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   OLG Hamm, 28.06.2012 - II-11 UF 279/11   

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https://dejure.org/2012,31696
OLG Hamm, 28.06.2012 - II-11 UF 279/11 (https://dejure.org/2012,31696)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2012 - II-11 UF 279/11 (https://dejure.org/2012,31696)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Juni 2012 - II-11 UF 279/11 (https://dejure.org/2012,31696)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • unalex.eu

    Art. 24 EuUnterhaltsVO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Unterhaltstitels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Polnischer Unterhaltstitel ist für vollstreckbar zu erklären, wenn insbesondere kein Verstoß gegen den ordre public feststellbar ist

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 26.08.2009 - XII ZB 169/07

    Anerkennung einer durch ein ausländisches Gericht in einem Statusverfahren ohne

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2012 - 11 UF 279/11
    Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass es nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGH FamRZ 2009, 1816, EuGH Urteil vom 11. Mai 2000 - C-38/98 - veröffentlicht bei Juris).

    Schließlich schützt der ordre public auch vor willkürlichen Entscheidungen, die in dem Vortrag der Beteiligten und den weiteren Feststellungen keine Grundlage finden (BGH FamRz 2009, 1816).

    Wenn eine ausländische Entscheidung der Aussage der Kindesmutter mangels abweichender Anhaltspunkte sogar so viel Gewicht beimisst, dass es sie als Grundlage einer Vaterschaftsfeststellung ausreichen lässt, gerät allein dies noch nicht in unerträglichen Gegensatz zu den Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts (BGH FamRZ 2009, 1816).

    Entgegen dem der BGH-Entscheidung FamRZ 2009, 1816 zugrunde liegenden Sachverhalt ist die Einlassung des Antragsgegners hierbei nicht unberücksichtigt geblieben.

    Hinzu kommt, dass die Rüge eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public dann ausgeschlossen ist, wenn der Antragsgegner des Vollstreckbarkeitsverfahrens im Erkenntnisverfahren nicht alle nach dem Recht des Ursprungsstaates statthaften, zulässigen und zumutbaren Rechtsmittel ausgeschöpft hat (BGH FamRZ 2009, 1816).

  • BGH, 18.10.1967 - VIII ZR 145/66

    Contempt of court und rechtliches Gehör

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2012 - 11 UF 279/11
    Auch insoweit ist also auf die Grundwerte abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will (BGHZ 48, 327, 332 f.).

    Das Gebot der Achtung der Menschenwürde ist im Verfahren der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung verletzt, wenn einem Verfahrensbeteiligten nicht die Rolle eines Verfahrenssubjekts eingeräumt würde, das aktiv die Gestaltung des Verfahrens beeinflussen kann, sondern nur die Rolle eines - passiven - Verfahrensobjekts, mit dem im gerichtlichen Verfahren etwas geschieht (BGHZ 118, 312, 321 und 48, 327, 333).

  • BGH, 22.01.1997 - XII ZR 207/95

    Vaterschaftsfeststellung durch DDR-Gericht ohne Abstammungsgutachten nicht

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2012 - 11 UF 279/11
    Auf dieser rechtlichen Grundlage hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass ein die Anerkennung eines ausländischen Urteils ausschließender Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht vorliegt, wenn das ausländische Gericht allein aufgrund der Aussage der Mutter eine Vaterschaft festgestellt hat, weil eine Begutachtung des mutmaßlichen Vaters nicht möglich war (BGH FamRZ 1986, 665, 667 und BGH FamRZ 1997, 490, 491 f.).

    Das gilt insbesondere dann, wenn der Vater eingeräumt hatte, mit der Mutter während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (BGH FamRZ 1997, 490).

  • BGH, 19.11.2008 - XII ZB 195/07

    Berechnung des Streitwerts im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2012 - 11 UF 279/11
    Hierbei ist entsprechend BGH FamRZ 2009, 222 berücksichtigt, dass nur solche Rückstände, die entweder schon bei Einreichung der Klage im Ausland fällig waren oder in der Ausgangsentscheidung als Rückstände bezeichnet und zugesprochen worden sind, streitwerterhöhend wirken, nicht aber Rückstände aus der Zeit nach dem Erlass der Entscheidung.
  • BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 27/85

    Verweigerung der Blutentnahme zum Vaterschaftsnachweis; Beweisvereitelndes

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2012 - 11 UF 279/11
    Auch nach deutschem Recht ist eine Vaterschaftsfeststellung allein aufgrund der Aussage der Kindesmutter jedenfalls dann denkbar, wenn der als Vater in Anspruch genommene Mann die medizinische Begutachtung vereitelt (BGH FamRZ 1986, 663, 664 f.).
  • BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 28/85

    Rechtsfolgen einer ausländischen Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2012 - 11 UF 279/11
    Auf dieser rechtlichen Grundlage hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass ein die Anerkennung eines ausländischen Urteils ausschließender Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht vorliegt, wenn das ausländische Gericht allein aufgrund der Aussage der Mutter eine Vaterschaft festgestellt hat, weil eine Begutachtung des mutmaßlichen Vaters nicht möglich war (BGH FamRZ 1986, 665, 667 und BGH FamRZ 1997, 490, 491 f.).
  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2012 - 11 UF 279/11
    Das Gebot der Achtung der Menschenwürde ist im Verfahren der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung verletzt, wenn einem Verfahrensbeteiligten nicht die Rolle eines Verfahrenssubjekts eingeräumt würde, das aktiv die Gestaltung des Verfahrens beeinflussen kann, sondern nur die Rolle eines - passiven - Verfahrensobjekts, mit dem im gerichtlichen Verfahren etwas geschieht (BGHZ 118, 312, 321 und 48, 327, 333).
  • BGH, 02.03.2011 - XII ZB 156/09

    Vollstreckung ausländischer Unterhaltstitel: Einwand des gesetzlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2012 - 11 UF 279/11
    Solche Einwände sind mit einer Abänderungsklage geltend zu machen, zumal sie den Unterhaltstitel selbst - unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft - an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen soll (BGH FamRZ 2011, 802 zu § 12 AVAG, der § 44 AUG entspricht).
  • EuGH, 11.05.2000 - C-38/98

    Renault

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2012 - 11 UF 279/11
    Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass es nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGH FamRZ 2009, 1816, EuGH Urteil vom 11. Mai 2000 - C-38/98 - veröffentlicht bei Juris).
  • OLG München, 12.01.2012 - 12 UF 48/12

    Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Unterhaltstitels

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2012 - 11 UF 279/11
    Für Unterhaltsansprüche, die nach dem 18.06.2011 entstanden sind oder noch entstehen werden, ist eine Vollstreckungsklausel entbehrlich, so dass wegen der nach diesem Zeitpunkt liegenden Unterhaltsansprüche aus dem Titel unmittelbar vollstreckt werden kann (OLG München Beschluss vom 12.01.2012 - 12 UF 48/12 - OLG Stuttgart Beschluss vom 13.02.2012 - 17 UF 331/11).
  • OLG Stuttgart, 13.02.2012 - 17 UF 331/11

    Familiensache: Vollstreckbarerklärung eines tschechischen Unterhaltstitels aus

  • BGH, 03.08.2011 - XII ZB 187/10

    Vollstreckung ausländischer Urteile: Vollstreckbarkeit bei

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