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   OLG Hamm, 29.09.2021 - 11 U 54/16   

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OLG Hamm, 29.09.2021 - 11 U 54/16 (https://dejure.org/2021,53346)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.09.2021 - 11 U 54/16 (https://dejure.org/2021,53346)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. September 2021 - 11 U 54/16 (https://dejure.org/2021,53346)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34
    Ersatz eines Überschwemmungsschadens wegen der Verletzung von Gewässerunterhaltungspflichten und Verkehrssicherungspflichten; Auswirkungen auf den Überschwemmungsschutz und Hochwasserschutz anliegender Grundstücke nach Renaturierung eines Bachlaufs

  • rechtsportal.de

    GG § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34
    Amtshaftung; Überschwemmung; Hochwasserschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 243
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 13.03.2013 - 11 U 198/10

    Land Nordrhein-Westfalen haftet für Hochwasserschaden

    Auszug aus OLG Hamm, 29.09.2021 - 11 U 54/16
    Die Beklagte zu 2) muss zur Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflichten entweder fachlich geschulte Mitarbeiter beschäftigen oder ihre Bediensteten dahin anweisen, sich fachlich beraten zu lassen (vgl. Senat, Urt. v. 13.03.2013, 11 U 198/10, Tz.35, juris).c) Die Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) ist für den in Rede stehenden Schaden in Form der Überschwemmung des vormaligen klägerischen Grundstücks kausal geworden.

    Dem Kläger ist der Nachweis gelungen, dass der eingetretene Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre, wenn sich die Beklagte zu 2) pflichtgemäß verhalten hätte (vgl. Senat, Urt. v. 26.05.2010, 11 U 129/08, Tz.43, juris; Urt. v. 13.03.2013, 11 U 198/10, Tz.35, juris).Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Schaden bei pflichtgemäßen Verhalten der Beklagten zu 2) nicht eingetreten wäre; etwas anderes wird auch von der Beklagten zu 2) nicht - und schon gar nicht mit Substanz - geltend gemacht.Der Sachverständige hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.11.2020 und in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2020 ausgeführt, dass das klägerische Grundstück überflutende, von den landwirtschaftlichen Flächen ablaufende Wasser nach den der Erstellung des Gutachtens vom 27.07.2018 zu Grunde liegenden topographischen Verhältnissen vollständig von dem alten Bachbett und dem verrohrten Abwasserkanal hätte aufgenommen werden können, wäre dieser in Betrieb geblieben.

    Der Senat kann zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu 2) nicht feststellen, dass sie alle technisch möglichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um eine schadlose Ableitung des Oberflächenwasser zu gewährleisten oder dass sich der Schaden in gleicher Weise und im gleichen Umfang ereignet hätte, wenn sie die erforderlichen Maßnahmen getroffen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2006, III ZR 121/05, Tz.8, juris; Senat, Urt. v. 23.07.2010, 11 U 145/08, Tz.28, juris; Senat, Urt. v. 13.03.2013, 11 U 198/10, Tz.40, juris).

  • OLG Hamm, 26.05.2010 - 11 U 129/08

    Abweisung der Klage auf Schadensersatz wegen eines Feuerwehreinsatzes bei einem

    Auszug aus OLG Hamm, 29.09.2021 - 11 U 54/16
    Dem Kläger ist der Nachweis gelungen, dass der eingetretene Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre, wenn sich die Beklagte zu 2) pflichtgemäß verhalten hätte (vgl. Senat, Urt. v. 26.05.2010, 11 U 129/08, Tz.43, juris; Urt. v. 13.03.2013, 11 U 198/10, Tz.35, juris).Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Schaden bei pflichtgemäßen Verhalten der Beklagten zu 2) nicht eingetreten wäre; etwas anderes wird auch von der Beklagten zu 2) nicht - und schon gar nicht mit Substanz - geltend gemacht.Der Sachverständige hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.11.2020 und in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2020 ausgeführt, dass das klägerische Grundstück überflutende, von den landwirtschaftlichen Flächen ablaufende Wasser nach den der Erstellung des Gutachtens vom 27.07.2018 zu Grunde liegenden topographischen Verhältnissen vollständig von dem alten Bachbett und dem verrohrten Abwasserkanal hätte aufgenommen werden können, wäre dieser in Betrieb geblieben.

    Offene Wassergräben stellen mangels Verrohrung keine Anlage i.S.d. § 2 HaftpflG dar (BGH, Urt. v. 13.06.1996, III ZR 40/95, Tz.11, juris; Senat, Urt. v. 26.05.2010, 11 U 129/08, Tz.62, juris).c) Ebenso scheidet eine Haftung der Beklagten aufgrund von Verletzungen der Gewässerunterhaltungspflicht nach dem WHG in Verbindung mit § 823 Abs. 1 u. 2 BGB bzw. § 839 BGB, Art. 34 aus.

  • BGH, 13.06.1996 - III ZR 40/95

    Voraussetzungen der Gefährdungshaftung für Wasserschäden

    Auszug aus OLG Hamm, 29.09.2021 - 11 U 54/16
    Offene Wassergräben stellen mangels Verrohrung keine Anlage i.S.d. § 2 HaftpflG dar (BGH, Urt. v. 13.06.1996, III ZR 40/95, Tz.11, juris; Senat, Urt. v. 26.05.2010, 11 U 129/08, Tz.62, juris).c) Ebenso scheidet eine Haftung der Beklagten aufgrund von Verletzungen der Gewässerunterhaltungspflicht nach dem WHG in Verbindung mit § 823 Abs. 1 u. 2 BGB bzw. § 839 BGB, Art. 34 aus.
  • BGH, 07.03.2001 - X ZR 160/99

    Anforderung an Substantiierung verschiedener Schadenspositionen

    Auszug aus OLG Hamm, 29.09.2021 - 11 U 54/16
    Der Aufwand der eigenen Arbeitsleistung zur Schadensbeseitigung ist ersatzfähig, soweit die Leistungen nach der Verkehrsanschauung Marktwert haben, und zwar in einer Höhe von bis zu 60 % der Kosten eines Fachunternehmens (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 249 Rn.67; vgl. auch BGH, Urt. v. 07.03.2001, X ZR 160/99, Tz.22, juris).
  • BGH, 11.10.1990 - III ZR 134/88

    Amtshaftung einer Gemeinde wegen fehlender Entwässerung bzw. fehlendem

    Auszug aus OLG Hamm, 29.09.2021 - 11 U 54/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Gemeinden im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes verpflichtet, Wohngrundstücke im Rahmen des Zumutbaren vor Gefahren zu schützen, die durch Überschwemmungen auftreten können (BGH, Urt. v. 18.02.1999, III ZR 272/96, Tz.12 - juris; BGH, Urt. v.11.10.1990, III ZR 134/88, Tz.11 - juris).Zwar waren die Aspekte des Hochwasserschutzes in dem der Renaturierung des Bachlaufs vorangegangenen Genehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 5 S.3 WHG a.F. seitens Genehmigungsbehörde zu berücksichtigen.
  • OLG Hamm, 23.07.2010 - 11 U 145/08
    Auszug aus OLG Hamm, 29.09.2021 - 11 U 54/16
    Der Senat kann zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu 2) nicht feststellen, dass sie alle technisch möglichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um eine schadlose Ableitung des Oberflächenwasser zu gewährleisten oder dass sich der Schaden in gleicher Weise und im gleichen Umfang ereignet hätte, wenn sie die erforderlichen Maßnahmen getroffen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2006, III ZR 121/05, Tz.8, juris; Senat, Urt. v. 23.07.2010, 11 U 145/08, Tz.28, juris; Senat, Urt. v. 13.03.2013, 11 U 198/10, Tz.40, juris).
  • BGH, 19.01.2006 - III ZR 121/05

    Überlauf eines offenen Rückhaltebeckens bei Katastrophenregen

    Auszug aus OLG Hamm, 29.09.2021 - 11 U 54/16
    Der Senat kann zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu 2) nicht feststellen, dass sie alle technisch möglichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um eine schadlose Ableitung des Oberflächenwasser zu gewährleisten oder dass sich der Schaden in gleicher Weise und im gleichen Umfang ereignet hätte, wenn sie die erforderlichen Maßnahmen getroffen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2006, III ZR 121/05, Tz.8, juris; Senat, Urt. v. 23.07.2010, 11 U 145/08, Tz.28, juris; Senat, Urt. v. 13.03.2013, 11 U 198/10, Tz.40, juris).
  • OLG Hamm, 20.01.1993 - 26 U 6/92

    Erneute Unterbrechung der Verjährung durch Erneuerung eines Anerkenntnisses;

    Auszug aus OLG Hamm, 29.09.2021 - 11 U 54/16
    Gleiches gilt, soweit der Kläger durch Maßnahmen zur Wiederherstellung wirtschaftliche Vorteile erlangt hat (Palandt/Grüneberg, BGB, Vorb v § 249 Rn.99; vgl. OLG Hamm, Urt. v. 20.01.1993, 26 U 6/92, Tz.115, juris).
  • BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96

    Amtspflichten einer Gemeinde bei der Planung und Erstellung von

    Auszug aus OLG Hamm, 29.09.2021 - 11 U 54/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Gemeinden im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes verpflichtet, Wohngrundstücke im Rahmen des Zumutbaren vor Gefahren zu schützen, die durch Überschwemmungen auftreten können (BGH, Urt. v. 18.02.1999, III ZR 272/96, Tz.12 - juris; BGH, Urt. v.11.10.1990, III ZR 134/88, Tz.11 - juris).Zwar waren die Aspekte des Hochwasserschutzes in dem der Renaturierung des Bachlaufs vorangegangenen Genehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 5 S.3 WHG a.F. seitens Genehmigungsbehörde zu berücksichtigen.
  • OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 185/21

    Amtshaftung; Überschwemmung; Regenwasserkanalisation; Rohrleitung; Einlaufgitter

    Besteht die Amtspflichtverletzung - wie hier - in einem Unterlassen, nämlich dem unterbliebenen Einbau eines den allgemein anerkannten Regeln der Technik genügenden Einlaufgitters, kommt dem Geschädigten § 287 ZPO nicht zugute; eine Kausalität liegt nur dann vor, wenn der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.1994 - III ZR 109/92, juris Rn. 33; Senatsurteil vom 29.09.2021 - 11 U 54/16, juris Rn. 29; Senatsurteil vom 13.03.2013 - 11 U 198/10, juris Rn. 35; Senatsurteil vom 26.05.2010 - 11 U 129/08, juris Rn. 43).

    Hierfür reicht es nicht aus, dass die Gemeinde einen ganz außergewöhnlichen Starkregen vorträgt; sie muss ferner darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass infolge des Überstaus des Seitengrabens Nachbargrundstücke überschwemmt werden oder dass sich der Schaden auch bei derartigen Maßnahmen ereignet hätte (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2006 - III ZR 121/05, juris Rn. 8; Senatsurteil vom 29.09.2021 - 11 U 54/16, juris Rn. 32; Senatsurteil vom 23.07.2010 - 11 U 145/08, juris Rn. 28).

    Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte über hinreichend qualifizierte Mitarbeiter verfügt, die zu einer entsprechenden Beurteilung in der Lage gewesen wären; jedenfalls aber hätte die Beklagte fachkundigen Rat in Anspruch nehmen müssen, um diesen Planungsfehler zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 29.09.2021 - 11 U 54/16, juris Rn. 28; Senatsurteil vom 13.03.2013 - 11 U 198/10, juris Rn. 33).

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