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   OLG Hamm, 31.01.1990 - 10 UF 285/89   

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https://dejure.org/1990,2471
OLG Hamm, 31.01.1990 - 10 UF 285/89 (https://dejure.org/1990,2471)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.01.1990 - 10 UF 285/89 (https://dejure.org/1990,2471)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. Januar 1990 - 10 UF 285/89 (https://dejure.org/1990,2471)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Anspruch auf Zahlung des fortgeschriebenen Versorgungsausgleichsbetrages; Berücksichtigung des Selbstbehalts für den Leistungspflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 184
  • NJW-RR 1991, 332 (Ls.)
  • FamRZ 1990, 889
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 23/84

    Wirkung einer Rechtswahrungsanzeige

    Auszug aus OLG Hamm, 31.01.1990 - 10 UF 285/89
    Alsdann kann die Inanspruchnahme des Ausgleichspflichtigen frühestens vom Erlaß des Sozialhilfebescheides, der hier am 22.01.1985 ergangen ist, erfolgen (BGH, FamRZ 1985, 793).
  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 782/81

    Einbeziehung von Renten der betrieblichen Altersversorgung in den

    Auszug aus OLG Hamm, 31.01.1990 - 10 UF 285/89
    Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hat zwar unterhaltsrechtlichen Charakter, ist jedoch im Grundsatz nicht von der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und von der Bedürftigkeit des Berechtigten abhängig (BGH, FamRZ 1985, 263 ff/265).
  • BGH, 15.06.1983 - IVb ZR 390/81

    Gewährung von Sozialhilfe gegenüber einer Frau mit Kind - Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Hamm, 31.01.1990 - 10 UF 285/89
    In dieser Überleitungsanzeige ist eine zugleich damit verbundene und als Mahnung wirkende Rechtswahrungsanzeige zu sehen (vgl. BGH FamRZ 1983, 895 ff/896).
  • OLG Hamm, 07.01.1987 - 1 UF 362/86

    Billigkeit der Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs;

    Auszug aus OLG Hamm, 31.01.1990 - 10 UF 285/89
    Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung nicht entgegen, wenn das Amtsgericht, wie hier, unzutreffend die Regelung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch Urteil und nicht durch Beschluß vorgenommen hat (OLG Hamm FamRZ 1987, 290).
  • OLG Hamm, 31.08.1988 - 10 WF 398/88

    Erfolgsaussicht einer Klage auf Trennungsunterhalt; Beginn und Umfang der

    Auszug aus OLG Hamm, 31.01.1990 - 10 UF 285/89
    Nach der Rechtsprechung des Senats steht nämlich der Geltendmachung übergeleiteter Ansprüche durch den (ursprünglichen) Berechtigten die Überleitung dann nicht entgegen, wenn etwa der Sozialhilfeträger, wie hier, den Anspruchsinhaber zugleich berechtigt, die übergeleiteten Beträge in einem Gerichtsverfahren selbst geltend zu machen und einzuziehen (vgl. Senat in FamRZ 1989, 506).
  • BSG, 21.12.1993 - 12 RK 28/93

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - Versorgungsbezüge - Ehescheidung

    Denn aus § 1587h Nr. 1 BGB ergibt sich, daß der Gesetzgeber bei dieser Form des Versorgungsausgleichs Verhältnisse unterstellt, wie sie für Unterhaltsbeziehungen typisch sind, ohne daß in jedem Fall ein Unterhaltsanspruch zu bestehen braucht (dazu BGH LM Nr. 4 zu § 1587g BGB = FamRZ 1985, 263; OLG Hamm NJW 1991, 184).
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04

    Nichtbestehen eines graduellen Unterschieds zwischen der unbilligen Härte im

    aa) Ein Härtegrund nach § 1587 h Nr. 1 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig ist oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist (OLG Hamm FamRZ 1990, 889, 890).
  • OLG Oldenburg, 16.05.2001 - 11 UF 189/99

    Versorgungsausgleich; Umrechnung; BarwertVO; Scheidung; Zusatzversorgung;

    Der Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist jedoch nur Verfahrensvoraussetzung, nicht Sachantrag; er muss deshalb nicht beziffert werden (auch nicht zur Herbeiführung des Verzugs gem. § 1587 k Abs. 1 i.V.m. § 1585 b Abs. 2 BGB; vgl. im einzelnen BGH, FamRZ 1984, 690; 1989, 950, 951; OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, 720; OLG Hamm, FamRZ 1990, 889; Johannsen/Henrich/ Hahne, 3. Aufl., § 1587 f, Rn. 19; § 1587 k, Rn. 3).
  • OLG Celle, 12.01.2009 - 10 UF 86/08

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer Minister und einer

    Wird gleichwohl ein bezifferter Antrag gestellt, so ist das Gericht dadurch nicht gehindert, dem Antragsteller einen höheren Betrag zuzusprechen, denn § 308 ZPO findet im FGG-Verfahren keine Anwendung (OLG Hamm FamRZ 1990, 889. OLG Bamberg FamRZ 2001, 689, 690).
  • OLG Schleswig, 22.03.2007 - 8 UF 182/06

    Versorgungsausgleich: Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich trotz geltend

    Überdies hängt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich auch nicht davon ab, dass der Ausgleichspflichtige leistungsfähig und der Ausgleichsberechtigte bedürftig ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1990, 889).
  • OLG Karlsruhe, 26.10.2004 - 16 UF 198/03

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines Teilausgleichs im

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf des Verpflichteten gefährdet wäre (vgl. RegE BT-Drucks. 7/650 S. 166), aber auch schon dann, wenn der eigene angemessene Selbstbehalt des Verpflichteten im Sinne des § 1581 S. 1 BGB zum Zeitpunkt der Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gefährdet wäre (so auch Johannsen / Hahne, a.a.O., § 1587 h BGB Rn 8; OLG Celle, FamRZ 1982, 501, 503; OLG Hamm FamRZ 1990, 889, 890 = NJW 1991, 184); hingegen muss der Ausgleichspflichtige in diesem Fall nicht bis zum notwendigen Selbstbehalt (i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB) die Rente einsetzen (Erreichen der Opfergrenze).
  • OLG Nürnberg, 13.09.2004 - 11 UF 4240/03

    Zur Festlegung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege des Supersplittings

    Auch sonst sind an die Bestimmtheit der Mahnung keine strengen Anforderungen zu stellen (OLG Hamm FamRZ 1990, 889, 890).
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