Rechtsprechung
OLG Hamm, 28.05.2014 - 11 U 105/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1933 S. 1
Erbrecht des überlebenden Ehegatten bei laufendem Scheidungsverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen, 13.08.2013 - 2 O 360/12
- OLG Hamm, 28.05.2014 - 11 U 105/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 30.11.1994 - IV ZR 290/93
Erbrecht des überlebenden Ehegatten; Bezugsrecht aus einer vom Erblasser …
Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2014 - 11 U 105/13
Entscheidend ist, ob die Ehekrise überwindbar erscheint und den oder einem der Ehegatten die Versöhnungsbereitschaft fehlt (Palandt-Brudermüller, a.a.O. § 1564 Rn. 3 unter Hinweis auf BGH, NJW 1995, 1082).Er muss daher, wenn es - wie hier - um die Feststellung der (fiktiven) tatrichterlichen Prognose gem. § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB zum Todeszeitpunkt geht, beweisen, dass im Zeitpunkt des Erbfalls keine Versöhnungsbereitschaft der Eheleute bestand (Palandt-Weidlich, BGB 73. Auflage 2014, § 1933 Rn. 9 unter Hinweis auf: BayObLG FamRZ 1992, 1349 sowie BGH, NJW 1995, 1082).
- BGH, 14.04.2010 - IV ZR 135/08
Zulässigkeit der Klage eines Erbprätendenten gegen einen anderen Erbprätendenten …
Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2014 - 11 U 105/13
Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2010, 1068 ff.), der der Senat folgt, kann Gegenstand einer Feststellungsklage das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein. - BGH, 24.03.2010 - XII ZR 175/08
Nachehelicher Unterhalt: Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für …
Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2014 - 11 U 105/13
Diese besagen, dass der Prozessgegner derjeingen Partei, die für eine negative Tatsache beweisbelastet ist, gehalten ist, die Umstände anzuführen, aus denen sich das Vorliegen der streitigen Tatsache ergeben soll (vgl. BGH NJW 2010, 1813 ff m.w.N.). - BayObLG, 12.06.1992 - 1Z BR 20/92
Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts; Anforderungen an den Nachweis des …
Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2014 - 11 U 105/13
Er muss daher, wenn es - wie hier - um die Feststellung der (fiktiven) tatrichterlichen Prognose gem. § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB zum Todeszeitpunkt geht, beweisen, dass im Zeitpunkt des Erbfalls keine Versöhnungsbereitschaft der Eheleute bestand (Palandt-Weidlich, BGB 73. Auflage 2014, § 1933 Rn. 9 unter Hinweis auf: BayObLG FamRZ 1992, 1349 sowie BGH, NJW 1995, 1082).