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OLG Hamm, 30.09.2014 - 9 U 31/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zuge eines Spurwechsels
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 13.01.2014 - 21 O 68/12
- OLG Hamm, 30.09.2014 - 9 U 31/14
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 21.12.2017 - 7 U 39/17
Überschreiten der Richtgeschwindigkeit muss keine Haftungsquote begründen
Auch wenn man davon ausgeht, dass der Unabwendbarkeitsnachweis nur geführt ist, wenn feststeht, dass es auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre, führt - entgegen der Ansicht der Beklagten - die unstreitige Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit nicht automatisch zu einer Mithaftung, entscheidend sind vielmehr im Rahmen der Haftungsabwägung die Umstände des Einzelfalles (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 373 sowie Hinweisbeschluss vom 30.09.2014 - 9 U 31/14 (n.v.); OLG München, BeckRS 2007, 13300).