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   OLG Hamm, 28.08.2014 - II-2 UF 65/14   

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https://dejure.org/2014,38940
OLG Hamm, 28.08.2014 - II-2 UF 65/14 (https://dejure.org/2014,38940)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.08.2014 - II-2 UF 65/14 (https://dejure.org/2014,38940)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. August 2014 - II-2 UF 65/14 (https://dejure.org/2014,38940)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Behandlung eines mit einem Policendarlehen belasteten Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung im Versorgungsausgleich

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Behandlung eines mit einem Policendarlehen belasteten Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung im Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    §§ 1, 10 ff. VersAusglG
    Behandlung eines mit einem Policendarlehen belasteten Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung im Versorgungsausgleich

  • rechtsportal.de

    §§ 1, 10 ff. VersAusglG
    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich bei sicherungshalber abgetretenem Anrecht aus privater Lebensversicherung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich bei sicherungshalber abgetretenem Anrecht aus privater Lebensversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 200
  • MDR 2015, 103
  • FamRZ 2015, 583
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 673/12

    Versorgungsausgleich: Interner Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2014 - 2 UF 65/14
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Behandlung eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung im Versorgungsausgleich (vgl. BGH, Beschluss vom 7.8.2013, Az. XII ZB 673/12, NJW 2013, 3173) findet auch Anwendung, wenn das Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung zur Sicherung für ein sog. Policendarlehen dient.

    Indes führt dies nicht dazu, den Versorgungsausgleich mit einem niedrigeren Ausgleichswert in Höhe von nur 7.419,07 EUR durchzuführen, sondern vielmehr dazu, dass die interne Teilung des Anrechts mit dem in dem angefochtenen Beschluss genannten Wert durchzuführen und gleichzeitig das aus der dem Darlehensvertrag innewohnenden Sicherungsabrede herrührende Recht auf Rückgewähr des Bezugsrechts bei Wegfall des Sicherungszwecks auf die Ehegatten als Mitgläubiger zu übertragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7.8.2013 - XII ZB 673/12 - NJW 2013, 3173).

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2014 - 2 UF 65/14
    Die Teilanfechtung ist möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547).
  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12

    Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und/oder

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2014 - 2 UF 65/14
    Da nämlich gem. §§ 10 Abs. 1, 11 VersAusglG der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Rahmen der internen Teilung ein der auszugleichenden Versorgung gleichwertiges Anrecht erhalten muss, wird ihm im Wege des Versorgungsausgleichs lediglich das mit der Sicherungsabrede belastete Anrecht übertragen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.11.2011 - 7 UF 1463/11 - NJW 2012, 1012), sein nachrangiges Bezugsrecht kommt nur dann zum Tragen, wenn der Sicherungsfall nicht eingetreten ist (vgl. Ruland, NJW 2013, 3176).
  • OLG Nürnberg, 15.11.2011 - 7 UF 1463/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Einbeziehung zur Sicherung eines Kredits

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2014 - 2 UF 65/14
    Da nämlich gem. §§ 10 Abs. 1, 11 VersAusglG der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Rahmen der internen Teilung ein der auszugleichenden Versorgung gleichwertiges Anrecht erhalten muss, wird ihm im Wege des Versorgungsausgleichs lediglich das mit der Sicherungsabrede belastete Anrecht übertragen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.11.2011 - 7 UF 1463/11 - NJW 2012, 1012), sein nachrangiges Bezugsrecht kommt nur dann zum Tragen, wenn der Sicherungsfall nicht eingetreten ist (vgl. Ruland, NJW 2013, 3176).
  • OLG Hamm, 31.03.2016 - 2 UF 15/16

    Private Altersvorsorge; Sicherungsvereinbarung; Darlehen; Versorgungsausgleich

    Denn mit der sicherungsweisen Überlassung allein hat sich der betroffene Ehegatte seiner Rechte aus der Versorgung noch nicht endgültig begeben (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1715, 1716 Rn. 8 m.w.N.; Senat, FamRZ 2015, 583f, bei juris Langtext Rn. 13).

    Es erfolgt die Übertragung des ehezeitlichen Anteils am nachrückenden Bezugsrecht auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten durch richterlichen Gestaltungsakt (vgl. zum Vorstehenden: Senat, FamRZ 2015, 583f, bei juris Langtext Rn 15).

    Auf diese Art und Weise wird ein eigenständiges und gesichertes Anrecht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG geschaffen (vgl. zum Vorstehenden: BGH, FamRZ 2014, 635 Rn. 12; BGH, FamRZ 2013, 1715, 1717 Rn. 17; Senat, FamRZ 2015, 583f Rn. 15; OLG Hamm, NJW-RR 2014, 900, bei juris Langtext Rn. 3ff).

    Da gem. §§ 10 Abs. 1, 11 VersAusglG der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Rahmen der internen Teilung ein der auszugleichenden Versorgung gleichwertiges Anrecht erhalten muss, wird ihm im Wege des Versorgungsausgleichs lediglich das mit der Sicherungsabrede belastete Anrecht übertragen; sein nachrangiges Bezugsrecht kommt allerdings nur dann zum Tragen, wenn der Sicherungsfall nicht eintritt (vgl. Senat, FamRZ 2015, 583f Rn. 16; OLG Nürnberg, FamRZ 2012, 1221, 1223; Ruland, NJW 2013, 3175).

  • OLG Brandenburg, 11.03.2015 - 9 UF 27/15

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Lebensversicherungen auf das

    Deshalb sind selbst sicherungsabgetretene Anrechte aus einer Rentenversicherung regelmäßig dem Versicherungsnehmer als Sicherungsgeber zuzurechnen, da nach einer Sicherungsabtretung der Versicherungsnehmer das Recht behält, das bei ihm selbst oder einem Dritten verbliebene nachrangige Bezugsrecht auf einen anderen zu übertragen (BGH FamRZ 2013, 1715; OLG Hamm MDR 2015, 103).
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