Rechtsprechung
OLG Hamm, 28.09.2010 - I-4 U 59/10 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- damm-legal.de
§ 97 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 UrhG; § 13b Abs. 1 UrhWahrnG
Öffentliche Veranstaltung mit Musikwiedergabe bedarf unter Umständen der Einwilligung der GEMA - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Telemedicus
GEMA-Gebühren für ein Stadtfest
- Telemedicus
GEMA-Gebühren für ein Stadtfest
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zahlung einer Entschädigung für die unberechtigte Nutzung von GEMA-pflichtiger Musik auf einer Freiluftveranstaltung
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zahlung einer Entschädigung für die unberechtigte Nutzung von GEMA-pflichtiger Musik auf einer Freiluftveranstaltung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Musikwiedergabe auf Festival bedarf der GEMA-Einwilligung
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Veranstalter eines Festivals muss bei öffentlicher Wiedergabe Nutzungsrechte von GEMA erwerben
Verfahrensgang
- LG Bochum, 25.02.2010 - 8 O 563/09
- OLG Hamm, 28.09.2010 - I-4 U 59/10
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2011, 65 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Hamm, 10.06.2010 - 4 U 210/09
Abrechnung der Urheberrechtsvergütung für Musikaufführungen bei Straßenfesten
Auszug aus OLG Hamm, 28.09.2010 - 4 U 59/10
Aus dem Verfahren 4 U 210/09 seien dem Senat fünf weitere gleichlautende Einigungsvorschläge bekannt; gleiches gelte für zwei weitere Einigungsvorschläge im Verfahren 4 U 37/10.Diese ständige Spruchpraxis der Schiedsstelle sei von verschiedenen Gerichten und auch dem Senat in den Entscheidungen 4 U 210/09 und 4 U 37/10 bestätigt worden.
1) Im Unterschied zu den Rechtsstreiten 4 U 210/09 und 4 U 37/10 war der Klage im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Musikfestival "Bochum Total 2009" kein Verfahren vor der Schiedsstelle vorgeschaltet.
Das hat der Senat bereits im Urteil vom 11. Mai 2010 -4 U 210/09 im Einzelnen ausgeführt.
- OLG Hamm, 29.06.2004 - 4 U 40/04
Unterlassung im Hinblick auf die Wiedergabe von Musik aus dem Repertoire im …
Auszug aus OLG Hamm, 28.09.2010 - 4 U 59/10
Insoweit bezieht sich der Beklagte auf Kernsätze der Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2004 (4 U 40/04), nach denen § 11 Abs. 2 UrhG voraussetze, dass es zu einem annahmefähigen und klar formulierten Angebot über eine Nutzungseinräumung gekommen sei.Auch aus dem Urteil des Senats in der Sache 4 U 40/04 ergebe sich nicht, dass der Beklagte grundsätzlich berechtigt gewesen sei, ohne Einwilligung der Klägerin auf dem Stadtfest Musik aus deren Repertoire wiederzugeben.
Sie konnte sich im Hinblick auf die ausnahmsweise Entbehrlichkeit einer solchen Einwilligung auch nicht auf die Ausführungen im Urteil des Senats in der Sache 4 U 40/04 berufen.
Sie kann sich deshalb auch insoweit nicht auf die Grundsätze der Senatsentscheidung 4 U 40/04 berufen.
- BGH, 10.03.1972 - I ZR 160/70
Doppelte Tarifgebühr
Auszug aus OLG Hamm, 28.09.2010 - 4 U 59/10
Das mache die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGHZ 59, 286, 291 -Doppelte Tarifgebühr) besonders deutlich.Sie hat bezüglich derjenigen Veranstaltungen, für die sich der Veranstalter vor deren Durchführung in schuldhafter Weise nicht ihre Erlaubnis eingeholt hat, einen Anspruch auf das Doppelte der Tarifvergütungen, die bei rechtzeitiger Einholung der Aufführungserlaubnis zu zahlen gewesen wären (vgl. BGHZ 59, 286 = GRUR 1973, 379, 381 -Doppelte Tarifgebühr).
- BGH, 29.01.2004 - I ZR 135/00
Musikmehrkanaldienst
Auszug aus OLG Hamm, 28.09.2010 - 4 U 59/10
Zu beachten ist, dass es sich bei den Tarifen um eine Typisierung handelt, die verallgemeinernd gewisse Vergütungsgruppen vorsieht und dabei nicht vermeiden kann, dass in einer solchen Gruppe auch unterschiedliche Nutzungssachverhalte zusammentreffen (BGH GRUR 2004, 669 -Musikmehrkanaldienst).