Rechtsprechung
OLG Jena, 02.04.2008 - 2 U 906/07 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- webshoprecht.de
Zur unzulässigen Werbung mit einem nicht zutreffenden Gründungsjahr
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- damm-legal.de (Ausführliche Zusammenfassung)
§§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG
Zur unzulässigen Werbung mit dem Gründungsjahr - webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)
Unzulässige Werbung mit einem nicht zutreffenden Gründungsjahr
- drbuecker.de (Zusammenfassung)
Die irreführende Werbung mit dem Gründungsjahr
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Irreführende Angaben zum Gründungsjahr
- otto-schmidt.de (Zusammenfassung)
Wettbewerbsrecht: Werbung mit falschem Gründungsjahr kann wettbewerbswidrig sein
- it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)
Vorsicht: Falsches Gründungsjahr abmahnfähig!
Verfahrensgang
- LG Gera, 12.10.2007 - 2 HKO 141/07
- OLG Jena, 02.04.2008 - 2 U 906/07
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Jena, 08.07.2009 - 2 U 983/08
Irreführende Werbung durch Nennung eines unzutreffenden Gründungsjahres einer …
Letztlich bestätigt dies auch die Landeskunde des Fürstentums aus dem Jahre 1862 (Anlage A 3, Bl. 377 des Verfügungsverfahrens Senat 2 U 906/07), die ausdrücklich von der Gründung einer Fabrik durch eine "Gewerkschaft, an deren Spitze der Landesfürst stand", spricht und die (bald darauf) 1000 Klafter Holz erhielt und deren technischer Leiter Macheleid gewesen sei.In einer "Landeskunde des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt" aus dem Jahre 1862 (Anlage A 3; Bl. 377 des Verfügungsverfahrens Senat 2 U 906/07) heißt es, dass Macheleid 1760 einen kleinen Brennofen gebaut habe und durch Arbeiter Porzellangeschirre hergestellt habe.
- LG Düsseldorf, 08.10.2019 - 34 O 87/89 Eine Einstellung ist insbesondere nach mündlicher Verhandlung eine absolute Ausnahme und nur bei einer außergewöhnlichen Härte der Verfügung in Form eines sehr hohen zu erwartenden Schadens (etwa durch Produktions- oder Vertriebsverbote) und bei gleichzeitiger mangelnder Bonität der Antragstellerin, die nicht in der Lage sein wird, bei einer Aufhebung der Verfügung im Berufungs- oder dem Hauptsacheverfahren Schadensersatz an die Antragsgegnerin zu leisten (OLG Jena, Urteil vom 02.04.2008, Az. 2 U 906/07, BeckRS 2008, 14232).