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   OLG Hamm, 30.09.2010 - III-3 RVs 72/10, 3 RVs 72/10   

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OLG Hamm, 30.09.2010 - III-3 RVs 72/10, 3 RVs 72/10 (https://dejure.org/2010,10807)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2010 - III-3 RVs 72/10, 3 RVs 72/10 (https://dejure.org/2010,10807)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. September 2010 - III-3 RVs 72/10, 3 RVs 72/10 (https://dejure.org/2010,10807)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins sowie Anordnung einer Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerflucht ist nicht rechtmäßig; Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins sowie ...

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Begriffs des bedeutenden Schadens i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB; Vermutung der mangelnden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bei einem Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verkehrsunfallflucht - bedeutender Schaden - Führerscheinentzug

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fahrerlaubnisentziehung - Fremdschadenshöhe

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fahrerlaubnisentziehung bei Verkehrsunfallflucht - Schadenshöhe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des Begriffs des bedeutenden Schadens i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ; Vermutung der mangelnden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bei einem Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort

  • rechtsportal.de

    StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3
    Bestimmung des Begriffs des bedeutenden Schadens i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB; Vermutung der mangelnden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bei einem Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

  • AG Lemgo - 22 Ds 36 Js 3353/09
  • OLG Hamm, 30.09.2010 - III-3 RVs 72/10, 3 RVs 72/10

Papierfundstellen

  • NZV 2011, 356
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 172/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2010 - 3 RVs 72/10
    Bei einer solchen Fallgestaltung ist die Höhe des Ersatzanspruchs bei Abrechung auf Gutachtenbasis auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes beschränkt (vgl. BGHZ 162, 170), so dass sich hier ein unfallbedingter Sachschaden lediglich in Höhe von 1.100,00 EUR ergibt.

    Dem Geschädigten, der eine Reparatur nachweislich durchführt, können zwar die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen Allerdings kann ein solcher Integritätszuschlag bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. BGHZ 162, 170).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91

    Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2010 - 3 RVs 72/10
    Es gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d. h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (vgl. BGH NJW 1992, 305).

    Anderenfalls würde ein Anreiz zu wirtschaftlich unsinnigen Reparaturen geschaffen, an deren Kosten sich der Schädiger zu beteiligen hätte, was zu einer dem Gebot der wirtschaftlichen Vernunft zuwiderlaufenden Aufblähung von Ersatz-leistungen bei der Schadensregulierung im Kraftfahrzeugbereich und zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht gebotenen Belastung des Schädigers führen würde (vgl. BGH NJW 1992, 305).

  • OLG Hamburg, 08.03.2007 - 2 Ws 43/07

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Vorliegen eines bedeutenden Schadens an

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2010 - 3 RVs 72/10
    Die Grenze, wann von einem erheblichen Sachschaden im vorgenannten Sinne auszugehen ist, ist derzeit bei etwa 1.300,- EUR anzusetzen (vgl. Urteil des Senats vom 13.12.2006 - 3 Ss 473/06 - Fischer, a.a.O., § 142 Rdnr. 64; OLG Hamburg, Beschluss vom 08.03.2007 - 2 Ws 43/07 - BeckRS 2007, 11906; Himmelreich, Halm NStZ 2008, 382, 384 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 13.12.2006 - 3 Ss 473/06

    Entziehung; Fahrerlaubnis; ausländische Fahrerlaubnis; Maßregel

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2010 - 3 RVs 72/10
    Die Grenze, wann von einem erheblichen Sachschaden im vorgenannten Sinne auszugehen ist, ist derzeit bei etwa 1.300,- EUR anzusetzen (vgl. Urteil des Senats vom 13.12.2006 - 3 Ss 473/06 - Fischer, a.a.O., § 142 Rdnr. 64; OLG Hamburg, Beschluss vom 08.03.2007 - 2 Ws 43/07 - BeckRS 2007, 11906; Himmelreich, Halm NStZ 2008, 382, 384 m.w.N.).
  • BGH, 13.11.2007 - VI ZR 89/07

    Voraussetzungen der Erstattung eines Reparaturschadens über den

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2010 - 3 RVs 72/10
    Hinzu kommt, dass der Integritätszuschlag von 30 % eine zumindest sechsmonatige Weiternutzung des Fahrzeugs voraussetzt (vgl. BGH Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 89/07 - BeckRS 2007, 19972).
  • OLG Dresden, 12.05.2005 - 2 Ss 278/05

    Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit; Entziehung

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2010 - 3 RVs 72/10
    Ob ein bedeutender Schaden vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich auf jedenfalls nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12.05.2005 - 2 Ss 278/05 - BeckRS 2005, 06462 - m.w.N.; OLG Naumburg NZV 1996, 204; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.12.1995 - 2 Ss 366/95 - www.juris.de; König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 69 Rdnr. 17).
  • BGH, 25.02.2003 - 4 StR 515/02

    Gesamte Kostentragung bei nur geringem Teilerfolg ; Vorläufige Entziehung der

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2010 - 3 RVs 72/10
    Der durch das Amtsgericht am 27.01.2010 ergangene Beschluss, mit dem der Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, ist damit hinfällig (vgl. BGH Beschluss vom 25.02.2003 - 4 StR 515/02 -).
  • BGH, 03.03.2009 - VI ZR 100/08

    Zuerkennung von über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegender

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2010 - 3 RVs 72/10
    Die in dem Sachverständigengutachten berechneten Reparaturkosten von 2.647,40 EUR einschließlich Mehrwertsteuer - bei dem Vergleich zwischen den von einem Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert ist in der Regel von den Bruttoreparaturkosten auszugehen, vgl. BGH NJW 2009, 1340 - übersteigen hier nämlich den Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeugs, der nach den Urteilsfeststellungen 1.150,00 EUR beträgt, um 130 %, so dass ein wirtschaftlicher Totalschaden gegeben ist.
  • OLG Naumburg, 20.12.1995 - 2 Ss 366/95

    Beschwerde gegen die Festsetzung von Tagessatzhöhe und Maßregelanordnung;

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2010 - 3 RVs 72/10
    Ob ein bedeutender Schaden vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich auf jedenfalls nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12.05.2005 - 2 Ss 278/05 - BeckRS 2005, 06462 - m.w.N.; OLG Naumburg NZV 1996, 204; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.12.1995 - 2 Ss 366/95 - www.juris.de; König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 69 Rdnr. 17).
  • OLG Hamm, 06.11.2014 - 5 RVs 98/14

    Wertgrenze des bedeutenden Schadens bei 1.300 Euro

    Die Grenze ist derzeit bei 1.300,- EUR anzusetzen (Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 30. September 2010 zu III-3 RVs 72/10, zitiert nach juris Rn. 9; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 69 Rn. 29 - jeweils m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung des von § 142 StGB geschützten Rechtsgutes (Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche bzw. Schutz vor unberechtigten Ansprüchen) dürfen im Rahmen des zugrundezulegenden wirtschaftlichen Schadensbegriffs bei der Beurteilung eines eingetretenen Fremdschadens i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind (vgl. dazu: Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 30. September 2010 zu III-3 RVs 72/10, zitiert nach juris Rn. 10 ff. m.w.N.).

  • BayObLG, 17.12.2019 - 204 StRR 1940/19

    Westgrenzen für bedeutenden Schaden bei Führerscheinentzug

    Ob ein "bedeutender Schaden" vorliegt, bemisst sich somit alleine nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (OLG Hamm, NZV 2011, 356, juris Rn. 9 m.w.N.; StRR 2015, 112, juris Rn. 12; OLG Stuttgart, StRR 2018. Nr. 9, 22, juris Rn. 30).

    (1) Seit dem Jahr 2002 wird in gefestigter Rechtsprechung auch der Oberlandesgerichte die Wertgrenze, ab der von einem bedeutenden Schaden auszugehen ist, bei etwa 1.300 EUR gezogen (vgl. OLG Dresden, NJW 2005, 2633, juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2013 - III-3 Ws 225/13, juris Rn. 6; OLG Hamburg, ZfS 2007, 409, juris Rn. 19; OLG Hamm, NZV 2011, 356 juris Rn. 9; Thüringer OLG, NStZ-RR 2005, 183, juris Rn. 5; LG Berlin, NStZ-RR 2007, 281, juris Rn. 9; LG Heidelberg, Beschluss vom 13.02.2006 - 2 Qs 9/06, juris Rn. 4; LG Paderborn, ZfS 2006, 112, juris Rn. 8; LG Wuppertal, DAR 2007, 660 juris Rn. 3; s.a. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 69 Rn 29; LK-StGB/Geppert, 12. Aufl., § 69, Rn. 85; MüKo-StGB/Athing/von Heintschel-Heinegg, 3. Aufl., § 69 Rn. 71; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 69 Rn. 7; Dölling/ Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., § 69 StGB Rn. 8, jeweils mit einer Vielzahl weiterer Nachweise; Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 69 StGB Rn. 27: mindestens 1.300 EUR).

  • LG Braunschweig, 03.06.2016 - 8 Qs 113/16

    Grenzbestimmung für einen bedeutenden Sachschaden nach § 69 Abs. 2 Nr. 3

    Auch die soweit ersichtlich zuletzt den Wert von 1.300,00 EUR bestätigenden Entscheidungen sind bereits nahezu 6 Jahre (OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2010, III 3 RVs 72/10, NZV 2011, 356) und 3 Jahre alt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2013, III-3 Ws 225/13, juris).
  • LG Hannover, 23.09.2015 - 46 Qs 81/15

    Annahme eines bedeutenden Schadens; Satthaftigkeit der vorläufigen Entziehung der

    Doch ist zu berücksichtigen, dass § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB mit dem objektiven Tatbestandsmerkmal des bedeutenden Schadens an der geschädigten fremden Sache nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung auf die in Geld zu bemessende und nach zivilrechtlichen Kriterien zu bestimmende Höhe des verursachten Fremdschadens und damit auf die Höhe eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches des Geschädigten rekurriert (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2010 - III 3 RVs 72/10 , NZV 2011, 356: "Ob ein bedeutender Schaden vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird").

    Abzustellen ist auf diesen Wert und nicht auf die - schadensersatzrechtlich nicht erstattungsfähigen - Kosten, die für eine (unwirtschaftliche) Reparatur des Fahrzeuges aufzuwenden wären, weil der tatsächliche entstandene Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sich nach dem aus dem Schadensereignis resultierenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch bestimmt, dessen Realisierbarkeit Schutzzweck des § 142 StGB ist (näher hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2010 - III 3 RVs 72/10 , NZV 2011, 356).

  • OLG Stuttgart, 27.04.2018 - 2 Rv 33 Ss 959/17

    Bedeutender Schaden, Wertgrenze, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Ob ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (OLG Hamm, Beschluss vom 30. September 2010 - 3 RVs 72/10 und Beschluss vom 6. November 2014 - 5 RVs 98/14, juris).
  • LG Krefeld, 23.03.2016 - 21 Qs 47/16

    Unfallflucht, Entziehung der Fahrerlaubnis, bedeutender Sachschaden

    Derzeit dürfte - in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur Wertgrenze des § 315c StGB - ein Sachschaden ab 1.300,00 EUR als bedeutend i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 StGB anzusehen sein (OLG Hamm NZV 2011, 356; OLG Hamburg ZfS 2007, 411; OLG Jena NStZ-RR 2005, 183; OLG Dresden NJW 2005, 2633).
  • LG Oldenburg, 24.05.2022 - 4 Qs 155/22

    Trunkenheitsfahrt, Entziehung der Fahrerlaubnis, Nachtrunk

    Die Wertgrenze wird hierbei üblicherweise im Bereich von 1.300 Euro (so z. B. OLG Dresden, Beschl. v. 12.05.2005 - 2 Ss 278/05; OLG Hamm, Beschl. v. 30.09.2010 - III 3 RVs 72/10; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.07.2013 - III-3 Ws 225/13) bis zu etwa 1.500 Euro (so z. B. LG Dresden, Beschl. v. 07.05.2019 - 3 Qs 29/19; LG Braunschweig, Beschl. v. 03.06.2016 - 8 Qs 113/16) angesetzt.
  • AG Duisburg, 27.10.2020 - 204 Gs 146/20

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Fremdschaden, Grenze

    Bei der Prüfung der Frage, ob die Höhe des eingetretenen Fremdschadens i. S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB als bedeutend anzusehen ist, können nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die ziviIrechtlich erstattungsfähig sind (OLG Hamm, Beschluss vom 30. September 2010 - 111-3 RVs 72/10 -, Rn. 10, juris).
  • AG Linz am Rhein, 10.01.2017 - 3 Cs 2080 Js 75609/15

    Fahrerlaubnisentziehung wegen Verkehrsunfallflucht - Parkplatzunfall

    Ob ein bedeutender Schaden vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich jedenfalls nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12.05.2005 - 2 Ss 278/05; OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2010 - 3 Rvs 72/10 m.w.N.).

    Die Reparaturkosten können also nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2010 - 3 Rvs 72/10).

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2010 - 3 RVs 117/10

    Anforderungen an einen Eröffnungsbeschluss; Erörterungsmangel im Zusammenhang mit

    Zu diesen Wirkungen gehört nach herrschender - und auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretener - Meinung der wegen der Verurteilung drohende Widerruf einer ausgesetzten Freiheitsstrafe in anderer Sache (sog. "Kumulationswirkung" - vgl. zuletzt Senat , Beschlüsse vom 24. Juni 2010 - III-3 RVs 74/10, vom 7. Juni 2010 - III-3 RVs 72/10, vom 14. April 2010 - III-3 RVs 48/10, vom 13. April 2010 - III-3 RVs 46/10; BGH StV 1996, 26, 27; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 374; NStZ-RR 2010, 202; OLG Karlsruhe , Beschluss vom 14. April 2003 - 3 Ss 54/03; OLG Hamburg , Beschluss vom 11. August 2003 - II-56/03 1 Ss 77/03; OLG Stuttgart , Beschluss vom 9. Februar 2006 - 1 Ss 575/05; OLG Oldenburg , Beschluss vom 28. Juli 2008 - Ss 266/08).
  • KG, 10.12.2021 - 3 Ss 56/21

    Anforderungen an eine Beschränkung eines eingelegten Rechtsmittels

  • KG, 03.08.2021 - 121 Ss 60/21

    Bedeutender Fremdschaden, Prozessverhalten des Angeklagten, Entziehung der

  • KG, 03.08.2021 - 3 Ss 32/21

    Bedeutender Fremdschaden gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB; Prozessverhalten des

  • AG Duisburg, 27.10.2020 - 204 Gs 146/20 351 Js 1992/20
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