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   OLG Jena, 04.05.2011 - 2 U 469/10   

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https://dejure.org/2011,31433
OLG Jena, 04.05.2011 - 2 U 469/10 (https://dejure.org/2011,31433)
OLG Jena, Entscheidung vom 04.05.2011 - 2 U 469/10 (https://dejure.org/2011,31433)
OLG Jena, Entscheidung vom 04. Mai 2011 - 2 U 469/10 (https://dejure.org/2011,31433)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der ausreichenden, ernsthaften Benutzung einer für Dienstleistungen (Musikveranstaltungen) eingetragenen Marke; Verwirkung von markenrechtlichen Ansprüchen bei einer ungestörten Nutzung der Marke durch den Nichtberechtigten über mehrere Jahre bei einer ...

  • Justiz Thüringen

    Musikveranstaltung

    § 21 Abs 4 MarkenG, § 26 MarkenG, § 242 BGB, EWGRL 104/89
    Markensache: Rechtserhaltende Benutzungshandlung; Entstehung eines Duldungstatbestandes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 21 Abs. 4; BGB § 242
    Umfang der ausreichenden, ernsthaften Benutzung einer für Dienstleistungen (Musikveranstaltungen) eingetragenen Marke; Verwirkung von markenrechtlichen Ansprüchen bei einer ungestörten Nutzung der Marke durch den Nichtberechtigten über mehrere Jahre bei einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2012, 113
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (45)

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04

    AKZENTA

    Auszug aus OLG Jena, 04.05.2011 - 2 U 469/10
    Die Benutzung einer eingetragenen Marke wirkt danach nur dann rechtserhaltend, wenn sie deren Hauptfunktion entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, dadurch zu garantieren, dass sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2005, 1047 - OTTO; GRUR 2006, 150, 151 - NORMA; GRUR 2008, 616 - AKZENTA; GRUR 2009, 766 - Stofffähnchen).

    Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für das Produkt verwendet wird, für das sie eingetragen ist (BGH GRUR 2010, 272 - ATOZ III; vgl. auch BGH GRUR 1999, 995 - HONKA; GRUR 2002, 59 - ISCO; GRUR 2002, 1072 - SYLT-Kuh; GRUR 2005, 1047 - OTTO; GRUR 2006, 150 - NORMA; GRUR 2008, 616 - AKZENTA).

    An einer rechtserhaltenden Benutzung fehlt es, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zugleich zumindest auch als Marke für das konkret vertriebene Produkt benutzt worden ist (vgl. BGH GRUR 2003, 428 - BIG BERTHA; GRUR 2005, 1047- OTTO; GRUR 2006, 150 - NORMA; GRUR 2008, 616 - AKZENTA).

    Entscheidend ist dabei, ob der angesprochene Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Ware oder Dienstleistung im Sinne eines Herkunftshinweises ansieht (vgl. BGH GRUR 1995, 583, - MONTANA; GRUR 2002, 1072, - SYLT-Kuh; BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO; GRUR 2008, 616 - AKZENTA).

    Zudem ist, da es sich bei der Klägermarke um eine Dienstleistungsmarke handelt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung eine besondere Betrachtung erforderlich (vgl. BGH GRUR 1985, 41 - REHAB; GRUR 2008, 616 - AKZENTA).

    Als Benutzungshandlungen kommen bei einer Dienstleistungsmarke grundsätzlich die Anbringung der Marke am Geschäftslokal sowie eine Benutzung auf Gegenständen in Betracht, die bei der Erbringung der Dienstleistung zum Einsatz gelangen, wie insbesondere auf der Berufskleidung, auf Geschäftsbriefen und -papieren, Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Ankündigungen und Werbedrucksachen (vgl. BGH GRUR 1985, 41 - REHAB; GRUR 2008, 616 - AKZENTA; BPatGE 40, 192, 198 - AIG; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 26 Rn. 63).

    Dies setzt voraus, dass der Verkehr ersehen kann, auf welche konkrete Dienstleistung sich der Kennzeichengebrauch bezieht (vgl. BGH GRUR 2008, 616 - AKZENTA).

  • BGH, 10.10.2002 - I ZR 235/00

    "BIG BERTHA"; Benutzung einer Marke durch Verwendung als Unternehmenskennzeichen;

    Auszug aus OLG Jena, 04.05.2011 - 2 U 469/10
    An einer rechtserhaltenden Benutzung fehlt es, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zugleich zumindest auch als Marke für das konkret vertriebene Produkt benutzt worden ist (vgl. BGH GRUR 2003, 428 - BIG BERTHA; GRUR 2005, 1047- OTTO; GRUR 2006, 150 - NORMA; GRUR 2008, 616 - AKZENTA).

    Maßgebend ist die Verkehrsauffassung (vgl. BGH GRUR 1995, 583 - MONTANA; GRUR 2003, 428, 430 - BIG BERTHA).

    Es kommt unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Markeninhabers darauf an, ob bei objektiver Betrachtung die behauptete Benutzung auch ohne Berücksichtigung des Zwecks, den Bestand der Marke zu erhalten, als wirtschaftlich sinnvoll zu beurteilen ist (vgl. BGH GRUR 2003, 428, 430 - BIG BERTHA).

    Selbst wenn man aber von einer (analogen) Anwendung des § 22 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG auf eine geschäftliche Bezeichnung der Beklagten ausginge (BGH GRUR 2003, 428, 433 - BIG BERTHA) und die Beklagte eine solche - wovon der Senat nach den obigen Ausführungen nicht ausgeht - tatsächlich erworben hätte, so fehlt es an den weiteren Voraussetzungen der Norm.

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 293/02

    OTTO

    Auszug aus OLG Jena, 04.05.2011 - 2 U 469/10
    Die Benutzung einer eingetragenen Marke wirkt danach nur dann rechtserhaltend, wenn sie deren Hauptfunktion entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, dadurch zu garantieren, dass sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2005, 1047 - OTTO; GRUR 2006, 150, 151 - NORMA; GRUR 2008, 616 - AKZENTA; GRUR 2009, 766 - Stofffähnchen).

    Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für das Produkt verwendet wird, für das sie eingetragen ist (BGH GRUR 2010, 272 - ATOZ III; vgl. auch BGH GRUR 1999, 995 - HONKA; GRUR 2002, 59 - ISCO; GRUR 2002, 1072 - SYLT-Kuh; GRUR 2005, 1047 - OTTO; GRUR 2006, 150 - NORMA; GRUR 2008, 616 - AKZENTA).

    An einer rechtserhaltenden Benutzung fehlt es, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zugleich zumindest auch als Marke für das konkret vertriebene Produkt benutzt worden ist (vgl. BGH GRUR 2003, 428 - BIG BERTHA; GRUR 2005, 1047- OTTO; GRUR 2006, 150 - NORMA; GRUR 2008, 616 - AKZENTA).

    Entscheidend ist dabei, ob der angesprochene Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Ware oder Dienstleistung im Sinne eines Herkunftshinweises ansieht (vgl. BGH GRUR 1995, 583, - MONTANA; GRUR 2002, 1072, - SYLT-Kuh; BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO; GRUR 2008, 616 - AKZENTA).

  • LG Berlin, 01.10.2019 - 52 O 164/18

    Namensanmaßung bei Nutzung eines Politikernamens für eine parteinahe Stiftung

    Hingegen kann aus der eigenen, lediglich privaten Nutzung des Namens - anders als möglicherweise aus der kommerziellen Nutzung des Namens (vgl. dazu OLG Jena, GRUR-RR 2012, 113, 117 - Musikveranstaltung) - eine Beobachtungspflicht für sämtliche möglichen Verletzungshandlungen nicht geschlossen werden.
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