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   OLG Jena, 01.10.2019 - 1 OLG 161 Ss 83/19   

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https://dejure.org/2019,57988
OLG Jena, 01.10.2019 - 1 OLG 161 Ss 83/19 (https://dejure.org/2019,57988)
OLG Jena, Entscheidung vom 01.10.2019 - 1 OLG 161 Ss 83/19 (https://dejure.org/2019,57988)
OLG Jena, Entscheidung vom 01. Oktober 2019 - 1 OLG 161 Ss 83/19 (https://dejure.org/2019,57988)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 329 Abs 1 StPO, § 329 Abs 4 S 2 StPO, § 407 Abs 1 StPO, § 407 Abs 2 StPO, § 411 Abs 2 StPO
    Strafverfahren: Verwerfung der Berufung bei Ausbleiben des Angeklagten im Fortsetzungstermin; Verhältnis zur Verwerfung in den durch einen Strafbefehl eingeleiteten Verfahren; Anforderungen an die Begründung eines Verwerfungsurteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Verwerfung der Berufung wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung nach vorangegangenem Strafbefehlsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Dresden, 24.02.2005 - 2 Ws 104/05

    Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung nach Erlass eines

    Auszug aus OLG Jena, 01.10.2019 - 1 OLG 161 Ss 83/19
    Die mit der Revision ferner aufgeworfene Frage, ob die Vertretungsmöglichkeit gem. § 411 Abs. 2 StPO, die sich auch auf das Berufungsverfahren erstreckt und nach bislang einhelliger Auffassung einer Verwerfung der Berufung des durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten gem. § 329 (Abs. 1 StPO) auch dann entgegensteht, wenn (nach § 236 StPO) sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist (KK-Maur, StPO, 8. Aufl. § 411 Rdnr. 18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 329 Rdnr. 14 und § 411 Rdnr. 4; OLG Dresden, Beschluss v. 24.02.2005, 2 Ss 113/05, bei juris), in ihrem Anwendungsbereich auch eine (jede) Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO (trotz eigens anberaumten Fortsetzungstermins und Anordnung persönlichen Erscheinens) von vornherein ausschließt, wenn ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter i. S. d. § 411 Abs. 2 StPO erscheint, muss deshalb im vorliegenden Verfahren nicht abschließend beantwortet werden.
  • OLG Hamburg, 21.10.2016 - 1 Rev 57/16

    Berufungshauptverhandlung in Strafsachen: Erforderlichkeit der Anwesenheit des

    Auszug aus OLG Jena, 01.10.2019 - 1 OLG 161 Ss 83/19
    Unabhängig davon, ob man den vom Gesetzgeber nicht näher definierten Begriff der "Erforderlichkeit" (konventionsfreundlich) eng oder (am Gesetzeszweck der Stärkung der Rechte des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung vorbei) weit auslegen will (vgl. einerseits Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 329 Rdnr. 14: "Anwesenheit des Angeklagten zur Urteilsfindung wirklich unerlässlich"; andererseits KK-Paul, a. a. O., § 329 Rdnr. 11b; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 21.10.2016, 1 Rev 57/16, StraFo 2016, 520: persönliche Anwesenheit des Angeklagten "jenseits des Anwendungsbereichs des § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO" nur bei Freispruch, Verfahrenseinstellung oder beispielsweise Rechtsmittelbeschränkung auf Tagessatzhöhe entbehrlich, im Übrigen "stets erforderlich"), was nach Auffassung des Senats letztlich nur mit Blick auf die jeweilige Verfahrenskonstellation und die verfahrensrechtlichen Konsequenzen sachgerecht entschieden werden kann (Abwesenheitsverhandlung und Sachentscheidung über Berufung der Staatsanwaltschaft ggf. auch ohne Vertretung durch einen Verteidiger gem. § 329 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO?, Verwerfung der Berufung des auch im Fortsetzungstermin ausgebliebenen Angeklagten durch Prozessurteil trotz Vertretung durch einen Verteidiger gem. § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO?), bleibt festzuhalten, dass die (weiterhin bestehende) Erforderlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten zur Urteilsfindung im Fortsetzungstermin jedenfalls anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen und als notwendige Verwerfungsvoraussetzung festzustellen ist.
  • OLG Hamburg, 25.01.2018 - 2 Rev 96/17

    Berufungsverfahren in Strafsachen: Verwerfung der Berufung des sich aus dem

    Auszug aus OLG Jena, 01.10.2019 - 1 OLG 161 Ss 83/19
    Mit diesem Erfordernis wird der Ausnahmecharakter des § 329 Abs. 4 StPO innerhalb der Systematik der Verwerfungsvorschriften des § 329 StPO (vgl. dazu Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25.01.2018, 2 Rev 96/17; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.07.2019, 53 Ss 83/19, bei juris) nochmals unterstrichen.
  • OLG Brandenburg, 26.07.2019 - 53 Ss 83/19

    Verwerfung der Berufung des Angeklagten trotz Anwesenheit eines bevollmächtigten

    Auszug aus OLG Jena, 01.10.2019 - 1 OLG 161 Ss 83/19
    Mit diesem Erfordernis wird der Ausnahmecharakter des § 329 Abs. 4 StPO innerhalb der Systematik der Verwerfungsvorschriften des § 329 StPO (vgl. dazu Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25.01.2018, 2 Rev 96/17; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.07.2019, 53 Ss 83/19, bei juris) nochmals unterstrichen.
  • BGH, 24.01.2023 - 3 StR 386/21

    Anforderungen der in § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzten

    Bereits vor der Neufassung des § 329 StPO war anerkannt, dass sich diese Vertretungsmöglichkeit auf eine spätere Berufungshauptverhandlung erstreckt (OLG Hamm, Beschluss vom 4. März 2008 - 3 Ss 490/07, StV 2008, 401, 402; OLG Dresden, Beschluss vom 24. Februar 2005 - 2 Ss 113/05, StraFo 2005, 299; OLG Celle, Urteil vom 14. Oktober 1969 - 3 Ss 289/69, NJW 1970, 906, 907; LR/Gaede, StPO, 27. Aufl., § 411 Rn. 35 mwN; vgl. ferner Thüringer OLG, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - 1 OLG 161 Ss 83/19, StraFo 2020, 420).
  • BayObLG, 20.03.2024 - 204 StRR 77/24

    Anwesenheit des Angeklagten, Verfahrensrüge, Berufung der Staatsanwaltschaft,

    Jedenfalls gebot es das Recht auf ein faires Verfahren aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls (hierauf stellt auch das Thüringer OLG, Beschluss vom 01.10.2019 - 1 OLG 161 Ss 83/19 -, StraFo 2020, 420, juris Rn. 18 ab), nicht in Abwesenheit des Angeklagten zu verhandeln.
  • OLG Jena, 08.04.2021 - 1 OLG 351 Ss 16/21

    Verwerfung einer Berufung wegen Nichterscheinens im Fortsetzungstermin im Falle

    Ergänzend zu den dortigen Ausführungen, die der Senat - ungeachtet der bemerkenswerter Weise gänzlich fehlenden Auseinandersetzung mit dem veröffentlichten und von der Verteidigung auch zitierten Senatsbeschluss vom 01.10.2019 (1 OLG 161 Ss 83/19, bei juris sowie StraFo 2020, 420) - jedenfalls im Ergebnis teilt, ist allerdings Folgendes anzumerken:.

    Eine wesentliche Voraussetzung für die Verwerfung der Berufung des durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten ist - neben den hier nicht in Frage stehenden formalen Voraussetzungen (Ausbleiben der vertretenen Angeklagten im ersten Termin, Anberaumung eines Fortsetzungstermins; Anordnung des persönlichen Erscheinens; ordnungsgemäße Ladung mit Belehrung; unentschuldigtes Ausbleiben im Fortsetzungstermin etc.) - hiernach, dass seine persönliche Anwesenheit im Fortsetzungstermin erforderlich war (vgl. dazu i. E. Senatsbeschluss v. 01.10.2019, a. a. O.).

    Unabhängig davon, ob man den vom Gesetzgeber nicht näher definierten Begriff der "Erforderlichkeit" (konventionsfreundlich) eng oder ( am Gesetzeszweck der Stärkung der Rechte des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung vorbei ) weit auslegen will (vgl. einerseits Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 329 Rdnr. 15a: "Anwesenheit des Angeklagten wirklich zur Urteilsfindung unerlässlich"; andererseits KK-Paul, StPO, 8. Aufl., § 329 Rdnr. 11b; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 21.10.2016, 1 Rev 57/16, StraFo 2016, 520: persönliche Anwesenheit des Angeklagten " jenseits des Anwendungsbereichs des § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO " nur bei Freispruch, Verfahrenseinstellung oder beispielsweise Rechtsmittelbeschränkung auf Tagessatzhöhe entbehrlich, im Übrigen "stets erforderlich"), was nach Auffassung des Senats letztlich nur mit Blick auf die jeweilige Verfahrenskonstellation und die verfahrensrechtlichen Konsequenzen sachgerecht entschieden werden kann (Abwesenheitsverhandlung und Sachentscheidung über Berufung der Staatsanwaltschaft ggf. auch ohne Vertretung durch einen Verteidiger gem. § 329 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO?, Verwerfung der Berufung des auch im Fortsetzungstermin ausgebliebenen Angeklagten durch Prozessurteil trotz Vertretung durch einen Verteidiger gem. § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO?), bleibt festzuhalten, dass die Erforderlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten zur Urteilsfindung im Fortsetzungstermin jedenfalls anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen und als notwendige Verwerfungsvoraussetzung festzustellen ist (Senatsbeschluss v. 01.10.2019, a. a. O.).

  • OLG Zweibrücken, 23.02.2023 - 1 ORs 2 Ss 45/22

    Berufungs-Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren; Vertretung des nicht

    6 Hieran hat sich auch durch die Neufassung des § 329 StPO durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1332) nichts geändert (so auch Thüringer OLG, Beschluss vom 01.10.2019 - 1 OLG 161 Ss 83/19, juris Rn. 12; s. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 329 Rn. 14; Maur in KK-StPO, 9. Aufl., § 411 Rn. 18; Metzger in KMR, 89. Lfg., § 411 Rn. 17; vgl. auch Gaede in LR-StPO, 27. Aufl., § 411 Rn. 35; Paul in KK-StPO, 9. Aufl., § 329 Rn. 6; Wolter in SK-StPO, 5. Aufl., § 411 Rn. 10).
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