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   OLG Hamm, 29.09.2011 - I-5 U 44/11   

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OLG Hamm, 29.09.2011 - I-5 U 44/11 (https://dejure.org/2011,10229)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.09.2011 - I-5 U 44/11 (https://dejure.org/2011,10229)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. September 2011 - I-5 U 44/11 (https://dejure.org/2011,10229)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.07.1993 - IX ZR 222/92

    Notarhaftung bei unzureichender Belehrung über dingliche Sicherung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 29.09.2011 - 5 U 44/11
    Die im notariellen Vertrag vom 19.09.1986 erfolgte Einigung zwischen dem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann der Klägerin, X E, und Frau I, der späteren, zwischenzeitlich aber wieder geschiedenen Ehefrau des Beklagten über die Bestellung einer Reallast zugunsten der Klägerin führt nicht zum Rechtserwerb, da § 328 BGB auf dingliche Rechte keine Anwendung findet (vgl. nur BGH, Urt. v. 08.07.1993 - IX ZR 222/92 - NJW 1993, 2617, 2618; Staudinger/ Jörg Mayer , 2009, § 1105 BGB Rn. 13).

    Dementsprechend ist auch der Bundesgerichtshof (Urt. v. 08.07.1993 - IX ZR 222/92 - NJW 1993, 2617) in einem Fall, in dem der Ersteher eines Grundstücks, für das im Grundbuch eine unwirksame Reallast zugunsten des Bruders der vormaligen Verkäuferin eingetragen war, über mehrere Jahre Rentenzahlungen an diesen geleistet hat, von der Unwirksamkeit der Reallast wegen der Unanwendbarkeit des § 328 BGB ausgegangen, allerdings ohne auch nur auf die Möglichkeit einer Begründung der Reallast durch die erfolgten Zahlungen einzugehen.

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Hamm, 29.09.2011 - 5 U 44/11
    Deshalb setzt die Annahme einer stillschweigenden Willenserklärung voraus, dass dem Handelnden und dem potentiellen Erklärungsempfänger bewusst war, dass eine Willenserklärung zumindest möglicherweise erforderlich ist (vgl. zur Genehmigung nach § 177 BGB: BGH, Urt. v. 14.06.2004 - II ZR 393/02 - NJW 2004, 2736, 2738 m.w.N.).
  • BGH, 26.11.1999 - V ZR 432/98

    Weitere Verwendung einer erloschenen Auflassungsvormerkung

    Auszug aus OLG Hamm, 29.09.2011 - 5 U 44/11
    Eine solche Rechtsbegründung ist unabhängig von einer erneuten Eintragung möglich, wenn eine bereits erfolgte Eintragung wegen Unwirksamkeit der ihr zugrunde liegenden Einigung zu keiner Rechtsänderung geführt hat und eine spätere, erneute Einigung die gleicher Rechtsänderung betrifft (BGH, Urt. v. 26.11.1999 - V ZR 432/98 - NJW 2000, 805, 806 m.w.N.; Palandt/ Bassenge , 2011, § 873 BGB Rn. 2).
  • BGH, 26.09.1962 - V ZR 91/61
    Auszug aus OLG Hamm, 29.09.2011 - 5 U 44/11
    Soweit die Literatur (Staudinger/ Mayer , 2009, § 1005 BGB Rn. 14) zum Teil für eine weite Annahme einer stillschweigenden Reallastbestellung durch Zahlungen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.09.1962 (V ZR 91/61 - NJW 1962, 2249) heranzieht, führt dies nicht weiter, da sich der Bundesgerichtshof in diesem Urteil gerade nicht damit auseinandersetzt, wie der dort zwischen den Eltern und dem Bruder der Klägerin vereinbarten Leibgedingvertrag zugunsten der Klägerin wirksam wurde.
  • BGH, 29.11.1994 - XI ZR 175/93

    Behandlung schlüssigen Verhaltens ohne Erklärungsbewußtsein als Willenserklärung

    Auszug aus OLG Hamm, 29.09.2011 - 5 U 44/11
    Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn derjenige, der sich ohne Erklärungsbewusstsein in missverständlicher Weise verhält, bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass die in seinem Verhalten liegende Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH, Urt. v. 29.11.1994 - XI ZR 175/93 - NJW 1995, 953) .
  • OLG Düsseldorf, 10.06.2002 - 3 Wx 168/02

    Löschungserleichterungsvermerk bei Leibrente

    Auszug aus OLG Hamm, 29.09.2011 - 5 U 44/11
    Dementsprechend ist im Grundbuch der Vermerk eingetragen worden, dass zur Löschung der Rente der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen sollte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.06.2002 - 3 Wx 168/02 - zitiert nach juris, Tz. 13).
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