris).

    Die Kostenentscheidung beruht auf den § 84 Abs. 1 FamFG; die Entscheidung hinsichtlich des Verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 40, 42 Abs. 2, 3 FamGKG (vgl. zum Verfahrenswert: OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2008 - 10 UF 112/07 -, FamRZ 2008, 2148; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2012 - 10 UF 276/11 -, FamRZ 2013, 227).

  • OLG Brandenburg, 10.06.2009 - 9 UF 110/08

    Einbenennung: Erforderlichkeit der Namensänderung unter Berücksichtigung des

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2020 - 2 WF 14/20
    Außerdem darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass - statistisch nicht unwahrscheinlich - die Einbenennungsehe scheitern kann und in diesen Fällen das Kind an einem Namen festgehalten wird, zu dem eine nur vorübergehende Beziehung bestanden hat (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2009 - 9 UF 110/08 -, Tz. 18 mwN., zit. nach juris).

    Das Interesse des Kindesvaters an der Aufrechterhaltung des Namensbandes ist auch nicht deshalb per se schutzunwürdig, weil er in der Vergangenheit keine Kindesunterhaltszahlungen erbracht hat (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2009 - 9 UF 110/08 -, Tz. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2015 - 4 UF 178/15 -, Tz. 31 mwN., zit. nach juris) und seit rund zwei Jahren - aus streitigen Gründen - auch keine Umgangskontakte des Kindes mehr mit dem Kindesvater stattfinden.

  • BGH, 10.03.2005 - XII ZB 153/03

    Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2020 - 2 WF 14/20
    Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, so dass die Einbenennung unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24.10.2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94; Beschluss vom 30.01.2002 - XII ZB 94/00 - FamRZ 2002, 1331; Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 153/03 - FamRZ 2005, 889; Abgrenzung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 UF 140/19 -, FamRZ 2020, 591).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 24.10.2001 - XII ZB 88/99 -, FamRZ 2002, 94; Beschluss vom 30.01.2002 - XII ZB 94/00 -, FamRZ 2002, 1331; Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 153/03 -, FamRZ 2005, 889), der der Senat folgt und von der abzuweichen auch in Ansehung der von der Kindesmutter in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 18.12.2019 - 1 UF 140/19 -, FamRZ 2020, 591) kein Anlass besteht (s. hierzu unten unter 2. d)), setzt eine Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung eine umfassende Abwägung der - grundsätzlich gleichrangigen - Kindes- und Elterninteressen voraus.

  • OLG Dresden, 11.04.2014 - 22 UF 833/13

    Einbenennung des Kindes ohne Einwilligung des Vaters

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2020 - 2 WF 14/20
    Die Einbenennung ist als zusätzliches Integrationsmittel ferner dann nicht erforderlich, wenn das Kind bereits unter seinem bisherigen Namen ausreichend in die "Stieffamilie" integriert ist (im Anschluss an OLG Dresden, Beschluss vom 11.04.2014 - 22 UF 833/13 -, FamRZ 2014, 1853).

    Hinzu kommt, dass es eines zusätzlichen Integrationsmittels über die Einbenennung (Namensänderung) nicht bedarf, weil das Kind sowohl nach dem Vorbringen der Kindesmutter als auch nach dem Ergebnis der Kindesanhörung und der Anhörung des Stiefvaters bereits aktuell - und zwar unter dem Namen X - ausreichend in die Familie L integriert ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 11.04.2014 - 22 UF 833/13 -, FamRZ 2014, 1853, Tz. 22, zit. nach juris).

  • OLG Schleswig, 30.05.2012 - 10 UF 276/11

    Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung des Kindes durch

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2020 - 2 WF 14/20
    Die Kostenentscheidung beruht auf den § 84 Abs. 1 FamFG; die Entscheidung hinsichtlich des Verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 40, 42 Abs. 2, 3 FamGKG (vgl. zum Verfahrenswert: OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2008 - 10 UF 112/07 -, FamRZ 2008, 2148; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2012 - 10 UF 276/11 -, FamRZ 2013, 227).
  • AG Essen-Borbeck, 06.11.2019 - 11 F 63/19
    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2020 - 2 WF 14/20
    Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 06.11.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen-Borbeck (Az. 11 F 63/19) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • OLG Frankfurt, 14.07.2021 - 4 WF 51/21

    Ersetzung der Einwilligung des Kindsvaters zur Einbenennung des Kindes

    Dabei geht der Senat (ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2020, 591; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 570; a. A. OLG Hamm FamRZ 2020, 1918) davon aus, dass es keiner Kindeswohl gefährdung bedarf, damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ersetzung erfüllt sind.
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