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   OLG Hamm, 31.10.1995 - 2 Ss 1297/95   

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OLG Hamm, 31.10.1995 - 2 Ss 1297/95 (https://dejure.org/1995,8153)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.10.1995 - 2 Ss 1297/95 (https://dejure.org/1995,8153)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. Oktober 1995 - 2 Ss 1297/95 (https://dejure.org/1995,8153)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 281
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.10.1953 - 5 StR 228/53

    Angriff auf Gerichtsvollzieher - §§ 113, 223 StGB, § 759 ZPO, keine

    Auszug aus OLG Hamm, 31.10.1995 - 2 Ss 1297/95
    Die Rechtmäßigkeit einer Diensthandlung i. S. des § 113 I StGB ist nämlich unabhängig von der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Amtsträgers nur gegeben, wenn auch die wesentlichen Förmlichkeiten gewahrt sind, was bei einer Vollstreckungshandlung, bei der Widerstand geleistet wird, erfordert, daß der Vollstreckungsbeamte 2 Erwachsene oder einen Gemeindebediensteten oder Polizeibeamten als Zeugen zuzieht, §§ 759 ZPO, § 15 VerwVollstrG NW Ein solcher Widerstand i. S. dieser zuvor zitierten Vorschriften setzt zwar mehr voraus als eine bloße Unmutsbekundung, ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Äußerungen des Schuldners eindeutig und unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß er die Vollstreckung nicht dulden werde oder sonst das Verhalten des Schuldners geeignet ist, beim Amtsträger die Annahme zu begründen, die Vollstreckungshandlung werde sich nicht ohne die Anwendung von Gewalt durchführen lassen (vgl. OLG Hamm MDR 1951, 440; RGSt 7, 370; 24, 390; BGHSt 5, 93; Eser, 24. Aufl., § 113 Rn 26; LV -v. Bubnoff 10. Aufl., § 113 Rn 30; Oppe MDR 1961, 197).

    Die Ausnahme, daß § 759 ZPO, § 15 VerwVollstrG NW nicht für solche Maßnahmen gelten, die darauf abzielen, Zeugen herbeizuziehen, während der Schuldner dies geflissentlich verhindern will (vgl. BGHSt 5, 93), liegt ersichtlich nicht vor.

  • BGH, 10.04.1951 - 1 StR 88/51

    Zulässigkeit einer Einbeziehung des Verhaltens eines Angeklagten während eines

    Auszug aus OLG Hamm, 31.10.1995 - 2 Ss 1297/95
    Die Rechtmäßigkeit einer Diensthandlung i. S. des § 113 I StGB ist nämlich unabhängig von der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Amtsträgers nur gegeben, wenn auch die wesentlichen Förmlichkeiten gewahrt sind, was bei einer Vollstreckungshandlung, bei der Widerstand geleistet wird, erfordert, daß der Vollstreckungsbeamte 2 Erwachsene oder einen Gemeindebediensteten oder Polizeibeamten als Zeugen zuzieht, §§ 759 ZPO, § 15 VerwVollstrG NW Ein solcher Widerstand i. S. dieser zuvor zitierten Vorschriften setzt zwar mehr voraus als eine bloße Unmutsbekundung, ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Äußerungen des Schuldners eindeutig und unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß er die Vollstreckung nicht dulden werde oder sonst das Verhalten des Schuldners geeignet ist, beim Amtsträger die Annahme zu begründen, die Vollstreckungshandlung werde sich nicht ohne die Anwendung von Gewalt durchführen lassen (vgl. OLG Hamm MDR 1951, 440; RGSt 7, 370; 24, 390; BGHSt 5, 93; Eser, 24. Aufl., § 113 Rn 26; LV -v. Bubnoff 10. Aufl., § 113 Rn 30; Oppe MDR 1961, 197).
  • BGH, 24.09.1980 - 3 StR 255/80

    Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem

    Auszug aus OLG Hamm, 31.10.1995 - 2 Ss 1297/95
    Zwar fehlt es nach der Auffassung des Senats insoweit an der Gebotenheit der Abwehrhandlung, die insbesondere dann nicht gegeben ist, wenn wie hier durch die Vollstreckungshandlung kein irreparabler Schaden entsteht, bei der an sich erforderlichen Abwehr aber eine erhebliche Körperverletzung oder gar der Tod des Amtsträgers droht (vgl. BGH NStZ 1981, 23; Eser aa0, Rn 37, § 32 Rn 50 mwN; LK-v. Bubnoff Rn 40).
  • RG, 02.01.1883 - 3064/82

    1. Ist zum Begriffe des Widerstandleistens in §. 679 C.P.O. eine Thätlichkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 31.10.1995 - 2 Ss 1297/95
    Die Rechtmäßigkeit einer Diensthandlung i. S. des § 113 I StGB ist nämlich unabhängig von der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Amtsträgers nur gegeben, wenn auch die wesentlichen Förmlichkeiten gewahrt sind, was bei einer Vollstreckungshandlung, bei der Widerstand geleistet wird, erfordert, daß der Vollstreckungsbeamte 2 Erwachsene oder einen Gemeindebediensteten oder Polizeibeamten als Zeugen zuzieht, §§ 759 ZPO, § 15 VerwVollstrG NW Ein solcher Widerstand i. S. dieser zuvor zitierten Vorschriften setzt zwar mehr voraus als eine bloße Unmutsbekundung, ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Äußerungen des Schuldners eindeutig und unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß er die Vollstreckung nicht dulden werde oder sonst das Verhalten des Schuldners geeignet ist, beim Amtsträger die Annahme zu begründen, die Vollstreckungshandlung werde sich nicht ohne die Anwendung von Gewalt durchführen lassen (vgl. OLG Hamm MDR 1951, 440; RGSt 7, 370; 24, 390; BGHSt 5, 93; Eser, 24. Aufl., § 113 Rn 26; LV -v. Bubnoff 10. Aufl., § 113 Rn 30; Oppe MDR 1961, 197).
  • OLG Köln, 07.10.1997 - Ss 504/97
    Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet, muß der Vollziehungsbeamte gemäß § 288 AO zwei Erwachsene oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen hinzuziehen; dabei handelt es sich ebenfalls um eine wesentliche Förmlichkeit (vgl. OLG Hamm NStZ 1996, 281 = wistra 1996, 237; Schönke/Schröder-Eser, StGB , 25. Aufl., § 113 Rn. 26 m.w.N.).
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