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   OLG Hamm, 30.08.2016 - 9 U 140/15   

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OLG Hamm, 30.08.2016 - 9 U 140/15 (https://dejure.org/2016,35301)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.08.2016 - 9 U 140/15 (https://dejure.org/2016,35301)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. August 2016 - 9 U 140/15 (https://dejure.org/2016,35301)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine gemeinsame Betriebsstätte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Celle, 27.01.2016 - 14 U 114/15

    Gemeinsame Betriebsstätte nur bei Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen

    Auszug aus OLG Hamm, 30.08.2016 - 9 U 140/15
    In der Terminsverfügung (Bl. 245 = 247R GA) sind die Parteien - nach Vorberatung - darauf hingewiesen worden, dassder Senat in Anlehnung an das Senatsurteil vom 27.11.2012 - I-9 U 132/12 bislang (nach Aktenlage) dazu neige, eine gemeinsame Betriebsstätte hier zu verneinen;- eine Ersatzpflicht der Beklagten sich nach Aktenlage schon aus § 7 Abs. 1 StVG ergeben könne, da sich der Unfall beim (Rückwärts-)Fahrbetrieb des von der Beklagten gehaltenen Gabelstaplers ereignet habe, und die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 StVG weder dargetan noch ersichtlich seien (arg.: laut im Internet zugänglichen Datenblatt mögliche Fahrgeschwindigkeit des Staplers vom Typ T ## ##- 20 von 22 km/h);- nach Aktenlage einschließlich des Ergebnisses der Vernehmung des Zeugen G wohl von einem unfallursächlichen Verschulden dieses Zeugen auszugehen sei, während ein Eigenverschulden des Klägers bislang nicht positiv feststellbar sei;- schließlich auch an eine vertragliche Ersatzpflicht der Beklagten - mit Zurechnung des Verschuldens des Zeugen G gem. § 278 "ZPO" (richtig BGB) - aus dem Gesichtspunkt der Nebenpflichtverletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu denken sei (arg.: OLG Celle, Urt. V. 27.01.2016 - 14 U 114/15).

    Nach diesen - auch mit den Ausführungen in der von Beklagtenseite zitierten Entscheidung des BGH, VersR 2011, 500, dort Rn. 6 ff. bei juris, in Einklang stehenden und etwa auch vom OLG Celle in seinem Urteil vom 27.01.2016 - 14 U 114/15, dort Rn. 3 ff. bei juris, vertretenen - Grundsätzen ist auch hier eine Tätigkeit des Klägers und des Zeugen G auf einer gemeinsamen Betriebsstätte zu verneinen.

    Diese Beurteilung entspricht der bereits oben in anderem Zusammenhang zitierten Entscheidung des OLG Celle vom 27.01.2016 - 14 U 114/15 (dort Rn. 16 ff. bei juris), welcher der Senat insoweit auch in der - ebenfalls bereits zitierten - Entscheidung vom 10.05.2016 - I-9 U 53/15 (dort die Ausführungen Rn. 52 bis 62 bei juris) bereits gefolgt ist.

  • OLG Hamm, 27.11.2012 - 9 U 132/12

    Ansprüche am Bau tätiger Mitarbeiter von Unbternhmen wegen Mängeln eines im

    Auszug aus OLG Hamm, 30.08.2016 - 9 U 140/15
    In der Terminsverfügung (Bl. 245 = 247R GA) sind die Parteien - nach Vorberatung - darauf hingewiesen worden, dassder Senat in Anlehnung an das Senatsurteil vom 27.11.2012 - I-9 U 132/12 bislang (nach Aktenlage) dazu neige, eine gemeinsame Betriebsstätte hier zu verneinen;- eine Ersatzpflicht der Beklagten sich nach Aktenlage schon aus § 7 Abs. 1 StVG ergeben könne, da sich der Unfall beim (Rückwärts-)Fahrbetrieb des von der Beklagten gehaltenen Gabelstaplers ereignet habe, und die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 StVG weder dargetan noch ersichtlich seien (arg.: laut im Internet zugänglichen Datenblatt mögliche Fahrgeschwindigkeit des Staplers vom Typ T ## ##- 20 von 22 km/h);- nach Aktenlage einschließlich des Ergebnisses der Vernehmung des Zeugen G wohl von einem unfallursächlichen Verschulden dieses Zeugen auszugehen sei, während ein Eigenverschulden des Klägers bislang nicht positiv feststellbar sei;- schließlich auch an eine vertragliche Ersatzpflicht der Beklagten - mit Zurechnung des Verschuldens des Zeugen G gem. § 278 "ZPO" (richtig BGB) - aus dem Gesichtspunkt der Nebenpflichtverletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu denken sei (arg.: OLG Celle, Urt. V. 27.01.2016 - 14 U 114/15).

    1.Die volle Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der durch den streitgegenständlichen Unfall verursachten materiellen und immateriellen Schäden ergibt sich bereits aus §§ 7 Abs. 1, 11 StVG und ist keineswegs nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen.a.Soweit das Landgericht einen solchen Anspruchsausschluss im Hinblick auf eine nach seiner Ansicht zugunsten des Zeugen G eingreifende Haftungsprivilegierung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 3, 3. Fall SGB VII bejaht und deshalb Ersatzansprüche des Klägers von vornherein hat, kann dem nicht gefolgt werden.Der Senat hat in vergleichbaren Fällen in seinen Entscheidungen vom 27.11.2012 - I-9 U 132/12, dort Rn. 19 ff. bei juris, und vom 10.05.2016 - I-9 U 53/15, dort Rn. 46 ff. bei juris, eine betriebliche Tätigkeit der Beteiligten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verneint.

    Angesichts dessen stellten sich die Aktivitäten des Geschädigten und des Beklagten zu 2) als lediglich parallele Tätigkeiten in räumlicher Nähe dar, die gerade keine Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2013, VI ZR 155/12; Senat, Urteil vom 27.11.2012, I-9 U 132/12).Zwar kann die notwendige Arbeitsverknüpfung im Einzelfall auch dann bestehen, wenn bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (BGH, Urteil vom 22. Januar 2013, VI ZR 175/11).

  • BGH, 01.02.2011 - VI ZR 227/09

    Haftungsprivilegierung für Unternehmer bei Arbeitsunfall: Begriff der

    Auszug aus OLG Hamm, 30.08.2016 - 9 U 140/15
    Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGH, VersR 2001, 336 [337]; 2008, 642 [643]. Nicht ausreichend sind dabei parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, wie auch bloße Arbeitsberührungen. Es bedarf vielmehr einer gewissen Verbindung zwischen den Tätigkeiten in der konkreten Unfallsituation. Daran fehlt es, wenn die Tätigkeit eines Beteiligten lediglich vorbereitende Funktion für die nachfolgende Tätigkeit des Anderen hat (BGH, VersR 2011, 500 m.w.N.).

    Nach diesen - auch mit den Ausführungen in der von Beklagtenseite zitierten Entscheidung des BGH, VersR 2011, 500, dort Rn. 6 ff. bei juris, in Einklang stehenden und etwa auch vom OLG Celle in seinem Urteil vom 27.01.2016 - 14 U 114/15, dort Rn. 3 ff. bei juris, vertretenen - Grundsätzen ist auch hier eine Tätigkeit des Klägers und des Zeugen G auf einer gemeinsamen Betriebsstätte zu verneinen.

  • OLG Hamm, 02.11.2011 - 9 W 37/11

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3 SGB VII

    Auszug aus OLG Hamm, 30.08.2016 - 9 U 140/15
    Eine Verständigung des Klägers mit dem Zeugen G erforderte der Ladevorgang als solcher nicht und ist auch von den Beteiligten nicht geschildert worden; darin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der dem Senatsbeschluss vom 02.11.2011 - I-9 W 37/11 (NRW- Spezial 2012, 170, dort Rn. 15 ff. bei juris, insbes. Rn. 21) zugrunde liegenden Fallgestaltung.
  • BGH, 22.01.2013 - VI ZR 175/11

    Haftungsprivilegierung beim Arbeitsunfall: Verbindung zwischen den Tätigkeiten

    Auszug aus OLG Hamm, 30.08.2016 - 9 U 140/15
    Angesichts dessen stellten sich die Aktivitäten des Geschädigten und des Beklagten zu 2) als lediglich parallele Tätigkeiten in räumlicher Nähe dar, die gerade keine Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2013, VI ZR 155/12; Senat, Urteil vom 27.11.2012, I-9 U 132/12).Zwar kann die notwendige Arbeitsverknüpfung im Einzelfall auch dann bestehen, wenn bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (BGH, Urteil vom 22. Januar 2013, VI ZR 175/11).
  • BGH, 30.04.2013 - VI ZR 155/12

    Haftungsprivileg beim Arbeitsunfall: Verfahrenaussetzung wegen unterlassener

    Auszug aus OLG Hamm, 30.08.2016 - 9 U 140/15
    Angesichts dessen stellten sich die Aktivitäten des Geschädigten und des Beklagten zu 2) als lediglich parallele Tätigkeiten in räumlicher Nähe dar, die gerade keine Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2013, VI ZR 155/12; Senat, Urteil vom 27.11.2012, I-9 U 132/12).Zwar kann die notwendige Arbeitsverknüpfung im Einzelfall auch dann bestehen, wenn bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (BGH, Urteil vom 22. Januar 2013, VI ZR 175/11).
  • BGH, 17.10.2000 - VI ZR 67/00

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Hamm, 30.08.2016 - 9 U 140/15
    Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGH, VersR 2001, 336 [337]; 2008, 642 [643]. Nicht ausreichend sind dabei parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, wie auch bloße Arbeitsberührungen. Es bedarf vielmehr einer gewissen Verbindung zwischen den Tätigkeiten in der konkreten Unfallsituation. Daran fehlt es, wenn die Tätigkeit eines Beteiligten lediglich vorbereitende Funktion für die nachfolgende Tätigkeit des Anderen hat (BGH, VersR 2011, 500 m.w.N.).
  • BGH, 22.01.2008 - VI ZR 17/07

    Tätigkeit eines Bauarbeiters und eines mit der Sicherung der Arbeiten

    Auszug aus OLG Hamm, 30.08.2016 - 9 U 140/15
    Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGH, VersR 2001, 336 [337]; 2008, 642 [643]. Nicht ausreichend sind dabei parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, wie auch bloße Arbeitsberührungen. Es bedarf vielmehr einer gewissen Verbindung zwischen den Tätigkeiten in der konkreten Unfallsituation. Daran fehlt es, wenn die Tätigkeit eines Beteiligten lediglich vorbereitende Funktion für die nachfolgende Tätigkeit des Anderen hat (BGH, VersR 2011, 500 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 29.10.2019 - 7 U 4/19

    Gemeinsame Betriebsstätte

    Denn der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII ist nur im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 30. April 2013 - VI ZR 155/12 -, Rn. 16, juris, m.w.N.; OLG Hamm, Urteile vom 21. Mai 2019 - 9 U 56/18 -, Rn. 70, juris und vom 30. August 2016 - I-9 U 140/15 -, Rn. 15, juris).

    Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Versicherten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Tätigkeiten sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der Arbeiten aber wegen der räumlichen Nähe eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert, da die Gefahr besteht, dass sich die Beteiligten ablaufbedingt typischerweise "in die Quere kommen" und die Beteiligten hierzu konkrete Absprachen treffen (BGH, Urteil vom 01. Februar 2011 - VI ZR 227/09 -, Rn. 10, juris; OLG Hamm, Urteil vom 30. August 2016 - I-9 U 140/15 -, Rn. 15, juris).

  • OLG Frankfurt, 01.03.2023 - 13 U 195/21

    Gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 S. 3 SGB VII

    Damit ist der Streitfall anders zu beurteilen als die Sachverhalte, die den von der Klägerin zitierten Urteilen des Oberlandesgerichts Hamm (Urt. v. 10.5.2016, 9 U 53/15, juris 46; 30.8.2016, 9 U 140/15, juris Rn. 18) zugrunde lagen.
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