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OLG Jena, 03.02.2003 - 1 Ws 380/02 (Vollz) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch eines hauptamtlichen Bewährungshelfers und Gerichtshelfers auf Zutritt zu einer Justizvollzugsanstalt ; Absonderung eines Bewährungshelfers in einer Justizvollzugsanstalt; Zulässigkeit vorbeugender Unterlassungsklagen im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Rechtsmittel eines hauptamtlichen Bewährungshelfers gegen seine Durchsuchung beim Besuch eines Gefangenen
Verfahrensgang
- LG Meiningen, 31.07.2002 - 5 StVK 318/02
- OLG Jena, 03.02.2003 - 1 Ws 380/02 (Vollz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2003, 189
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamm, 01.07.2014 - 1 Vollz (Ws) 249/14
Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung im Maßregelvollzug
Die vorbeugende Unterlassungsklage ist als im System des Strafvollzugsgesetzes nicht enthaltene Klageart auf Fälle zu beschränken, in denen ein effektiver Rechtsschutz nur auf diesem Wege und nicht z.B. durch eine Feststellungsklage nach § 115 Abs. 3 StVollzG oder durch die Anfechtung einer späteren Maßnahme nach deren Erlass zu erreichen ist (OLG Jena NStZ-RR 2003, 189, 190 m.w.N.). - KG, 29.09.2014 - 2 Ws 324/14
Pornographisches Material, Rauchverbot sowie Durchsuchungen im Krankenhaus des …
Als im System des Strafvollzugsgesetzes nicht enthaltene Klageart ist die vorbeugende Unterlassungsklage jedoch auf die Fälle beschränkt, in denen ein effektiver Rechtsschutz nur auf diesem Wege zu erreichen ist (vgl. OLG Hamm…, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 1 Vollz (Ws) 327/13 - [juris Rdn. 3]; OLG Jena, NStZ-RR 2003, 189, 190; Senat, Beschluss vom 4. März 1987 - 5 Ws 439/84 Vollz -). - OLG Hamm, 01.10.2013 - 1 Vollz (Ws) 327/13
Subsidiarität der vorbeugenden Unterlassungsklage im Strafvollzugsrecht
Indes ist anerkannt, dass die vorbeugende Unterlassungsklage als im System des Strafvollzugsgesetzes nicht enthaltene Klageart auf Fälle zu beschränken ist, in denen ein effektiver Rechtsschutz nur auf diesem Wege und nicht z.B. durch eine Feststellungsklage oder durch die Anfechtung einer späteren Maßnahme nach deren Erlass zu erreichen ist (OLG Jena NStZ-RR 2003, 189 m.w.N.).