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   OLG Hamm, 29.12.2015 - II-2 RVs 47/15   

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OLG Hamm, 29.12.2015 - II-2 RVs 47/15 (https://dejure.org/2015,44619)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.12.2015 - II-2 RVs 47/15 (https://dejure.org/2015,44619)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Dezember 2015 - II-2 RVs 47/15 (https://dejure.org/2015,44619)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Verständigung, informelle, Zulässigkeit

  • openjur.de

    Unzulässige konkludente (informelle) Verständigung, zulässige und begründete Verfahrensrüge

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Unzulässige konkludente (informelle) Verständigung, zulässige und begründete Verfahrensrüge

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 565
  • StV 2016, 791
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2015 - 2 RVs 47/15
    Die im Protokoll festgehaltenen Abläufe in der Berufungshauptverhandlung sowie die damit in Einklang stehenden ergänzenden Angaben des Revisionsführers in seiner Revisionsbegründungsschrift, denen weder der Strafkammervorsitzende noch die Staatsanwaltschaft entgegengetreten sind, lassen in ihrer Gesamtschau darauf schließen, dass in der Berufungshauptverhandlung zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten eine konkludente, informelle und damit wegen Verstoßes gegen das den §§ 257 c, 243 Abs. 4, § 267 Abs. 4 S. 5, § 273 Abs. 1 a StPO zugrunde liegende Regelungskonzept des Verständigungsgesetzes unzulässige (vgl. BVerfGE 133, 168 f.; BGH, NStZ 2014, 113; OLG München, StV 2014, 79) Verständigung dahingehend getroffen worden ist, dass für den Fall einer von dem Angeklagten mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft erklärten Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch die erstinstanzlich gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

    Jegliche informelle bzw. konkludente Absprache oder Vereinbarung unter Abweichung von den gesetzlich normierten Protokollierungs-, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten ist aus diesem Grunde unzulässig (vgl. BVerfG, NJW 2013, 1058 dort unter Rn. 75 ff).

    Ein Beruhen des Urteils auf Gesetzesverletzungen nach § 243 Abs. 4, § 257 c Abs. 3 u. 5 StPO kann grundsätzlich nie ausgeschlossen werden, wenn - wie vorliegend - zu besorgen ist, dass das Urteil auf einer gesetzeswidrigen, informellen bzw. konkludenten Absprache oder auf diesbezüglichen, nicht dokumentierten Gesprächsbemühungen beruht (vgl. BVerfGE 133, 168 unter Rdnr. 97 - 98).

    Auch bei einem (hier ebenfalls festgestellten) Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 257 c Abs. 5 StPO ist im Rahmen der revisionsgerichtlichen Prüfung regelmäßig davon auszugehen, dass das Prozessverhalten des Angeklagten und damit auch das Urteil auf dem Unterlassen der Belehrung beruht (vgl. BVerfGE 133, 168, 225 unter Rdnr. 99; EuGRZ 2014, 650; NStZ-RR 2013, 315).

  • OLG München, 28.08.2013 - 4St RR 174/13

    Verständigung im Strafverfahren: Verstoß gegen die Belehrungspflicht; Verwertung

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2015 - 2 RVs 47/15
    Die im Protokoll festgehaltenen Abläufe in der Berufungshauptverhandlung sowie die damit in Einklang stehenden ergänzenden Angaben des Revisionsführers in seiner Revisionsbegründungsschrift, denen weder der Strafkammervorsitzende noch die Staatsanwaltschaft entgegengetreten sind, lassen in ihrer Gesamtschau darauf schließen, dass in der Berufungshauptverhandlung zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten eine konkludente, informelle und damit wegen Verstoßes gegen das den §§ 257 c, 243 Abs. 4, § 267 Abs. 4 S. 5, § 273 Abs. 1 a StPO zugrunde liegende Regelungskonzept des Verständigungsgesetzes unzulässige (vgl. BVerfGE 133, 168 f.; BGH, NStZ 2014, 113; OLG München, StV 2014, 79) Verständigung dahingehend getroffen worden ist, dass für den Fall einer von dem Angeklagten mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft erklärten Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch die erstinstanzlich gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine teilweise Berufungsrücknahme in Form einer nachträglichen Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch wegen der damit verbundenen Geständnisfiktion (zulässiger) Gegenstand einer Verständigung i.S.v. § 257 c StPO sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 536; OLG München, StV 2014, 79; OLG Hamburg, NStZ 2014, 534; Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 257 c Rdnr. 17 b).

    Das Beruhen des Urteils auf den festgestellten Gesetzesverletzungen ergibt sich schließlich auch aus folgender Überlegung: Da davon auszugehen ist, dass die von dem Angeklagten erklärte Berufungsbeschränkung auf der Grundlage einer unzulässigen und damit unwirksamen informellen Verständigung und einem damit einhergehenden Verstoß gegen § 243 Abs. 4 S. 2, § 257 c Abs. 3 u. 5 StPO erfolgte, ist - sofern man nicht mit einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung daraus bereits die Unwirksamkeit dieser Prozesserklärung ableitet (vgl. OLG Stuttgart, StV 2014, 397; OLG München, StV 2014, 79), jedenfalls aus Gründen des fairen Verfahrens eine vollständige Rückabwicklung der getroffenen Verständigung dergestalt vorzunehmen, dass der Angeklagte so zu stellen ist, als habe er die Berufungsbeschränkung nicht erklärt (vgl. OLG Hamburg, StV 2015, 280; ähnlich KG, StV 2012, 654).

  • BGH, 15.01.2015 - 1 StR 315/14

    Pflicht zur Mitteilung von Verständigungsgesprächen (Anlass; Umfang; Beruhen des

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2015 - 2 RVs 47/15
    Dazu gehört zumindest die Mitteilung, welchen Standpunkt die Gesprächsteilnehmer zu einem solchen Vorschlag vertreten und wie sie sich zu den Ansichten der übrigen verhalten haben (vgl. BGH, Beschluss vom 05.08.2015, Az. 5 StR 255/15; Beschluss vom 15.01.2015, Az. 1 StR 315/14; BGHSt 60, 150; Beschluss vom 10.07.2013, Az. 2 StR 195/12; OLG Stuttgart, StraFo 2014, 152).

    Schon durch das Fehlen einer umfassenden Dokumentation kann - auch im Falle einer im Ergebnis nicht zustande gekommenen Verständigung - das Prozessverhalten eines Angeklagten beeinflusst worden sein (vgl. BVerfG, NStZ 2014, 592; BGHSt 60, 150; BGH, NStZ 2014, 219).

  • OLG Hamburg, 05.08.2014 - 1-27/14

    Revision im Strafverfahren: Erklärung der Berufungsrücknahme nach Verstoß gegen

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2015 - 2 RVs 47/15
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine teilweise Berufungsrücknahme in Form einer nachträglichen Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch wegen der damit verbundenen Geständnisfiktion (zulässiger) Gegenstand einer Verständigung i.S.v. § 257 c StPO sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 536; OLG München, StV 2014, 79; OLG Hamburg, NStZ 2014, 534; Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 257 c Rdnr. 17 b).

    Das Beruhen des Urteils auf den festgestellten Gesetzesverletzungen ergibt sich schließlich auch aus folgender Überlegung: Da davon auszugehen ist, dass die von dem Angeklagten erklärte Berufungsbeschränkung auf der Grundlage einer unzulässigen und damit unwirksamen informellen Verständigung und einem damit einhergehenden Verstoß gegen § 243 Abs. 4 S. 2, § 257 c Abs. 3 u. 5 StPO erfolgte, ist - sofern man nicht mit einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung daraus bereits die Unwirksamkeit dieser Prozesserklärung ableitet (vgl. OLG Stuttgart, StV 2014, 397; OLG München, StV 2014, 79), jedenfalls aus Gründen des fairen Verfahrens eine vollständige Rückabwicklung der getroffenen Verständigung dergestalt vorzunehmen, dass der Angeklagte so zu stellen ist, als habe er die Berufungsbeschränkung nicht erklärt (vgl. OLG Hamburg, StV 2015, 280; ähnlich KG, StV 2012, 654).

  • BGH, 24.09.2013 - 2 StR 267/13

    Verständigung (Umgehung der gesetzlichen Vorschriften durch informelle

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2015 - 2 RVs 47/15
    Die im Protokoll festgehaltenen Abläufe in der Berufungshauptverhandlung sowie die damit in Einklang stehenden ergänzenden Angaben des Revisionsführers in seiner Revisionsbegründungsschrift, denen weder der Strafkammervorsitzende noch die Staatsanwaltschaft entgegengetreten sind, lassen in ihrer Gesamtschau darauf schließen, dass in der Berufungshauptverhandlung zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten eine konkludente, informelle und damit wegen Verstoßes gegen das den §§ 257 c, 243 Abs. 4, § 267 Abs. 4 S. 5, § 273 Abs. 1 a StPO zugrunde liegende Regelungskonzept des Verständigungsgesetzes unzulässige (vgl. BVerfGE 133, 168 f.; BGH, NStZ 2014, 113; OLG München, StV 2014, 79) Verständigung dahingehend getroffen worden ist, dass für den Fall einer von dem Angeklagten mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft erklärten Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch die erstinstanzlich gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

    In einer derartigen Konstellation ist in aller Regel von einer konkludenten Verständigung der Beteiligten auszugehen (vgl. BGHSt 59, 21; OLG München und OLG Köln, jeweils a.a.O.).

  • OLG Celle, 27.09.2011 - 1 Ws 381/11

    Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bei mangelbehafteter Verständigung

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2015 - 2 RVs 47/15
    Das Revisionsgericht ist in einem solchen Fall gehalten, im Wege des Freibeweisverfahrens die durch eine diesbezügliche, zulässige Verfahrensrüge aufgeworfene Frage zu überprüfen, ob eine Verfahrensabsprache getroffen worden ist (vgl. OLG Celle, StV 2012, 141; OLG Köln, a.a.O.).
  • BGH, 05.08.2015 - 5 StR 255/15

    Verstoß gegen die Transparenz- und Dokumentationspflichten bei auf eine

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2015 - 2 RVs 47/15
    Dazu gehört zumindest die Mitteilung, welchen Standpunkt die Gesprächsteilnehmer zu einem solchen Vorschlag vertreten und wie sie sich zu den Ansichten der übrigen verhalten haben (vgl. BGH, Beschluss vom 05.08.2015, Az. 5 StR 255/15; Beschluss vom 15.01.2015, Az. 1 StR 315/14; BGHSt 60, 150; Beschluss vom 10.07.2013, Az. 2 StR 195/12; OLG Stuttgart, StraFo 2014, 152).
  • OLG Köln, 07.08.2014 - 2 Ws 435/14

    Unzulässigkeit des Rechtsmittelverzichts bei informeller Verständigung über

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2015 - 2 RVs 47/15
    Infolge dieser Widersprüchlichkeit des Protokolls, das insoweit nicht eindeutig und lückenhaft ist, verliert dieses seine Beweiskraft gemäß § 274 StPO (vgl. BGH, NJW 2011, 321; OLG Köln, NStZ 2014, 727).
  • BGH, 11.09.2014 - 4 StR 148/14

    Verständigung (Recht auf faires Verfahren; erforderliche Belehrung über die

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2015 - 2 RVs 47/15
    Aus dem Gebot des fairen Verfahrens ergibt sich, dass der Angeklagte vor Vereinbarung einer (hier konkludent zustande gekommenen) Verständigung i.S.v. § 257 c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, konkret auf die in Betracht kommenden Bewährungsauflagen hingewiesen werden muss, die nach § 56 b Abs. 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (vgl. BGH, NJW 2014, 1831; 2014, 3173; OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 257 c Rdnr. 12).
  • BVerfG, 26.08.2014 - 2 BvR 2172/13

    Auch die "Negativmitteilung", dass keine Gespräche über eine Verständigung

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2015 - 2 RVs 47/15
    Schon durch das Fehlen einer umfassenden Dokumentation kann - auch im Falle einer im Ergebnis nicht zustande gekommenen Verständigung - das Prozessverhalten eines Angeklagten beeinflusst worden sein (vgl. BVerfG, NStZ 2014, 592; BGHSt 60, 150; BGH, NStZ 2014, 219).
  • BGH, 29.01.2014 - 4 StR 254/13

    Verständigung (Recht auf ein faires Verfahren; Aufklärungspflicht des Gerichts

  • BGH, 05.06.2014 - 2 StR 381/13

    Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bei Gesprächen, die auf eine

  • OLG Karlsruhe, 14.06.2013 - 3 Ss 233/13

    Verständigung im Berufungshauptverfahren: Nachträgliche Beschränkung der Berufung

  • OLG Saarbrücken, 04.10.2013 - 1 Ws 106/13

    Strafverfahren: Anordnung einer Bewährungsauflage ohne Hinweis in der

  • BGH, 03.12.2013 - 2 StR 410/13

    Dokumentation von Verständigungsgesprächen (Umfang der Dokumentationspflicht;

  • BVerfG, 30.06.2013 - 2 BvR 85/13

    Absprachen im Strafverfahren (Verständigung; Rechtsstaatsprinzip; faires

  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 195/12

    Anforderungen an die Dokumentation von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren

  • BGH, 29.09.2010 - 2 StR 371/10

    Mangelnde Beweiskraft des zu einer etwaigen Verständigung schweigenden Protokolls

  • BGH, 14.04.2015 - 5 StR 9/15

    Mitteilungspflichten bei Erörterungen des Verfahrensstandes (Abgrenzung von

  • OLG Stuttgart, 26.03.2014 - 4a Ss 462/13

    Revision in Strafsachen: Unwirksamkeit einer durch den Angeklagten erklärten

  • BVerfG, 25.08.2014 - 2 BvR 2048/13

    Verständigung im Strafverfahren: Angeklagter muss vor seiner Zustimmung belehrt

  • OLG Rostock, 16.08.2019 - 20 RR 16/19

    Besetzungsrüge: Vorsitz in der Kleinen Strafkammer durch einen Proberichter

    Der Auskunft der Vorsitzenden fehlt die für eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO vorausgesetzte Verknüpfung zwischen einer vom Gericht in Aussicht gestellten Strafzumessung und der angeregten Berufungsbeschränkung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2015, Az.: III-2 RVs 47/15, Rn. 15, juris).
  • OLG Hamburg, 31.10.2016 - 1 Ws 154/16

    Strafverfahren: Wirksamkeit einer Verständigung über eine verfahrensübergreifende

    (1) In die hier gebotene Gesamtbewertung des Verfahrensganges hat der Senat zahlreiche aussagekräftige prozessuale Beweiszeichen eingestellt (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 24. September 2013 - 2 StR 267/13, BGHSt 59, 21; ferner OLG Hamm, Beschl. v. 29. Dezember 2015 - III-2 RVs 47/15, NStZ 2016, 565, 566).
  • OLG Brandenburg, 13.01.2020 - 53 Ss 152/19

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch bei

    (2.) Die hier erhobene und aus den oben genannten Gründen auch begründete Rüge eines Verstoßes gegen die Dokumentations- und Mitteilungspflicht nach § 273 Abs. 1a StPO und § 243 Abs. 4 StPO setzt nicht voraus, dass der Angeklagte bzw. sein Verteidiger zuvor von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht haben (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014, 2 StR 281/13; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Dezember 2015, 2 RVs 47/15, NStZ 2016, 565 f.).
  • OLG Köln, 12.06.2017 - 2 Ws 368/17

    Keine Anwendbarkeit von § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO auf Rücknahme eines

    Grundsätzlich findet § 302 Abs. 1 S. 2 StPO zwar auch auf konkludente oder informelle Absprachen entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2013, 2 StR 267/15; Senat, Beschluss vom 07.08.2014, III - 2 Ws 435/14; OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2015, III-2 Rvs 47/15).
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