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   OLG Hamm, 29.07.2004 - 10 U 132/03   

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https://dejure.org/2004,19753
OLG Hamm, 29.07.2004 - 10 U 132/03 (https://dejure.org/2004,19753)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.07.2004 - 10 U 132/03 (https://dejure.org/2004,19753)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Juli 2004 - 10 U 132/03 (https://dejure.org/2004,19753)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 2084 BGB, 28, 29 UrhG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Anspruchs als Vermächtnisgläubiger gegen Miterben vor der endgültigen Erbauseinandersetzung; Vorliegen von Konnexität zwischen Anspruch und Gegenanspruch; Auslegung eines Testaments; Rechtsnatur eines Verlagsvertrags; Vererblichkeit von ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rundschau-online.de (Pressemeldung, 29.07.2004)

    Luhmanns Tochter erhält Rechte an wissenschaftlichem Nachlass

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Niklas Luhmann

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG Hamm, 29.07.2004 - 10 U 132/03
    Dabei kommt es darauf an, was der Erblasser mit seinen Worten hat sagen wollen und ob er mit ihnen genau das wiedergegeben hat, was er zum Ausdruck bringen wollte (BGH FamRZ 1993 S. 318 f).

    Erst dann, wenn der Richter sich auch unter Auswertung aller Umstände von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen des Erblassers nicht überzeugen kann, muß er sich mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht, wobei auch Auslegungsregeln eingreifen können (s. dazu BGH FamRZ 1993 S. 318 f = NJW 1993 S. 256; BayObLG FamRZ 2000 S. 983, 984).

  • RG, 13.06.1918 - IV 386/17

    Anspruch des Vorausermächtnisnehmers gegen die Miterben des Vorausermächtnisses

    Auszug aus OLG Hamm, 29.07.2004 - 10 U 132/03
    Der Kläger kann seinen Anspruch als Vermächtnisgläubiger gegen die Miterben auch schon vor der endgültigen Erbauseinandersetzung geltend machen (s. dazu RGZ 93 S. 196 ff), wobei die Erhebung der Klage gegen die Beklagte genügt, nachdem der weitere Miterbe M2 bereits außergerichtlich sein Einverständnis erklärt hat (s. dazu Palandt-Edenhofer BGB 63. Auflage § 2059 Rdnr. 4 m.w.N.).
  • BGH, 27.06.1990 - IV ZR 104/89

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage eines Miterben zur Klärung einzelner

    Auszug aus OLG Hamm, 29.07.2004 - 10 U 132/03
    Die Klage eines Miterben auf Feststellung einzelner Streitpunkte zur Vorbereitung einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Erbauseinandersetzung ist zulässig (s. dazu BGH NJW-RR 1990 S. 1220 f; Zöller/Greger ZPO 24. Auflage § 256 Rdnr. 11; Münchner Kommentar-Dütz a.a.O. § 2042 Rdnr. 64, 67).
  • BGH, 03.07.1997 - IX ZR 244/96

    Umfang des Zurückbehaltungsrechts

    Auszug aus OLG Hamm, 29.07.2004 - 10 U 132/03
    Voraussetzung dafür ist, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise besteht, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte (s. dazu BGH NJW 1997 S. 2944, 2945; Münchner Kommentar-Krüger a.a.O. § 273 Rdnr. 13; Palandt-Heinrichs a.a.O. § 273 Rdnr. 9).
  • BayObLG, 07.12.1999 - 1Z BR 127/99

    Abgrenzung von Ersatzerbfolge und Nacherbschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 29.07.2004 - 10 U 132/03
    Erst dann, wenn der Richter sich auch unter Auswertung aller Umstände von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen des Erblassers nicht überzeugen kann, muß er sich mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht, wobei auch Auslegungsregeln eingreifen können (s. dazu BGH FamRZ 1993 S. 318 f = NJW 1993 S. 256; BayObLG FamRZ 2000 S. 983, 984).
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