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   OLG Hamm, 29.12.1982 - 15 W 372/82   

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https://dejure.org/1982,6363
OLG Hamm, 29.12.1982 - 15 W 372/82 (https://dejure.org/1982,6363)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.12.1982 - 15 W 372/82 (https://dejure.org/1982,6363)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Dezember 1982 - 15 W 372/82 (https://dejure.org/1982,6363)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1030, 1036, 868, 100
    Kein wirksames Nießbrauchsrecht ohne Nutzungen und Besitz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nießbrauchbestellung unter Ausschluss des Berechtigten vom umittelbaren Besitz am Belastungsgegenstand; Eintragung eines an sich eintragungsfähigen Rechts mit unzulässigem Inhalt; Geltung des formellen Konsensprinzips im Antragsverfahren des Grundbuchrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1983, 144
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.04.1954 - IV ZR 152/53

    Testamentsvollstreckung für Vermächtnis

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.1982 - 15 W 372/82
    Es ist nicht die Verschaffung mittelbaren Besitzes in dem Sinne beabsichtigt, wie sie für die Nießbrauchsbestellung unter Hinweisen auf §§ 1030 Abs. 2, 1032 Satz 2, 1052, 1059 Satz 2 BGB als ausreichend angesehen worden ist (BGH, DNotZ 1954, 399, 402; Staudinger/Promber153 Nießbrauchsrecht unterliegt, einem Mieter oder Pächter bereits überlassen, entsteht für den Nießbraucher mittelbarer Besitz, denn er tritt gemäß § 577 BGB an die Stelle des Vermieters oder Verpächters.
  • BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.1982 - 15 W 372/82
    Weiß also das Grundbuchamt bei rechtsändernden Eintragungen, daß die wirksamen sachlichrechtlichen Erklärungen fehlen und sie der Eintragung auch nicht nachfolgen können oder nach Sachlage nicht nachfolgen werden, so hat es die Eintragung abzulehnen (Beschluß des Senats vom 29.1.1973 - 15 W 52/72 - = Rpfleger 1973, 137 ; BGHZ 35, 135, 139; BayObLGZ 1954, 286, 292 und 1967, 13, 17 = DNotZ 1967, 429; KG, JFG 1, 379, 380; Horber, Grundz. 7 B vor § 13 GBO und § 19 GBO , Anm. 2Aa).
  • LG Düsseldorf, 22.03.1983 - 25 T 126/83

    Sachenrechtliche Bedeutung der Inhaltsänderung eines vorgemerkten Anspruchs

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.1982 - 15 W 372/82
    4. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht - Sachenrechtliche Bedeutung der Inhaltsänderung eines vorgemerkten Anspruchs (LG Düsseldorf, Beschluß vom 22.3.1983-25 T 126/83 - mitgeteilt von Notar Dr. Becker, Düsseldorf) BGB § 883 Sichert eine Vormerkung einen künftigen oder bedingten Anspruch, so sind die Voraussetzungen, unter denen der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch entsteht, Inhalt des Grundbuchs.
  • OLG München, 05.08.2020 - 34 Wx 310/20

    Umfang der grundbuchamtlichen Prüfung bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung

    Der Gesetzgeber verzichtet im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung bewusst auf die Prüfung des der Eintragung zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts (OLG Hamm Rpfleger 1983, 144; Kössinger in Bauer/Schaub § 19 Rn. 5 f.) und fordert stattdessen mit der Bewilligung eine von dem materiellen Recht losgelöste Erklärung, durch die der verlierende Teil dem Grundbuchamt gestattet, die Eintragung vorzunehmen (Hügel/Holzer § 19 Rn. 2).

    Das Grundbuchamt ist somit grundsätzlich weder verpflichtet noch berechtigt, die Wirksamkeit des der Änderung zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts zu untersuchen und ihre Eintragung davon abhängig zu machen (BayObLG DNotZ 1990, 510; OLG Hamm Rpfleger 1983, 144).

    Soweit hingegen lediglich eine Bewilligung nach § 19 GBO erforderlich ist, darf das Grundbuchamt die Eintragung nur ausnahmsweise ablehnen, nämlich wenn es aus den vorgelegten Urkunden und aus ihm sonst bekannten Umständen mit Sicherheit erkennt, dass das Grundbuch mit der Eintragung unrichtig würde (BayObLG DNotZ 1990, 510; Rpfleger 1969, 48; OLG Hamm Rpfleger 1983, 144; OLG Zweibrücken FGPrax 2007, 11; Kössinger in Bauer/Schaub § 19 Rn. 14; Demharter § 19 Rn. 4; Hügel/Holzer § 19 Rn. 17).

  • BayObLG, 15.03.1985 - BReg. 2 Z 24/85

    Inhaltsänderung eines Nießbrauchs

    Besitzer der belasteten Sache ist ( § 1036 Abs. 1 BGB ; OLG Hamm Rpfleger 1983, 144; Palandt BGB 44. Aufl. Anm. 1, Staudinger Rdnr. 3, MünchKomm BGB Rdnr. 2, BGB-RGRK 12. Aufl. Rdnr. 1, je zu § 1036) und daß dem Nießbraucher grundsätzlich alle Nutzungen der belasteten Sache (mit der Möglichkeit des Ausschlusses einzelner Nutzungen, § 1030 Abs. 2 BGB ) zustehen (BayObLG DNotZ 1982, 438 ; Palandt Anm. 4 b, Staudinger Rdnr.41, MünchKomm Rdnr. 30, BGB-RGRK Rdnr. 7, je zu § 1030).
  • KG, 12.04.1988 - 1 VA 1/88

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag eines Gläubigers auf Einsicht

    Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht i. S. des § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG von der auf Grund des § 23 EGGVG ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Nds Rpfl 1983, 144 = Rpfleger 1983, 160) ab, wonach für die Erteilung von Abschriften aus einem Vermögensverzeichnis die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts angenommen worden ist.
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