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   OLG Hamm, 28.05.2020 - 15 W 374/19   

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OLG Hamm, 28.05.2020 - 15 W 374/19 (https://dejure.org/2020,34202)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.05.2020 - 15 W 374/19 (https://dejure.org/2020,34202)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - 15 W 374/19 (https://dejure.org/2020,34202)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bislang als Familienname gebräuchlicher Name "Müller" als weiterer Vorname zulässig

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Müller" ist als (zweiter) Vorname zulässig - Ein Kind sollte nach dem Willen der Eltern auch den Nachnamen des Vaters tragen

Verfahrensgang

  • AG Paderborn - 3 III 16/19
  • OLG Hamm, 28.05.2020 - 15 W 374/19

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 498
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.04.2008 - XII ZB 5/08

    Eignung eines bisher nur als Familienname gebräuchlichen Namens als Vorname eines

    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2020 - 15 W 374/19
    Zur Zulässigkeit eines bislang nur als Familienname gebräuchlichen, besonders häufigen Namens (hier: Müller) als weiterer Vorname, falls weitere, zudem geschlechtseindeutige Vornamen beigelegt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 30.04.2008; XII ZB 5/08).

    Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.04.2008 (XII ZB 5/08), nach der die grundsätzliche Eignung auch von Familiennamen als Vornamen nicht für besonders häufige, typische Familiennamen (z.B. Schmitz) gelte, sei für das Standesamt nicht zu klären, ob bei einem Vornamen "Müller" von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen sei.

    Die aus Art. 6 Abs. 2 S.2 GG folgende Befugnis staatlicher Stellen, der Namenswahl der Eltern die Anerkennung zu verweigern, setzt dabei allerdings die konkrete, d.h. im jeweiligen Einzelfall begründbare, höchstwahrscheinliche Gefahr voraus, dass der gewählte Vorname bei normalem Verlauf der Dinge, das Kind nicht zu einer Identitätsfindung befähigen wird (BGH, Beschluss vom 30.04.2008, XII ZB 5/08, NJW 2008, 2500ff, Rz.20).

    Es hat jedoch gemeint, dass sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.04.2008 (XII ZB 5/08, a.a.O.) ergebe, dass jedenfalls ein bislang nur als Familienname gebräuchlicher, besonders häufiger Name als Vorname ausscheide.

    Legt man die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (XII ZB 5/08, a.a.O.) zugrunde, so ist diese Gefahr bei mehreren Vornamen regelmäßig nicht mit dem notwendigen Grad an Wahrscheinlichkeit feststellbar, weil das Kind in seinem weiteren Lebensweg nicht gezwungen ist, in sozialen Kontakten diesen Vornamen auch nur mitzubenutzen.

  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 576/07

    Verweigerung der Eintragung eines in Indien für Mädchen und Jungen gebräuchlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2020 - 15 W 374/19
    Die freie Wahl der Vornamen ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, die sie allerdings im Sinne des Kindeswohls auszuüben haben (BVerfG, 1 BvR 994/98, Beschluss vom 28.01.2004, StAZ 2004, 109 = FamRZ 2004, 522, sowie BVerfG, 1 BvR 576/07, Beschluss vom 05.12.2008, NJW 2009, 663f = StAZ 2009, 76ff).

    Hierbei wirkt das Persönlichkeitsrecht des Kindes auf das als treuhänderisch zu verstehende Elternrecht dergestalt ein, dass die Namensgebung die Funktion des Vornamens für das Kind, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln, nicht beeinträchtigen darf (BVerfG NJW 2009, 663, 664).

  • BVerfG, 28.01.2004 - 1 BvR 994/98

    Zur Anzahl der Vornamen eines Kindes

    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2020 - 15 W 374/19
    Die freie Wahl der Vornamen ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, die sie allerdings im Sinne des Kindeswohls auszuüben haben (BVerfG, 1 BvR 994/98, Beschluss vom 28.01.2004, StAZ 2004, 109 = FamRZ 2004, 522, sowie BVerfG, 1 BvR 576/07, Beschluss vom 05.12.2008, NJW 2009, 663f = StAZ 2009, 76ff).
  • OLG Köln, 05.11.2001 - 16 Wx 239/01

    "Schmitz" kein zulässiger Vorname für ein Mädchen

    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2020 - 15 W 374/19
    Hintergrund ist, dass der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung in einem obiter dictum in Bezug auf eine Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 05.11.2001, 16 Wx 239/01, StAZ 2002, 43) ausgeführt hat, es könne im Einzelfall ein hinreichender Grund für die Verweigerung der Anerkennung sein, dass ein solcher Name (im Fall des OLG Köln "Schmitz") dem Kind nicht die notwendige Identitätsfindung ermöglichen könne.
  • OLG Karlsruhe, 07.08.2013 - 11 Wx 7/13

    Vornamenswahl für ein Kind: Wahl des Familiennamens der Mutter als dritter

    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2020 - 15 W 374/19
    In Rechtsprechung und Literatur ist diese nicht tragende Anmerkung wohl überwiegend dahingehend verstanden worden, der Bundesgerichtshof habe damit sog. "Allerweltsnachnamen" die Eignung als potentielle Vornamen abgesprochen (OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 1013; OLG Karlsruhe BeckRs 2013, 18006 = StAZ 2014, 51; MK-BGB/v.Sachsen Gessaphe, 8.Aufl., Anh. § 1618 Rdn.13; Döll in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1616 BGB Rdn.20; Staudinger/Lugani (2015) BGB § 1616 Rn.65).
  • OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 284/10

    Zulässigkeit des weiblichen Vornamens "Bock"

    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2020 - 15 W 374/19
    In Rechtsprechung und Literatur ist diese nicht tragende Anmerkung wohl überwiegend dahingehend verstanden worden, der Bundesgerichtshof habe damit sog. "Allerweltsnachnamen" die Eignung als potentielle Vornamen abgesprochen (OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 1013; OLG Karlsruhe BeckRs 2013, 18006 = StAZ 2014, 51; MK-BGB/v.Sachsen Gessaphe, 8.Aufl., Anh. § 1618 Rdn.13; Döll in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1616 BGB Rdn.20; Staudinger/Lugani (2015) BGB § 1616 Rn.65).
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