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   OLG Jena, 06.01.2005 - 1 Ws 4/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,16346
OLG Jena, 06.01.2005 - 1 Ws 4/05 (https://dejure.org/2005,16346)
OLG Jena, Entscheidung vom 06.01.2005 - 1 Ws 4/05 (https://dejure.org/2005,16346)
OLG Jena, Entscheidung vom 06. Januar 2005 - 1 Ws 4/05 (https://dejure.org/2005,16346)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung einer Entschädigung und Erstattung von entstandenen Rechtsanwaltsgebühren; Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigung für pflichtwidrige Herausgabe eines sichergestellten Gegenstandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 125
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Frankfurt, 11.02.2010 - 3 Ws 111/10

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Grenzen der Entscheidungsbefugnis

    Gelegentlich wird noch gefordert, dass die Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint (vgl. OLG Jena, NStZ-RR 2005, 125; D. Meyer StrEG, 7. Aufl., § 7 Rn 1, vor §§ 8-9 Rn 9; § 8 Rn 6 mwN einerseits OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 287; Meyer-Goßner, § 8 StrEG Rn 1a.E. jew. mwN anderseits).
  • OLG Karlsruhe, 06.12.2006 - 3 Ws 346/05

    D (A), Untersuchungshaft, Haftentschädigung, Ausweisung, Beurteilungszeitpunkt,

    Unbeschadet der Tatsache, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren und die in diesem Zusammenhang angeordneten Strafverfolgungsmaßnahmen einschließlich der Untersuchungshaft durch die Wiedereinreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet ausgelöst wurden, sind die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht erfüllt, weil die Haftanordnung mangels Vorliegens eines dringenden Tatverdachts nicht hätte ergehen dürfen und diese dem Beschwerdeführer somit nicht zugerechnet werden kann (vgl. OLG Karlsruhe Die Justiz 1993, 148; OLG Jena NStZ-RR 2005, 125, 126; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 5 StrEG Rdnr. 7 m. w. N.).
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