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   OLG Hamm, 30.09.1997 - 3 Ss 847/97   

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OLG Hamm, 30.09.1997 - 3 Ss 847/97 (https://dejure.org/1997,3121)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.1997 - 3 Ss 847/97 (https://dejure.org/1997,3121)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. September 1997 - 3 Ss 847/97 (https://dejure.org/1997,3121)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 6a Ns 41 Js 259/95
  • OLG Hamm, 30.09.1997 - 3 Ss 847/97

Papierfundstellen

  • StV 1998, 6
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 14.12.2017 - 121 Ss 127/17

    Revision in Strafsachen: Richter im Eingangsamt als Vorsitzender einer

    Wenn auch eine Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO alle den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben muss, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (vgl. BGHSt 27, 216 m.w.N.; BGHSt 3, 213), so bedeutet dies nicht, dass von dem Revisionsführer im Rahmen seiner Begründungspflicht verlangt werden kann, Tatsachen anzugeben, die ihm nicht allgemein oder als Verfahrensbeteiligtem zugänglich sind, sondern die sich - wie hier - aus präsidiumsinternen Vorgängen ergeben (vgl. BGHSt 53, 268; BGHSt 28, 290; OLG Oldenburg StV 2001, 159 m.w.N.; OLG Hamm StV 1998, 6 m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 13.04.2000 - Ss 68/00

    Ordnungsmäßigkeit der Besetzung einer kleinen Strafkammer in der

    Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO ist in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügenden Weise erhoben worden, denn der Angeklagte hat die Tatsachen vorgetragen, die ihm, insbesondere aus dem Geschäftsverteilungsplan, zugänglich waren (vgl. BGHSt 28, 290 [BGH 01.02.1979 - 4 StR 657/78] ; OLG Hamm StV 98, 6).

    Damit steht fest, dass es dem Spruchkörper an der ordnungsmäßigen Besetzung i.S.d. § 338 Nr. 1 StPO mangelte ( OLG Hamm, StV 98, 6; OLG Hamburg, NStZ 84, 570; Kissel,GVG,2.Aufl.,§ 21 f Rn.2).

  • OLG Hamm, 04.11.2003 - 3 Ss 572/03

    Besetzung; kleine Strafkammer; Vertretung des Vorsitzenden, ständiger Vertreter,

    Entscheidend ist allein die objektive Gesetzwidrigkeit (Senatsbeschluss vom 30.09.1997 - 3 Ss 847/97 - mit weiteren Nachweisen).
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