Rechtsprechung
OLG Jena, 01.06.2015 - 1 W 136/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Thüringer Oberlandesgericht
§§ 137, 138, 278, 279 ZPO
Reisekosten einer Behördenmitarbeiterin - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten einer Behördenmitarbeiterin zu einem Gerichtstermin
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 137; ZPO § 138; ZPO § 278; ZPO § 279
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten einer Behördenmitarbeiterin zu einem Gerichtstermin
Kurzfassungen/Presse (2)
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
§§ 137, 138, 278, 279 ZPO
Reisekosten einer Behördenmitarbeiterin - Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Reisekosten zum Gerichtstermin - und die Kostenerstattung
Verfahrensgang
- LG Meiningen, 01.12.2014 - 2 O 813/12
- OLG Jena, 25.03.2015 - 1 W 136/15
- OLG Jena, 01.06.2015 - 1 W 136/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05
Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Geltendmachung von …
Auszug aus OLG Jena, 01.06.2015 - 1 W 136/15
Durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlasste Reisekosten einer Partei sind grundsätzlich erstattungsfähig, gleich ob sie anwaltlich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist, es sich um einen Verhandlungstermin oder um einen Beweisaufnahmetermin handelt (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654, Rn. 11).Da der Grundsatz der Mündlichkeit in der mündlichen Verhandlung seine ureigenste Ausprägung findet und der Partei dort auch im Anwaltsprozess auf Antrag das Wort zu erteilen ist (§ 137 Abs. 4 ZPO), sind der Partei Reisekosten zu erstatten, die ihr die Anwesenheit in einem gerichtlichen Verhandlungstermin ermöglichen (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654, Rn. 11).
Die persönliche Anwesenheit der Partei ist vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichts, über die Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO) hinaus in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken (§ 278 Abs. 1 ZPO), und der durch die ZPO-Reform verstärkten materiellen Prozessleitungspflicht des Gerichts, die sich insbesondere durch die Ausübung des Fragerechts in der mündlichen Verhandlung verwirklicht (§ 279 Abs. 3, § 139 ZPO), aus Gründen der Prozessökonomie vielfach sachgerecht und zielführend (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654, Rn. 11).
Den von dem Gesetz verfolgten Zwecken der Stärkung des Schlichtungsgedankens und der Betonung der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht (BT-Drucks. 14/4722 S. 60) entspricht es häufig am ehesten, mit der Partei selbst das Streitverhältnis und damit zugleich das Für und Wider eines Vergleichs in mündlicher Verhandlung zu erörtern (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654, Rn. 11).
Zwar führt dies nicht dazu, dass ausnahmslos jede oder gar beliebig viele Reisen der Partei an den Ort des Prozessgerichts erstattungsfähig wären (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654, Rn. 12).
Vielmehr kommt eine Erstattung nicht in Betracht, wenn von vornherein erkennbar ist, dass eine gütliche Einigung ausscheidet oder die Partei zur Klärung des Sachverhalts aus persönlicher Kenntnis nichts beitragen kann (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654, Rn. 12).
- OLG Saarbrücken, 20.06.2012 - 9 W 8/12
Kostenentscheidung: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten
Auszug aus OLG Jena, 01.06.2015 - 1 W 136/15
Streiten die Parteien aber über den maßgeblichen Sachverhalt, so ist es in der Regel sachgerecht, dass die Partei persönlich erscheint, um auf etwaige Fragen des Gerichts zu antworten oder auf gegnerisches weiteres Vorbringen in dem Verhandlungstermin sofort zu erwidern (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 9 W 8/12, juris Rn. 5).