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   OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 19/19   

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OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 19/19 (https://dejure.org/2020,44478)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.10.2020 - 4 U 19/19 (https://dejure.org/2020,44478)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Oktober 2020 - 4 U 19/19 (https://dejure.org/2020,44478)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe eines geschützten Werkes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2021, 428
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15

    Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 19/19
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 Svensson/Retriever Sverige; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 17 - Cordoba I und Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N.).

    Die im Streitfall in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (vgl. Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2001/29/EG; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 18 bis 20 - Cordoba I und Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N.).

    Für eine solche Handlung reicht es aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 20 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff; BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II).

    Durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist, der Zugang zur betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 21 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 24 - Cordoba I und Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II).

    Vorliegend richtet sich die beanstandete Wiedergabehandlung an sämtliche potentielle Nutzer der Website der F und damit an eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten, so dass sie als "öffentlich" im Sinne der vorstehenden Grundsätze anzusehen ist (vgl. dazu: EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 23 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 27 - Cordoba I und Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II).

    Für die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" ist erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 24 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff; BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II).

    Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N.).

    Das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, besteht nur aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne seine Zustimmung eingestellt worden ist (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 29 bis 36 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff, BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II).

    Eine Vervielfältigung in diesem Sinne ist jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Urheberrechtsgesetzes, BT-Drucks. IV/270, S. 47; BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N.).

    Dadurch wurde die streitgegenständliche Fotografie körperlich festgelegt und damit vervielfältigt (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N).

    Diese Frage ist zu bejahen (BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N.).

    Hier fehlt allerdings der erforderliche Zitatzweck, da die Fotografie lediglich der Illustration des Beitrags gedient hat (vgl. auch dazu: BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N).

    Die Bestimmung erfasst mit der öffentlichen Wiedergabe auch das öffentliche Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG (BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N und BGH, Urteil vom 17.11.2014 - I ZR 177/13 - Möbelkatalog).

    Wird das Beiwerk jedoch vom Betrachter als zum Gesamtkonzept gehörig wahrgenommen, kommt es auf den Gesichtspunkt der (ästhetischen oder stilistischen) Austauschbarkeit eines urheberrechtlich geschützten Werks mit einem anderen - gegebenenfalls ebenfalls urheberrechtlich geschützten - Werk nicht mehr an (BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N).

    Dies ist aber für die Annahme einer Unwesentlichkeit im Sinne von § 57 UrhG erforderlich (vgl. für ein Lichtbild in einem Schülerreferat: BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N).

    Die unzureichende oder unterbliebene Quellenangabe macht die ansonsten zulässige Nutzungshandlung zwar nicht insgesamt rechtswidrig; der Urheber kann aber (jedenfalls) verlangen, dass diese Nutzungshandlung ohne die erforderliche Quellenangabe künftig unterbleibt (BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N).

    Der Senat schließt sich insoweit - auch unter Beachtung der durch das beklagte Land zuletzt mit Schriftsatz vom 25.09.2020 umfangreich erhobenen Einwendungen - der aktuellen Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage an (BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II).

    Nicht erfasst von der Bestimmung des § 99 UrhG sind dagegen Handlungen, die nicht dem Unternehmen, sondern ausschließlich dem Handelnden zugutekommen, also lediglich bei Gelegenheit seiner Tätigkeit im Unternehmen ausgeübt werden (BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N.).

    Die Erfüllung subjektiver Voraussetzungen ist dagegen weder beim Arbeitnehmer oder Beauftragten noch beim Unternehmer erforderlich (BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N.).

    Vielmehr trifft eine solche Haftung unabhängig von der Frage der Inhaberschaft des Internetanschlusses auch denjenigen, der ihm obliegende Belehrungs- und Überwachungspflichten im Zusammenhang mit der Nutzung eines Internetanschlusses verletzt (BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N.).

    Für die Haftung als Täter oder Teilnehmer einer deliktischen Handlung wie einer Urheberrechtsverletzung gelten die strafrechtlichen Grundsätze zur Täterschaft und Teilnahme (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II; Urteil vom 14.01.2016 - I ZR 65/14, - Freunde finden; Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 150/09 - Basler Haar-Kosmetik; jeweils mwN).

    Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB) (BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II; Urteil vom 6.12.2017 - I ZR 186/16, GRUR 2018 - Konferenz der Tiere, jeweils mwN).

    Die Störerhaftung ist gegenüber der Inanspruchnahme des Täters im Grundsatz nicht subsidiär (BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N. und Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Soweit das beklagte Land auf eine Kenntnis des Klägers von "früheren Verstößen" abstellt, ist damit die Verletzungshandlung gemeint, die Grundlage der sog. Cordoba-Entscheidungen war (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II).

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 187/17

    Schadensersatzanspruch für die unberechtigte Vervielfältigung und öffentliche

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 19/19
    Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 187/17 = GRUR 2919, 292 Rn. 21 f- Sportwagenfoto; Urteil vom 16.08.2012 - I ZR 96/09 - Einzelbild; Urteil vom 06.10.2005 - I ZR 266/02- Pressefotos).

    Soweit damit objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der Bildernutzung verbunden ist, wird ferner der für die Erstellung des Lichtbilds erforderliche Aufwand zu berücksichtigen sein (BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 187/17 = GRUR 2919, 292 Rn. 21 f- Sportwagenfoto m.w.N.).

    Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 187/17 = GRUR 2919, 292 Rn. 21 f- Sportwagenfoto m.w.N.).

    Maßgebliche Bedeutung für die Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin zu (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 93/19 = GRUR 2020, 990 - Nachlizensierung; GRUR 2019, 292 - Sportwagenfoto).

    Da folglich eine Lizensierungspraxis des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht feststellbar ist, sind branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, I ZR 187/17 - Sportwagenfoto m.w.N.; Urteil vom 16.08.2012 - I ZR 96/09 - Einzelbild; Urteil vom 06.10.2005 - I ZR 266/02 - Pressefotos).

    Unabhängig davon erscheint es fraglich, ob die von der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing, einer Interessenvertretung der Anbieterseite, einseitig erstellten MFM-Empfehlungen branchenübliche Vergütungssätze enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 187/17 = GRUR 2919, 292 Rn. 21 f- Sportwagenfoto m.w.N.).

    Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 187/17 - Sportwagenfoto; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II, mwN).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 19/19
    Für eine solche Handlung reicht es aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 20 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff; BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II).

    Durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist, der Zugang zur betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 21 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 24 - Cordoba I und Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II).

    "Öffentlichkeit" in diesem Sinne bedeutet eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten, die aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 22 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff, mwN).

    Vorliegend richtet sich die beanstandete Wiedergabehandlung an sämtliche potentielle Nutzer der Website der F und damit an eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten, so dass sie als "öffentlich" im Sinne der vorstehenden Grundsätze anzusehen ist (vgl. dazu: EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 23 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 27 - Cordoba I und Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II).

    Für die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" ist erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 24 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff; BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II).

    Die Wiedergabe erfolgte aber für ein "neues Publikum" (vgl. dazu nochmals: EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 26 bis 47 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff).

    Das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, besteht nur aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne seine Zustimmung eingestellt worden ist (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 29 bis 36 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff, BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II).

  • BGH, 18.06.2020 - I ZR 93/19

    Nachlizenzierung

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 19/19
    Maßgebliche Bedeutung für die Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin zu (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 93/19 = GRUR 2020, 990 - Nachlizensierung; GRUR 2019, 292 - Sportwagenfoto).

    Werden die von geforderten Lizenzsätze für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie zugrunde gelegt werden, selbst wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (BGH, Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 93/19 = GRUR 2020, 990 - Nachlizensierung).

    Die Annahme einer üblichen Vergütung setzt nämlich voraus, dass diese Preise am Markt auch tatsächlich gezahlt werden (BGH, Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 93/19 = GRUR 2020, 990 - Nachlizensierung m.w.N.).

    Dieser bei einem Nachlizensierungsvertrag gegenüber einer freihändigen Lizenz vergütete "Mehrwert" steht typischerweise der Annahme entgegen, ein solcher Lizenzvertrag habe eine Indizwirkung für den "objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung (BGH, Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 93/19 = GRUR 2020, 990 - Nachlizensierung m.w.N.; GRUR 2009, 660 - Resellervertrag).

    In Lizenzvertragsverhandlungen wird ein Verletzer angesichts eines ansonsten drohenden Rechtsstreits häufig von dem Ziel geleitet sein, eine (kostenintensive Auseinandersetzung zu vermeiden. Damit geht eine stärkere Verhandlungsposition des Rechtsinhabers einher, der - gegen eine höhere Lizenzgebühr - den Verzicht auf eine gerichtliche Durchsetzung anbieten kann. Dass der Verletzer sich selbst in diese Lage gebracht hat, ändert an diesem Ungleichgewichts nichts (BGH, Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 93/19 = GRUR 2020, 990 - Nachlizensierung).

  • BGH, 23.02.2017 - I ZR 267/15

    Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 19/19
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 Svensson/Retriever Sverige; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 17 - Cordoba I und Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N.).

    Die im Streitfall in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (vgl. Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2001/29/EG; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 18 bis 20 - Cordoba I und Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N.).

    Durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist, der Zugang zur betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 21 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 24 - Cordoba I und Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II).

    Vorliegend richtet sich die beanstandete Wiedergabehandlung an sämtliche potentielle Nutzer der Website der F und damit an eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten, so dass sie als "öffentlich" im Sinne der vorstehenden Grundsätze anzusehen ist (vgl. dazu: EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 23 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 27 - Cordoba I und Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II).

  • BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90

    Lehrtätigkeit eines beamteten Hochschulprofessors einschließlich der Beschaffung

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 19/19
    Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes eine unerlaubte Handlung in diesem Sinn begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht (BGH, Urteil vom 16.01.1991 - I ZR 36/90 - Seminarkopien m.w.N.).

    Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist, und - falls dies zutrifft - ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1991 - I ZR 36/90 - Seminarkopien m.w.N.).

  • BGH, 16.08.2012 - I ZR 96/09

    Urheberrechtsverletzung durch unberechtigte Veröffentlichung von Einzelbildern

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 19/19
    Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 187/17 = GRUR 2919, 292 Rn. 21 f- Sportwagenfoto; Urteil vom 16.08.2012 - I ZR 96/09 - Einzelbild; Urteil vom 06.10.2005 - I ZR 266/02- Pressefotos).

    Da folglich eine Lizensierungspraxis des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht feststellbar ist, sind branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, I ZR 187/17 - Sportwagenfoto m.w.N.; Urteil vom 16.08.2012 - I ZR 96/09 - Einzelbild; Urteil vom 06.10.2005 - I ZR 266/02 - Pressefotos).

  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 166/07

    marions-kochbuch.de

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 19/19
    Vielmehr obliegt es jedem Nutzer in eigener Verantwortung, sich Kenntnis davon zu verschaffen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werkes gestatten will (vgl. nur: BGH, Urteil vom 12.11.2009 - I ZR 166/07 = GRUR 2010, 616 - marions-kochbuch.de).

    Ein fehlender Hinweis ist kein Indiz dafür, dass ein Werk oder eine Leistung gemeinfrei ist (BGH, Urteil vom 12.11.2009 - I ZR 166/07 = GRUR 2010, 616 - marions-kochbuch.de).

  • BGH, 06.10.2005 - I ZR 266/02

    Pressefotos

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 19/19
    Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 187/17 = GRUR 2919, 292 Rn. 21 f- Sportwagenfoto; Urteil vom 16.08.2012 - I ZR 96/09 - Einzelbild; Urteil vom 06.10.2005 - I ZR 266/02- Pressefotos).

    Da folglich eine Lizensierungspraxis des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht feststellbar ist, sind branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, I ZR 187/17 - Sportwagenfoto m.w.N.; Urteil vom 16.08.2012 - I ZR 96/09 - Einzelbild; Urteil vom 06.10.2005 - I ZR 266/02 - Pressefotos).

  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 62/54

    Dahlke - § 823 Abs. 1 BGB, Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 19/19
    Den so entstandenen Schaden kann der Kläger entweder konkret oder nach der Lizenzanalogie berechnen oder den Verletzergewinn herausverlangen (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1000, I ZR 49/97 - Marlene Dietrich; BGHZ 20, 345, 353 - Paul Dahlke).
  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 145/11

    Fluch der Karibik

  • OLG Hamburg, 05.06.1969 - 3 U 21/69

    Heintje

  • BGH, 08.03.1979 - III ZR 130/77

    Anforderungen an die Straßenverkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bezüglich

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 75/14

    Urheberrechtsverletzung durch Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse:

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06

    Störerhaftung von Forenbetreibern

  • BGH, 22.09.2011 - I ZR 127/10

    Das Boot

  • BGH, 06.12.2017 - I ZR 186/16

    Verletzung des Schutzrechts des Filmherstellers: Haftung des Teilnehmers einer

  • OLG Hamm, 17.11.2015 - 4 U 34/15

    Foto urheberrechtswidrig auf der Homepage veröffentlicht - Schadensberechnung

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06

    Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten

  • BGH, 17.11.2014 - I ZR 177/13

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