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   OLG Hamm, 29.04.2004 - 15 W 102/03   

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https://dejure.org/2004,5015
OLG Hamm, 29.04.2004 - 15 W 102/03 (https://dejure.org/2004,5015)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.04.2004 - 15 W 102/03 (https://dejure.org/2004,5015)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. April 2004 - 15 W 102/03 (https://dejure.org/2004,5015)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Name "Kai" als alleiniger Vorname für einen Jungen; Eintragung als alleiniger Vorname trotz der Geschlechtsneutralität des Namens; Pflicht zur Beachtung des gewohnheitsrechtlich anerkannten Gebots der Geschlechtseindeutigkeit des Namens; Namensgebung in erster Linie das ...

  • Judicialis

    BGB § 1626; ; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1626; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4
    Zur Zuordnung des Vornamens "Kai" zu einem Geschlecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kein Doppelname für Kinder

  • 123recht.net (Pressemeldung, 3.11.2004)

    Jungen dürfen "Kai" als einzigen Vornamen haben // Eltern im Streit mit Standesamt Recht gegeben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 389 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 29.01.1998 - 15 W 307/97

    Einstufung des Vornamens "Gerrit" als reiner Jungenname oder als

    Auszug aus OLG Hamm, 29.04.2004 - 15 W 102/03
    Ist der Vorname nicht eindeutig männlich oder weiblich, steht dies der Eintragung dann nicht entgegen, wenn dem Kind ein weiterer, den Zweifel über das Geschlecht ausräumender Vorname beigelegt wird (vgl. Senat, StAZ 1998, 322; 1996, 208; NJW-RR 1994, 580).
  • LG Kaiserslautern, 03.06.1994 - 1 S 214/93
    Auszug aus OLG Hamm, 29.04.2004 - 15 W 102/03
    Auch dieser in Deutschland als Mädchenname gebräuchliche Name darf weiterhin als Mädchenname ohne Hinzufügen eines weiteren weiblichen Namens verwandt werden, obwohl der Name im Italienischen als Jungenname gebräuchlich ist und aus diesem Grund auch in Deutschland zugelassen wurde (vgl. hierzu OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 774).
  • BVerfG, 28.01.2004 - 1 BvR 994/98

    Zur Anzahl der Vornamen eines Kindes

    Auszug aus OLG Hamm, 29.04.2004 - 15 W 102/03
    Die freie Wahl der Vornamen ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, die sie allerdings im Sinne des Kindeswohls auszuüben haben (BVerfG 1BvR 994/98 vom 28.01.2004; StAZ 2004, 109 = FamRZ 2004, 522).
  • BGH, 17.01.1979 - IV ZB 39/78

    Ausländische Vornamen für Knaben

    Auszug aus OLG Hamm, 29.04.2004 - 15 W 102/03
    Die durch das Kindeswohl gezogenen Grenzen werden unter anderem dann nicht eingehalten, wenn bei der Namensgebung der natürlichen Ordnung der Geschlechter nicht Rechnung getragen wird, wenn also Jungen oder Mädchen Vornamen beigelegt werden, die im allgemeinen Bewusstsein als Vornamen des jeweils anderen Geschlechts lebendig sind (vgl. BGHZ 73, 239, 241 = NJW 1979, 2469 = FamRZ 1979, 466 = StAZ 1979, 238).
  • OLG Hamm, 07.10.1993 - 15 W 57/93
    Auszug aus OLG Hamm, 29.04.2004 - 15 W 102/03
    Ist der Vorname nicht eindeutig männlich oder weiblich, steht dies der Eintragung dann nicht entgegen, wenn dem Kind ein weiterer, den Zweifel über das Geschlecht ausräumender Vorname beigelegt wird (vgl. Senat, StAZ 1998, 322; 1996, 208; NJW-RR 1994, 580).
  • OLG Hamm, 06.11.2003 - 15 W 52/03

    Eintragung eines ein Deutschland allein als Mädchenname verwandter Vorname, der

    Auszug aus OLG Hamm, 29.04.2004 - 15 W 102/03
    Schon aufgrund der vergleichsweise seltenen Benutzung als Mädchenname sowie der Herkunft der weiblichen Namensführung aus einem fremden Sprachkreis (vgl. hierzu Senat StAZ 2004, 75) ist die mit dem Namen "Kai" einhergehende Problematik, worauf die sofortige weitere Beschwerde zu Recht hinweist, vergleichbar mit der, die sich bei dem Namen "Andrea" stellt.
  • OLG Celle, 08.01.1988 - 18 W 30/87
    Auszug aus OLG Hamm, 29.04.2004 - 15 W 102/03
    Aus den bereits in den Vorinstanzen erörterten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf (StAZ 1979, 169) und Celle (StAZ 1988, 106) ergibt sich zudem, dass -bezogen auf die Entscheidungszeitpunkte der dortigen Tatsacheninstanzen- der Name praktisch nur als männlicher Vorname existent war.
  • BVerfG, 03.11.2005 - 1 BvR 691/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Vornamens "Anderson"

    Damit hat es entsprechend der bisher herrschenden Rechtsprechung der Fachgerichte (vgl. etwa BGHZ 29, 256 ; 30, 132 ; 73, 239 ; OLG Frankfurt, StAZ 1985, S. 106; OLG Karlsruhe, StAZ 1999, S. 298; OLG Köln, StAZ 2002, S. 43) maßgeblich auf öffentliche Belange, nicht aber auf das - eine Beschränkung des Rechts der Eltern zur Vornamenswahl allein rechtfertigende - Kindeswohl (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ; ihm folgend OLG Hamm, NJW-RR 2005, S. 874; StAZ 2005, S. 75) abgestellt.
  • OLG Hamm, 18.01.2005 - 15 W 343/04

    "My name is Luca" das kann auch ein Junge sagen!

    Derartige Eintragungen nehmen dem Vornamen im allgemeinen Bewusstsein noch nicht die eindeutige Geschlechtszuordnung (Senat, B.v. 29. April 2004 15 W 102/03 -, NJOZ 2004, 4297).
  • AG München, 14.09.2006 - 721 UR III 127/06
    In der Vornamenswahl sind die Eltern grundsätzlich frei, allgemeine verbindliche Vorschriften über die Führung von Vornamen gibt es derzeit nicht (vgl. Oberlandesgericht Hamm, StAZ 2005, 75 [OLG Hamm 29.04.2004 - 15 W 102/03] ).
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