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   OLG Hamm, 30.10.2020 - 25 W 233/20   

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OLG Hamm, 30.10.2020 - 25 W 233/20 (https://dejure.org/2020,39905)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.10.2020 - 25 W 233/20 (https://dejure.org/2020,39905)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. Oktober 2020 - 25 W 233/20 (https://dejure.org/2020,39905)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • LG Münster - 5 T 467/20
  • OLG Hamm, 30.10.2020 - 25 W 233/20

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 804
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.04.2017 - IX ZB 3/16

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Erhöhung der Berechnungsgrundlage bei

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2020 - 25 W 233/20
    Voraussetzung ist allerdings, dass die Erstattungsbeträge tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen ( BGH ZInsO 2015, 711 juris-Rn 8; vgl. auch BGH ZInsO 2007, 1347 juris-Rn 6; BGH ZInsO 2017, 1118 juris-Rn 11 ).

    Der BGH lehnt eine solche Ergänzung einer bereits erfolgten Festsetzung nur dann ab, wenn der betreffende Massenzufluss erst nach Aufhebung des Verfahrens erfolgt (vgl. BGH ZInsO 2017, 1118 juris-Rn 12; BGH ZInsO 2011, 2049 juris-Rn 11 ).

  • LG Magdeburg, 26.07.2013 - 11 T 78/13

    Kostenfreiheit der Anordnung und Durchführung der Nachtragsverteilungsverfahrens

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2020 - 25 W 233/20
    Gegen diese Entscheidung hat der Insolvenzverwalter am 17.06.2020 Erinnerung eingelegt unter Hinweis auf eine Entscheidung des LG Magdeburg (11 T 78/13), nach welcher die Hinzurechnung eines nach Abschluss des Verfahrens zugeflossenen Betrages zur Nachtragsverteilung im Rahmen von § 58 I GKG nicht zu erfolgen habe.

    Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Nachtragsverteilungsverfahren um ein gesondertes Verfahren und nicht um die Fortsetzung des ursprünglichen Insolvenzverfahrens handelt, für welches es keinen eigenen Gebührentatbestand im GKG gibt (vgl. LG Magdeburg, Beschluss vom 26.07.2013 (Az. 11 T 78/13); Kübler/Prütting/Bork-Holzer, InsO, 85. Lieferung 09.2020, § 203 Rn 39; Kraemer/Vallender/Vogelsang-Vallender, Handbuch zur Insolvenz, 94. Lieferung 2020, Kapitel 20 Rn 87.1; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl. 2016, § 15 Gerichtskosten, Rn 48 ).

  • OLG Dresden, 26.08.2013 - 3 W 739/13
    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2020 - 25 W 233/20
    Diese Bewertung widerspricht auch nicht dem gesetzgeberischen Willen, dass der Wert der Insolvenzmasse für die Gerichtsgebühren (§ 58 GKG) und die Insolvenzverwaltervergütung (§ 63 InsO) nach gleichen Grundsätzen bestimmt werden ( BT-Drucks. 12/3803 S. 72; so auch OLG Hamm, ZInsO 2013, 444 juris-Rn 20; OLG Hamm ZInsO 2013, 2011 juris-Rn 12; OLG Koblenz ZInsO 2014, 457 juris-Rn 4; OLG Dresden ZInsO 2013, 1859 juris-Rn 4 ).
  • OLG Hamm, 18.01.2013 - 25 W 262/12

    Gegenstandswert im Insolvenzeröffnungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2020 - 25 W 233/20
    Diese Bewertung widerspricht auch nicht dem gesetzgeberischen Willen, dass der Wert der Insolvenzmasse für die Gerichtsgebühren (§ 58 GKG) und die Insolvenzverwaltervergütung (§ 63 InsO) nach gleichen Grundsätzen bestimmt werden ( BT-Drucks. 12/3803 S. 72; so auch OLG Hamm, ZInsO 2013, 444 juris-Rn 20; OLG Hamm ZInsO 2013, 2011 juris-Rn 12; OLG Koblenz ZInsO 2014, 457 juris-Rn 4; OLG Dresden ZInsO 2013, 1859 juris-Rn 4 ).
  • BGH, 25.10.2007 - IX ZB 147/06

    Berücksichtigung einer Umsatzsteuererstattung bei der Bemessung der

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2020 - 25 W 233/20
    Voraussetzung ist allerdings, dass die Erstattungsbeträge tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen ( BGH ZInsO 2015, 711 juris-Rn 8; vgl. auch BGH ZInsO 2007, 1347 juris-Rn 6; BGH ZInsO 2017, 1118 juris-Rn 11 ).
  • BGH, 26.02.2015 - IX ZB 9/13

    Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung: Berücksichtigung einer zu erwartenden

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2020 - 25 W 233/20
    Voraussetzung ist allerdings, dass die Erstattungsbeträge tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen ( BGH ZInsO 2015, 711 juris-Rn 8; vgl. auch BGH ZInsO 2007, 1347 juris-Rn 6; BGH ZInsO 2017, 1118 juris-Rn 11 ).
  • BGH, 10.11.2005 - IX ZB 168/04

    Vergütung des Insolvenzverwalters bei vorzeitiger Beendigung des Amtes;

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2020 - 25 W 233/20
    Auch wenn es daher zweckmäßig erscheint, den sicher erwarteten Massezufluss bereits im Rahmen der Schlussrechnung und des Vergütungsantrags zu berücksichtigen, ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, so zu verfahren ( BGH ZInsO 2017, 1810 juris-Rn 14-16 ); er kann sich auch die Ergänzung seines Vergütungsfestsetzungsantrags bei der ersten Antragstellung hinsichtlich zukünftiger Massezuflüsse vorbehalten (vgl. BGH juris-Rn 13; ZInsO 2017, 1810; BGH ZInsO 2006, 29 juris-Rn 16 ).
  • BGH, 20.07.2017 - IX ZB 75/16

    Insolvenzverwaltervergütung: Nachträgliche Ergänzung der Vergütungsfestsetzung

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2020 - 25 W 233/20
    Auch wenn es daher zweckmäßig erscheint, den sicher erwarteten Massezufluss bereits im Rahmen der Schlussrechnung und des Vergütungsantrags zu berücksichtigen, ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, so zu verfahren ( BGH ZInsO 2017, 1810 juris-Rn 14-16 ); er kann sich auch die Ergänzung seines Vergütungsfestsetzungsantrags bei der ersten Antragstellung hinsichtlich zukünftiger Massezuflüsse vorbehalten (vgl. BGH juris-Rn 13; ZInsO 2017, 1810; BGH ZInsO 2006, 29 juris-Rn 16 ).
  • BGH, 06.10.2011 - IX ZB 12/11

    Zusatzvergütung des Insolvenzverwalters: Massezufluss nach Aufhebung des

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2020 - 25 W 233/20
    Der BGH lehnt eine solche Ergänzung einer bereits erfolgten Festsetzung nur dann ab, wenn der betreffende Massenzufluss erst nach Aufhebung des Verfahrens erfolgt (vgl. BGH ZInsO 2017, 1118 juris-Rn 12; BGH ZInsO 2011, 2049 juris-Rn 11 ).
  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 15 W 198/12

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Werts der Insolvenzmasse i.S. von §

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2020 - 25 W 233/20
    Diese Bewertung widerspricht auch nicht dem gesetzgeberischen Willen, dass der Wert der Insolvenzmasse für die Gerichtsgebühren (§ 58 GKG) und die Insolvenzverwaltervergütung (§ 63 InsO) nach gleichen Grundsätzen bestimmt werden ( BT-Drucks. 12/3803 S. 72; so auch OLG Hamm, ZInsO 2013, 444 juris-Rn 20; OLG Hamm ZInsO 2013, 2011 juris-Rn 12; OLG Koblenz ZInsO 2014, 457 juris-Rn 4; OLG Dresden ZInsO 2013, 1859 juris-Rn 4 ).
  • OLG Koblenz, 20.01.2014 - 12 W 640/13

    Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Bemessungsgrundlage bei Betriebsfortführung

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