Rechtsprechung
OLG Jena, 04.05.2011 - 2 U 469/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der ausreichenden, ernsthaften Benutzung einer für Dienstleistungen (Musikveranstaltungen) eingetragenen Marke; Verwirkung von markenrechtlichen Ansprüchen bei einer ungestörten Nutzung der Marke durch den Nichtberechtigten über mehrere Jahre bei einer ...
- Justiz Thüringen
Musikveranstaltung
§ 21 Abs 4 MarkenG, § 26 MarkenG, § 242 BGB, EWGRL 104/89
Markensache: Rechtserhaltende Benutzungshandlung; Entstehung eines Duldungstatbestandes - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MarkenG § 21 Abs. 4; BGB § 242
Umfang der ausreichenden, ernsthaften Benutzung einer für Dienstleistungen (Musikveranstaltungen) eingetragenen Marke; Verwirkung von markenrechtlichen Ansprüchen bei einer ungestörten Nutzung der Marke durch den Nichtberechtigten über mehrere Jahre bei einer ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Erfurt, 20.05.2010 - 3 O 1005/09
- OLG Jena, 04.05.2011 - 2 U 469/10
- OLG Jena, 22.06.2011 - 2 U 469/10
- OLG Jena, 20.07.2011 - 2 U 469/10
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2012, 113
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (45)
- BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04
AKZENTA
Auszug aus OLG Jena, 04.05.2011 - 2 U 469/10
Die Benutzung einer eingetragenen Marke wirkt danach nur dann rechtserhaltend, wenn sie deren Hauptfunktion entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, dadurch zu garantieren, dass sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2005, 1047 - OTTO; GRUR 2006, 150, 151 - NORMA; GRUR 2008, 616 - AKZENTA; GRUR 2009, 766 - Stofffähnchen).Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für das Produkt verwendet wird, für das sie eingetragen ist (BGH GRUR 2010, 272 - ATOZ III; vgl. auch BGH GRUR 1999, 995 - HONKA; GRUR 2002, 59 - ISCO; GRUR 2002, 1072 - SYLT-Kuh; GRUR 2005, 1047 - OTTO; GRUR 2006, 150 - NORMA; GRUR 2008, 616 - AKZENTA).
An einer rechtserhaltenden Benutzung fehlt es, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zugleich zumindest auch als Marke für das konkret vertriebene Produkt benutzt worden ist (vgl. BGH GRUR 2003, 428 - BIG BERTHA; GRUR 2005, 1047- OTTO; GRUR 2006, 150 - NORMA; GRUR 2008, 616 - AKZENTA).
Entscheidend ist dabei, ob der angesprochene Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Ware oder Dienstleistung im Sinne eines Herkunftshinweises ansieht (vgl. BGH GRUR 1995, 583, - MONTANA; GRUR 2002, 1072, - SYLT-Kuh; BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO; GRUR 2008, 616 - AKZENTA).
Zudem ist, da es sich bei der Klägermarke um eine Dienstleistungsmarke handelt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung eine besondere Betrachtung erforderlich (vgl. BGH GRUR 1985, 41 - REHAB; GRUR 2008, 616 - AKZENTA).
Als Benutzungshandlungen kommen bei einer Dienstleistungsmarke grundsätzlich die Anbringung der Marke am Geschäftslokal sowie eine Benutzung auf Gegenständen in Betracht, die bei der Erbringung der Dienstleistung zum Einsatz gelangen, wie insbesondere auf der Berufskleidung, auf Geschäftsbriefen und -papieren, Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Ankündigungen und Werbedrucksachen (vgl. BGH GRUR 1985, 41 - REHAB; GRUR 2008, 616 - AKZENTA; BPatGE 40, 192, 198 - AIG;… Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 26 Rn. 63).
Dies setzt voraus, dass der Verkehr ersehen kann, auf welche konkrete Dienstleistung sich der Kennzeichengebrauch bezieht (vgl. BGH GRUR 2008, 616 - AKZENTA).
- BGH, 10.10.2002 - I ZR 235/00
"BIG BERTHA"; Benutzung einer Marke durch Verwendung als Unternehmenskennzeichen; …
Auszug aus OLG Jena, 04.05.2011 - 2 U 469/10
An einer rechtserhaltenden Benutzung fehlt es, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zugleich zumindest auch als Marke für das konkret vertriebene Produkt benutzt worden ist (vgl. BGH GRUR 2003, 428 - BIG BERTHA; GRUR 2005, 1047- OTTO; GRUR 2006, 150 - NORMA; GRUR 2008, 616 - AKZENTA).Maßgebend ist die Verkehrsauffassung (vgl. BGH GRUR 1995, 583 - MONTANA; GRUR 2003, 428, 430 - BIG BERTHA).
Es kommt unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Markeninhabers darauf an, ob bei objektiver Betrachtung die behauptete Benutzung auch ohne Berücksichtigung des Zwecks, den Bestand der Marke zu erhalten, als wirtschaftlich sinnvoll zu beurteilen ist (vgl. BGH GRUR 2003, 428, 430 - BIG BERTHA).
Selbst wenn man aber von einer (analogen) Anwendung des § 22 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG auf eine geschäftliche Bezeichnung der Beklagten ausginge (BGH GRUR 2003, 428, 433 - BIG BERTHA) und die Beklagte eine solche - wovon der Senat nach den obigen Ausführungen nicht ausgeht - tatsächlich erworben hätte, so fehlt es an den weiteren Voraussetzungen der Norm.
- BGH, 21.07.2005 - I ZR 293/02
OTTO
Auszug aus OLG Jena, 04.05.2011 - 2 U 469/10
Die Benutzung einer eingetragenen Marke wirkt danach nur dann rechtserhaltend, wenn sie deren Hauptfunktion entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, dadurch zu garantieren, dass sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2005, 1047 - OTTO; GRUR 2006, 150, 151 - NORMA; GRUR 2008, 616 - AKZENTA; GRUR 2009, 766 - Stofffähnchen).Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für das Produkt verwendet wird, für das sie eingetragen ist (BGH GRUR 2010, 272 - ATOZ III; vgl. auch BGH GRUR 1999, 995 - HONKA; GRUR 2002, 59 - ISCO; GRUR 2002, 1072 - SYLT-Kuh; GRUR 2005, 1047 - OTTO; GRUR 2006, 150 - NORMA; GRUR 2008, 616 - AKZENTA).
An einer rechtserhaltenden Benutzung fehlt es, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zugleich zumindest auch als Marke für das konkret vertriebene Produkt benutzt worden ist (vgl. BGH GRUR 2003, 428 - BIG BERTHA; GRUR 2005, 1047- OTTO; GRUR 2006, 150 - NORMA; GRUR 2008, 616 - AKZENTA).
Entscheidend ist dabei, ob der angesprochene Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Ware oder Dienstleistung im Sinne eines Herkunftshinweises ansieht (vgl. BGH GRUR 1995, 583, - MONTANA; GRUR 2002, 1072, - SYLT-Kuh; BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO; GRUR 2008, 616 - AKZENTA).
- BGH, 13.06.2002 - I ZR 312/99
"SYLT-Kuh"; Rechtserhaltende Benutzung einer mit der beworbenen Ware identischen …
Auszug aus OLG Jena, 04.05.2011 - 2 U 469/10
Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für das Produkt verwendet wird, für das sie eingetragen ist (BGH GRUR 2010, 272 - ATOZ III; vgl. auch BGH GRUR 1999, 995 - HONKA; GRUR 2002, 59 - ISCO; GRUR 2002, 1072 - SYLT-Kuh; GRUR 2005, 1047 - OTTO; GRUR 2006, 150 - NORMA; GRUR 2008, 616 - AKZENTA).Entscheidend ist dabei, ob der angesprochene Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Ware oder Dienstleistung im Sinne eines Herkunftshinweises ansieht (vgl. BGH GRUR 1995, 583, - MONTANA; GRUR 2002, 1072, - SYLT-Kuh; BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO; GRUR 2008, 616 - AKZENTA).
Dies genügt (vgl. BGH GRUR 2006, 152 - GALLUP; BGH GRUR 2002, 1072 - SYLT-Kuh).
- BGH, 15.09.2005 - I ZB 10/03
NORMA
Auszug aus OLG Jena, 04.05.2011 - 2 U 469/10
Die Benutzung einer eingetragenen Marke wirkt danach nur dann rechtserhaltend, wenn sie deren Hauptfunktion entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, dadurch zu garantieren, dass sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2005, 1047 - OTTO; GRUR 2006, 150, 151 - NORMA; GRUR 2008, 616 - AKZENTA; GRUR 2009, 766 - Stofffähnchen).Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für das Produkt verwendet wird, für das sie eingetragen ist (BGH GRUR 2010, 272 - ATOZ III; vgl. auch BGH GRUR 1999, 995 - HONKA; GRUR 2002, 59 - ISCO; GRUR 2002, 1072 - SYLT-Kuh; GRUR 2005, 1047 - OTTO; GRUR 2006, 150 - NORMA; GRUR 2008, 616 - AKZENTA).
An einer rechtserhaltenden Benutzung fehlt es, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zugleich zumindest auch als Marke für das konkret vertriebene Produkt benutzt worden ist (vgl. BGH GRUR 2003, 428 - BIG BERTHA; GRUR 2005, 1047- OTTO; GRUR 2006, 150 - NORMA; GRUR 2008, 616 - AKZENTA).
- BGH, 24.06.1993 - I ZR 187/91
Schlagwortartig abgekürzte Firmenbezeichnung - KOWOG
Auszug aus OLG Jena, 04.05.2011 - 2 U 469/10
Aufgrund einer zumutbaren Marktbeobachtungspflicht kann der Duldungstatbestand auch dann entstehen, wenn keine positive Kenntnis des Anspruchsberechtigten vorliegt (BGH GRUR 1989, 449 - Maritim; BGH GRUR 1993, 151 - Universitätsemblem; BGH GRUR 1988, 776 - PPC; BGH GRUR 1993, 913 - KOWOG).Allerdings schließt auch eine anfängliche Bösgläubigkeit bzw. die Erlangung der Kenntnis von einer unredlichen Benutzung eine Verwirkung nicht grundsätzlich aus (BGH GRUR 1993, 913 - KOWOG).
- BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98
CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr
Auszug aus OLG Jena, 04.05.2011 - 2 U 469/10
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt Verwirkung dann ein, wenn durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1161 - CompuNet/ComNet;… Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 21 Rn. 25 ff.).Soweit im Falle anfänglicher Gutgläubigkeit ein Verwirkungszeitraum von vier Jahren (BGH GRUR 2001, 1161 - ComNet/CompuNet), im Falle anfänglicher Bösgläubigkeit ein Zeitraum von sechs bis sieben Jahren vorgeschlagen werden, kann dies nur als Orientierungshilfe dienen, die eine Einzelfallentscheidung nicht entbehrlich macht (…vgl. HK-UWG/Meckel Vor §§ 8 ff. Rn. 50 m.w.N.).
- BGH, 20.06.1984 - I ZR 61/82
Gegenstand einer Messe - Abkürzun - Dienst-markenmäßige Benutzung
Auszug aus OLG Jena, 04.05.2011 - 2 U 469/10
Zudem ist, da es sich bei der Klägermarke um eine Dienstleistungsmarke handelt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung eine besondere Betrachtung erforderlich (vgl. BGH GRUR 1985, 41 - REHAB; GRUR 2008, 616 - AKZENTA).Als Benutzungshandlungen kommen bei einer Dienstleistungsmarke grundsätzlich die Anbringung der Marke am Geschäftslokal sowie eine Benutzung auf Gegenständen in Betracht, die bei der Erbringung der Dienstleistung zum Einsatz gelangen, wie insbesondere auf der Berufskleidung, auf Geschäftsbriefen und -papieren, Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Ankündigungen und Werbedrucksachen (vgl. BGH GRUR 1985, 41 - REHAB; GRUR 2008, 616 - AKZENTA; BPatGE 40, 192, 198 - AIG;… Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 26 Rn. 63).
- BGH, 18.05.1995 - I ZR 99/93
"Montana"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke
Auszug aus OLG Jena, 04.05.2011 - 2 U 469/10
Entscheidend ist dabei, ob der angesprochene Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Ware oder Dienstleistung im Sinne eines Herkunftshinweises ansieht (vgl. BGH GRUR 1995, 583, - MONTANA; GRUR 2002, 1072, - SYLT-Kuh; BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO; GRUR 2008, 616 - AKZENTA).Maßgebend ist die Verkehrsauffassung (vgl. BGH GRUR 1995, 583 - MONTANA; GRUR 2003, 428, 430 - BIG BERTHA).
- EuGH, 11.03.2003 - C-40/01
Ansul
Auszug aus OLG Jena, 04.05.2011 - 2 U 469/10
Die Benutzung einer eingetragenen Marke wirkt danach nur dann rechtserhaltend, wenn sie deren Hauptfunktion entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, dadurch zu garantieren, dass sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2005, 1047 - OTTO; GRUR 2006, 150, 151 - NORMA; GRUR 2008, 616 - AKZENTA; GRUR 2009, 766 - Stofffähnchen).Dies ist dann der Fall, wenn die Benutzung nach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benutzungszwangs entspricht, die Geltendmachung bloß formaler Markenrechte zu verhindern (vgl. EuGH GRUR 2009, 156 - Feldmarschall Radetzky; EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax).
- BGH, 03.12.1976 - I ZR 151/75
Betreiben eines Unternehmens unter der Bezeichnung "Datenzentrale Nord GmbH" - …
- BGH, 26.05.1988 - I ZR 227/86
"PPC"; Verwirkung kennzeichenrechtlicher Unterlassungs- und …
- BGH, 02.02.1989 - I ZR 183/86
"Maritim"; Verwechslungsgefahr zweier Marken; Verwirkung eines firmenrechtlichen …
- BGH, 23.09.1992 - I ZR 251/90
Universitätsname als Warenaufdruck
- BGH, 17.05.2001 - I ZR 291/98
Entfernung der Herstellungsnummer II
- BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00
Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"
- BGH, 20.11.2003 - I ZB 15/98
"Gabelstapler II"; Anforderungen an die Wiedergabe einer Marke; …
- BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02
BerlinCard
- BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05
FUSSBALL WM 2006
- BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05
AKADEMIKS
- BGH, 03.04.2008 - I ZB 46/05
Käse in Blütenform II
- BGH, 24.04.2008 - I ZB 21/06
Marlene-Dietrich-Bildnis
- BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05
EROS
- BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08
Willkommen im Leben
- BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08
My World
- BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07
ROCHER-Kugel
- OLG Hamburg, 23.10.2003 - 5 U 167/02
"Salatfix"
- BGH, 09.02.1989 - V ZB 25/88
Anfechtung von Berichtigungsbeschlüssen im Wohnungseigentumsverfahren
- BGH, 18.06.1964 - VII ZR 152/62
- BGH, 17.05.1989 - I ZR 181/87
"Festival Europäischer Musik"; Kennzeichnungsschutz der Bezeichnung einer …
- BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96
HONKA
- BGH, 24.11.1999 - I ZB 17/97
IMMUNINE/IMUKIN; rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch Verwendung in einem …
- BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97
EQUI 2000
- BGH, 17.05.2001 - I ZR 187/98
ISCO; Klage auf Bewilligung der Eintragung einer Marke vor Abschluß des …
- BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99
"Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens
- BGH, 28.08.2003 - I ZR 293/00
"Kellogg's/Kelly's"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke
- BGH, 30.10.2003 - I ZB 9/01
"S100"; Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers
- BGH, 06.10.2005 - I ZB 20/03
GALLUP
- BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05
Rillenkoffer
- BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06
Stofffähnchen
- BGH, 10.11.2009 - X ZR 11/06
Entsorgungsverfahren
- BPatG, 10.07.1998 - 33 W (pat) 73/96
- BPatG, 15.01.2008 - 27 W (pat) 112/06
Salvatore Ricci / Nina Ricci
- EuGH, 12.11.2002 - C-206/01
DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN …
- EuGH, 09.12.2008 - C-442/07
Verein Radetzky-Orden - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 12 - Verfall - Von …
- LG Berlin, 01.10.2019 - 52 O 164/18
Namensanmaßung bei Nutzung eines Politikernamens für eine parteinahe Stiftung
Hingegen kann aus der eigenen, lediglich privaten Nutzung des Namens - anders als möglicherweise aus der kommerziellen Nutzung des Namens (vgl. dazu OLG Jena, GRUR-RR 2012, 113, 117 - Musikveranstaltung) - eine Beobachtungspflicht für sämtliche möglichen Verletzungshandlungen nicht geschlossen werden.